Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern
Règlement concernant le transport international ferroviaire des conteneurs
(RICo)

Anlage III zur CIM
(Artikel 8 § 2)

[Verkündet am 30. Mai 1985 im Anlageband zum BGBl. II;
in Kraft getreten am 1. Mai 1985]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Die durch die zwischenzeitlichen Änderungen der CIM unrichtig gewordenen Bezugnahmen sind durch Kursivschrift gekennzeichnet; die konsoldierten Bezugnahmen sind in eckigen Klammern und mit Darstellung in Festbreitenschrift hinzugefügt.


Inhaltsübersicht

Kapitel I - Allgemeines

Artikel 1 - Gegenstand der Ordnung
Artikel 2 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 - Haus-Haus-Beförderung

Kapitel II - Bahneigene Container

Artikel 4 - Übergabe. Rückgabe. Gebühren
Artikel 5 - Angaben im Frachtbrief
Artikel 6 - Handhabung. Reinigung
Artikel 7 - Wiederverwendung
Artikel 8 - Verlust und Beschädigung

Kapitel III - Privatcontainer

Artikel 9 - Zulassung
Artikel 10 - Angaben im Frachtbrief
Artikel 11 - Nachnahme
Artikel 12 - Sondereinrichtungen
Artikel 13 - Rücksendung oder Wiederverwendung
Artikel 14 - Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung des Containers
Artikel 15 - Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist


Kapitel I
Allgemeines

Artikel 1
Gegenstand der Ordnung

§ 1

Diese Ordnung gilt für Container, die zu den Bedingungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM zur Beförderung aufgegeben werden.

Diese Container müssen bahneigen sein oder Privaten (natürliche Personen oder anderen Rechtssubjekten) gehören, wobei sie im letzteren Fall von der Eisenbahn zugelassen sein oder den für Großcontainer geltenden internationalen Bauvorschriften entsprechen müssen.

§ 2

Im Sinne dieser Ordnung bedeutet «Container» ein Beförderungsgerät (Behältnis, Zisterne oder ein ähnliches Gerät), das

Als «Großcontainer» gelten Container mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 m3 und einer Länge von 6 m (20 englische Fuß) oder mehr.

Der Begriff «Container» schließt das Zubehör und die Ausrüstung des Containers je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Container zusammen befördert werden. Er schließt weder Fahrzeuge noch deren Zubehör und Ausrüstung, noch die üblichen Umschließungen ein.

Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Sofern in den Tarifen nichts anderes bestimmt ist, darf der Inhalt eines Containers nur den Gegenstand eines einzigen Frachtvertrages bilden.

§ 2

Soweit in dieser Ordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, finden auf die Beförderung von leeren oder beladenen Containern die übrigen Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung.

Artikel 3
Haus-Haus-Beförderung

Für Container, die von der Eisenbahn im Haus abgeholt werden, ist der Frachtvertrag im Haus des Absenders abgeschlossen. Für Container, die im Haus abgeliefert werden, ist der Frachtvertrag im Haus des Empfängers beendet.

Kapitel II
Bahneigene Container

Artikel 4
Übergabe. Rückgabe. Gebühren

Für die Benutzung der Container kann eine Gebühr erhoben werden, deren Höhe in den Tarifen festgelegt wird. Die Tarife müssen ferner die Bedingungen enthalten, unter denen Container zur Verfügung gestellt werden, die Frist, innerhalb der sie zurückgegeben werden müssen, sowie die Gebühren, die erhoben werden, wenn diese Frist nicht eingehalten wird.

Artikel 5
Angaben im Frachtbrief

Der Absender hat im Frachtbrief außer den in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Angaben an den dafür vorgesehenen Stellen die Art, das Eigentumsmerkmal, die Nummer des Containers , dessen Eigenmasse in Kilogramm sowie gegebenenfalls die übrigen Merkmale des Containers anzugeben.

Die Masse der inneren losen Sondervorrichtungen, die zur Verpackung oder Befestigung der Güter dienen, gehört nicht zur Eigenmasse des Containers.

