Änderungen seit Inkrafttreten:
[Aufgenommen ist nur die bundesrepublikanische Textfassung]
Artikel 1 - Betriebführende Verwaltung
Artikel 2 - Grundlagen der Betriebsführung
Artikel 3 - Schweizerische Hoheitsrechte
Artikel 4 - Bau und Erhaltung
Artikel 5 - Verkehr
Artikel 6 - Personal
Artikel 7 - Sozialversicherung
Artikel 8 - Krankenversicherung
Artikel 9 - Ruhestandsbeamte, Rentner und ihre Hinterbliebenen
Artikel 10 - Gemischte Kommission. Aufgaben und Befugnisse
Artikel 11 - Zusammensetzung und Verfahren
Artikel 12 - Form, Inkrafttreten, Dauer
Zusatz der Bundesbahndirektion Karlsruhe
Vom Wunsche geleitet, mit dem Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet zusammenhängende Fragen zu regeln und damit die Zusammenarbeit der beiden Länder im Eisenbahnverkehr zu fördern, haben
der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und
der Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements
vereinbart:
(1) Die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet werden von der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Karlsruhe, erhalten und betrieben.
(2) Die Deutsche Bundesbahn bestimmt einen Beamten des höheren Dienstes der Bundesbahndirektion Karlsruhe mit dem Dienst- und Wohnsitz in Basel zu ihrem Beauftragten, mit dem die eidgenössischen und kantonalen Behörden in Angelegenheiten, die mit der Verwaltung und dem Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet zusammenhängen, unmittelbar verkehren können und er mit ihnen.
Die Deutsche Bundesbahn führt den Betrieb auf Grund folgender Verträge und Bestimmungen:
(1) Die schweizerischen Hoheitsrechte bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit nicht die in Artikel 2 genannten Staatsverträge etwas anderes vorsehen.
(2) Die Deutsche Bundesbahn wird namentlich
Die Deutsche Bundesbahn wird darauf hinwirken, daß ihre Bediensteten bei der Ausübung des Dienstes auf schweizerischem Gebiet die schweizerischen Hoheitsrechte und die maßgebenden schweizerischen Gesetze beachten.
(1) Die Deutsche Bundesbahn erhält und betreibt ihre Anlagen und Einrichtungen mit Einschluß der Fahrzeuge nach den für den Bau und Betrieb einer Hauptbahn geltenden Grundsätzen.
(2) Die Deutsche Bundesbahn zeigt die Änderung und die Beseitigung bestehender sowie die Erstellung neuer Anlagen, ausgenommen Unterhaltungsarbeiten, der eidgenössischen Eisenbahnaufsichtsbehörde an und reicht ihr Planvorlagen im Sinne der Artikel 3 und 40 des Staatsvertrages von 1852 ein entsprechend ihren Anforderungen.
(3) Die Deutsche Bundesbahn weist der eidgenössischen Eisenbahnaufsichtsbehörde in der Regel zum Ende jedes fünften Kalenderjahres die Aufwendungen für Neubauten zur Anerkennung durch den Schweizerischen Bundesrat nach, erstmals zum 31. Dezember 1955; zu diesem Zeitpunkt sind auch die Nachweise über diejenigen Bauten zu erbringen, über die infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse von schweizerischer Seite noch keine Anerkennung ausgesprochen worden ist.
(4) Die Deutsche Bundesbahn hält in der Schweiz zur Sicherung der Aufrechterhaltung des Betriebes bei Störungen und Unfällen auf Schweizer Gebiet einen angemessenen Vorrat von Bau- und Betriebsstoffen sowie eine Reserve von Fahrzeugen.
(5) Die Deutsche Bundesbahn wird immer so viele Schweizer Franken verfügbar halten, wie sie für zwei Monate zur Bestreitung des Aufwands für die Verwaltung und den Betrieb auf Schweizer Gebiet einschließlich der Gehälter, Löhne, Versorgungsbezüge und Renten sowie für die Kranken- und Unfallversicherung bedarf. Nötigenfalls wird von deutscher Seite dafür gesorgt werden, daß der Deutschen Bundesbahn die erforderlichen Schweizer Franken umgehend zur Verfügung gestellt werden.
Die Deutsche Bundesbahn wird ihren Fahrplan für die Strecken im Kanton Schaffhausen den Bedürfnissen der von ihr bedienten Ortschaften anpassen und bei der Aufstellung der Fahrpläne nach Möglichkeit günstige Anschlüsse an die Schweizerischen Bundesbahnen herstellen. Sie wird die für den internen Verkehr im Kanton Schaffhausen bestimmten Beförderungsbedingungen und Tarifmaßnahmen nach Möglichkeit denjenigen der Schweizerischen Bundesbahnen anpassen.
(1) Die Deutsche Bundesbahn setzt das für den normalen Betrieb und die normale Erhaltung der deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet erforderliche Personal ein. Die zur Aufrechterhaltung des Betriebes, der Erhaltung und der Bedienung der Anlagen unentbehrlichen sowie die für die Leitung verantwortlichen Eisenbahnbediensteten sollen in der Regel in der Schweiz wohnen. Die Bewilligung der zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zum Grenzübertritt, zur Niederlassung oder zum Aufenthalt in der Schweiz bleibt vorbehalten.
