Übersicht zu Rechtsvorschriften des internationalen Eisenbahnbetriebs und -verkehrs
Hier ist nunmehr an erste Stelle gerückt das
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF -
[Convention relative aux transports internationaux ferroviaires] vom 9. Mai 1980
in der Änderungsfassung nach dem Protokoll von Vilnius vom 3. Juni 1999
Diesem umfangreichen Revirement hatte die Bundesrepublik Deutschland bereits durch
zugestimmt. Es beinhaltet
- das Zeichnungsprotokoll;
- das geänderte Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - mit
- das geänderte Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der zwischenstaatlichen Organisationen für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) sowie
- den geänderten Anhang A: Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck - CIV -,
- den geänderten Anhang B: Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern - CIM -,
- den nunmehrigen Anhang C: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter - RID -,
- der neue Anhang D: Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr - CUV -.
Insoweit ist das COTIF 1999 in der Bundesrepublik Deutschland nunmehr seit 1. Juli 2006 in Kraft, worüber das Auswärtige Amt eine Bekanntmachung verlautbart hat.
Weiterhin wurden mit dem Protokoll von Vilnius international vereinbart
- der neue Anhang E: Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr - CUI -,
- der neue Anhang F: Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist - APTU - und
- der neue Anhang G: Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird - ATMF.
Bezüglich der Anhänge E bis G hat jedoch die Bundesrepublik Deutschland neben anderen EU-Staaten eine Erklärung gemäß Art. 42 gegenüber dem Depositar abgegeben, so dass diese Anhänge für die Bundesrepublik bis auf weiteres nicht in Geltung getreten sind.
Soweit das COTIF 1999 nicht eingreift, behält partiell das
COTIF in der Vorgängerfassung
- d.h. in der seit 1. November 1996 geltenden Fassung des Änderungsprotokolls von Bern vom 20. Dezember 1990 - Bedeutung. Es setzte sich wie folgt zusammen:
- das eigentliche Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - mit
- dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der zwischenstaatlichen Organisationen für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) und
- dem Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung;
- der Anhang A: Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck - CIV - sowie
- der Anhang B: Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern - CIM mit
- dessen Anlage I: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter - RID -,
- dessen Anlage II: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen - RIP -,
- dessen Anlage III: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern - RICo - und
- dessen Anlage IV: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Expreßgut - RIEx.
Der Transformation in nationales Recht dienten
Außerdem wurden in Ergänzung zu CIV 199ß bzw. CIM 1990 in Fällen von Trennung von Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und Erbringung von Verkehrsleistungen vertragsrechtlich so genannte
- Zusatzbestimmungen zur Interpretation der Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Verträge über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) und Gütern (CIM) vom 22. bis 26. November 1993
angewandt, die völkerrechtlich lediglich Empfehlungscharakter hatten.
Weiter sind auf Wedebruch.de vorhanden die
Absichtserklärung zur Einführung des ERTMS im Korridor Rotterdam - Genua
vom 3. März 2006,
das
Europäische Übereinkommen über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs - AGC -
[Accord européen sur les grandes lignes internationales de chemin de fer] vom 26. Oktober 1988
samt dessen
- Anlage II - Technische Merkmale der Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs
sowie die - nach wie vor gültige -
Internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen
vom 9. Dezember 1923, die aus
gebildet wird. Hierzu gehören außerdem
Für weitere Vorschriften des internationalen Eisenbahnrechts empfiehlt sich noch extern ein Blick in die amtliche Indexseite über Staatsverträge, denen die schweizerische Eidgenossenschaft beigetreten ist. Sie gelten überwiegend auch in Deutschland. Als Einzelbeispiel greife ich hier heraus
das Abkommen über die Gründung der Eurofima, Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Die Rechtsvorschriften und -akte der Europäischen Gemeinschaften lasse ich bewusst unberücksichtigt. Sie sind extern über EUR-Lex erreichbar; hier verlinkt die Titelseite des Fundstellennachweises des geltenden Gemeinschaftsrechts.
der Bundesrepublik Deutschland habe ich bislang nur in geringer Anzahl und in willkürlicher Zusammenstellung erfasst. Sie finden jene mit
über die Eisenbahnverbindungen Berlin - Warszawa und Dresden - Wroclaw
der Schweiz
zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) - genannt "Abkommen von Lugano"
über die schweizerischen Eisenbahnstrecken auf deutschem Gebiet
über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
den Niederlanden
über die Verbesserung des deutsch-niederländischen Schienengüter- und Schienenpersonenverkehrs
über den Bau einer Eisenbahnbrücke über den Rhein bei Kehl
über die Schnellbahnverbindung Paris - Ostfrankreich - Südwestdeutschland - genannt "Abkommen von La Rochelle"
der Volksrepublik China
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens
Bundesrecht bezüglich des internationalen Eisenbahnbetriebs
Es sind in Wedebruch.de aufgenommen
die Verordnung über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems
- Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - KonVEIV - vom 9. Juni 2005.
der Organisationserlass zur Wahrnehmung der Aufgaben nach der Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung durch das Eisenbahn-Bundesamt
die Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
- Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - EIV - vom 20. Mai 1999.