Artikel 6
Handhabung. Reinigung

Die Tarife legen die Bedingungen fest, unter denen die Verladung und die Ausladung der Container vorzunehmen ist. Die Verladung umfaßt nicht allein das Aufladen auf den Wagen, sondern auch die sonstigen Verrichtungen, besonders die Befestigung der Container. Der Empfänger ist verpflichtet, die Container in sauberem Zustand zurückzugeben. Andernfalls kann die Eisenbahn die Zahlung einer Gebühr verlangen, deren Höhe durch die Tarife festgelegt wird.

Artikel 7
Wiederverwendung

Die beladen abgelieferten Container dürfen von den Empfängern nur nach Zustimmung der Bestimmungsbahn für neue Beförderungen benutzt werden.

Artikel 8
Verlust und Beschädigung

§ 1

Wer von der Eisenbahn einen leeren oder beladenen Container übernimmt, hat den Zustand dieses Containers im Zeitpunkt der Übernahme festzustellen; der Benutzer haftet für alle Schäden, die bei der Rückgabe des Containers an die Eisenbahn festgestellt und die von ihm bei der Übergabe nicht gemeldet worden sind, es sei denn, daß er nachweist, der Schaden habe schon bei der Übergabe bestanden oder sei durch Umstände herbeigeführt worden, die der Benutzer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

§ 2

Der Absender haftet für den Verlust und die Beschädigung eines Containers, die während der Ausführung des Frachtvertrages entstanden sind, wenn der Verlust und die Beschädigung auf sein Verhalten oder das seiner Leute zurückzuführen sind.

§ 3

Wird ein Container nicht innerhalb von dreißig Tagen, gerechnet von dem der Übergabe an den Absender oder den Empfänger folgenden Tag, der Eisenbahn zurückgegeben, so kann ihn diese als verloren betrachten und den Ersatz seines Wertes verlangen.

Kapitel III
Privatcontainer

Artikel 9
Zulassung

Privatcontainer können von einer Eisenbahn, deren Linien den Einheitlichen Rechtsvorschriften unterstellt sind, zugelassen werden, wenn sie bezüglich ihrer Bauart und Anschriften den zu diesem Zweck vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Zugelassene Container, außer Großcontainer, werden von der Eisenbahn mit dem besonderen Zeichen Der Buchstabe "P" auf weißem Grund mit schwarzer quadratischer Umrahmung versehen.

Artikel 10
Angaben im Frachtbrief

Der Absender hat im Frachtbrief an den dafür vorgesehenen Stellen außer den in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Angaben noch folgende Angaben zu machen:

Artikel 11
Nachnahme

Leere Privatcontainer dürfe nicht mit Nachnahme belastet werden.

Artikel 12
Sondereinrichtungen

Sind die Container mit Sondereinrichtungen (Kühlvorrichtungen, Wasserbehältern, maschinellen Einrichtungen usw.) versehen, so hat der Absender die Bedienung dieser Einrichtungen zu besorgen oder besorgen zu lassen. Diese Verpflichtung geht auf den Empfänger über, sobald er seine Rechte gemäß Artikel 28 oder 31 der Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht hat.

Artikel 13
Rücksendung oder Wiederverwendung

Vorbehaltlich besonderer Abmachungen ist die Eisenbahn nach der Ablieferung eines Privatcontainers an den Empfänger nicht verpflichtet, die Rücksendung des leeren Containers oder die Wiederverwendung zu veranlassen.

Artikel 14
Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung des Containers

Die gemäß Artikel 40 [jetzt: Artikel 38] der Einheitlichen Rechtsvorschriften bei Verlust des Containers zu zahlende Entschädigung wird nach dem Wert des Containers berechnet.

Die gemäß Artikel 42 [jetzt: Artikel 39] der Einheitlichen Rechtsvorschriften bei Beschädigung des Containers zu zahlende Entschädigung wird nach den Reparaturkosten berechnet.

Artikel 15
Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist

Die Eisenbahn kann, unabhängig von den Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften, durch besondere Abmachungen mit dem Eigentümer oder dem Mieter eines Privatcontainers vorsehen, daß ihm bei Überschreitung der Lieferfrist eine besondere Entschädigung gewährt wird.

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