(2) Schweizerischen Staatsangehörigen stehen Eintritt und Laufbahn bei der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet für alle Dienstzweige und Dienstgrade in gleicher Weise offen, wie deutschen Staatsangehörigen. Die Deutsche Bundesbahn wird darauf hinwirken, daß auf die Dauer der Bestand schweizerischer Staatsangehöriger im Eisenbahndienst auf Schweizer Gebiet in einem angemessenen Verhältnis zum Bestand der deutschen Staatsangehörigen steht. Die Deutsche Bundesbahn übermittelt den zuständigen eidgenössischen Behörden auf deren Ansuchen eine Übersicht über den Bestand, die Zusammensetzung und die wichtigsten dienstlichen Funktionen ihrer Bediensteten auf Schweizer Gebiet.
(3) Unter Vorbehalt der schweizerischen Gesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betrieb von Eisenbahnen und andern Verkehrsanstalten gelten die Personalvorschriften der Deutschen Bundesbahn. Wegen der Anwendung deutscher Vorschriften über die Vertretung des Personals gegenüber der Deutschen Bundesbahn in Anpassung an die schweizerischen Verhältnisse sowie vor einer Änderung der Art und Form der Inpflichtnahme von Bediensteten schweizerischer Staatsangehörigkeit werden sich die zuständigen deutschen Behörden mit den zuständigen schweizerischen Behörden ins Benehmen setzen.
(4) Die Deutsche Bundesbahn wird die Gehälter und Löhne ihrer in der Schweiz wohnhaften Bediensteten in angemessener Weise den Lebenskosten in der Schweiz angepaßt halten.
(5) Die Deutsche Bundesbahn wird in dem bisherigen Rahmen schweizerische Vertragsärzte zur Untersuchung von Bediensteten schweizerischer Staatsangehörigkeit beiziehen.
Die Sozialversicherung des Personals richtet sich, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht, nach den deutschen Vorschriften. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Vereinbarungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Sozialversicherung.
Die Deutsche Bundesbahn hält, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den beiderseits zuständigen Stellen, die in den Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen für die in der Schweiz wohnhaften Versicherten begründeten Krankenversicherungen aufrecht.
(1) Die Deutsche Bundesbahn wird die in der Schweiz an deutsche und an schweizerische Staatsangehörige auszahlbaren Versorgungsbezüge in angemessener Weise den Lebenshaltungskosten in der Schweiz angepaßt halten.
(2) Schweizerische Staatsangehörige, die nach ihrer Versetzung in den Ruhestand ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, erhalten ihre Versorgung nach den ihnen bis dahin bezahlten Bezügen, dasselbe gilt für ihre Hinterbliebenen.
(1) Zur Behandlung von mit der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet zusammenhängenden Angelegenheiten wird eine ständige, aus Vertretern der zuständigen schweizerischen und deutschen Behörden gebildete Kommission bestellt.
(2) Die Kommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
(3) Die Anrufung des in Artikel 41 des Staatsvertrages von 1852 vorgesehenen Schiedsgerichtes bleibt vorbehalten; sie ist jedoch ausgeschlossen, solange die Kommission nicht Gelegenheit gehabt hat, über die Angelegenheit zu beraten.
(1) Der deutschen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertreter des Bundesverkehrsministeriums, des Landes Baden-Württemberg, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn und der Bundesbahndirektion Karlsruhe angehören. Der schweizerischen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertreter des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes, des Eidgenössischen Politischen Departementes, der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen sowie der Schweizerischen Bundesbahnen angehören.
(2) Die Kommission tagt in der Regel einmal im Jahr abwechselnd im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz. Über die Verhandlungen wird ein kurz gefaßtes Protokoll erstellt. Die Kommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
(3) Jede Seite trägt die Kosten ihrer Abordnung und die Hälfte der Kosten des Sekretariates.
(1) Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift in deutscher Sprache ausgefertigt und tritt am 1. September 1953 in Kraft.
(2) Sie gilt bis 31. Dezember 1954 und jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird.
(3) Sie ersetzt die Vereinbarung vom 20. April 1951 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes über den Betrieb und die Verwaltung der deutschen Eisenbahnstrecken in der Schweiz.
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorstehenden Vereinbarung am 1. 9. 1953 ist die im Amtsblatt Nr. 60 vom 6. 7. 1951 bekanntgegebene Vereinbarung vom 20. 4. 1951, betr. "Vereinbarung über den Betrieb und die Verwaltung der deutschen Eisenbahnstrecken in der Schweiz" gegenstandslos geworden.
Der seitherige Bevollmächtigte der Deutschen Bundesbahn für die Angelegenheiten der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet führt vorbehaltlich der noch zu erlassenden Geschäftsanweisung ab sofort die Bezeichnung:
"Beauftragter der Deutschen Bundesbahn für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet".
Bis zum Erlaß der Geschäftsanweisung haben die Stellen, die mit Angelegenheiten auf Schweizer Gebiet befaßt sind, den Beauftragten in gleicher Weise wie bisher zu beteiligen.
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Erstellt am 1. November 2006 von Matthias Dörfler |