Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen
(CIV)

Uniform Rules concerning the Contract of International Carriage of Passengers by Rail
(CIV)

Règles uniformes concernant le contrat de transport international ferroviaire des voyageurs et des bagages
(CIV)

Anhang A
zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980
in der Fassung des am 3. Juni 1999 in Vilnius unterzeichneten Protokolls

[Verkündet am 2. September 2002 als Anlage zu dem Gesetz vom 24. August 2002; BGBl. II S. 2190;
in Kraft getreten zum 1. Juli 2006 gemäß Bekanntmachung vom 2. August 2006]

Nicht amtliche Inhaltsübersicht

Titel I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Anwendungsbereich
Artikel 2 - Erklärung zur Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden
Artikel 3 - Begriffsbestimmungen
Artikel 4 - Abweichungen
Artikel 5 - Zwingendes Recht

Titel II - Abschluß und Ausführung des Beförderungsvertrages

Artikel 6 - Beförderungsvertrag
Artikel 7 - Beförderungsausweis
Artikel 8 - Zahlung und Erstattung des Beförderungspreises
Artikel 9 - Berechtigung zur Fahrt. Ausschluß von der Beförderung
Artikel 10 - Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften
Artikel 11 - Ausfall und Verspätung eines Zuges. Anschlußversäumnis

Titel III - Beförderung von Handgepäck, Tieren, Reisegepäck und Fahrzeugen
Kapitel I - Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 12 - Zugelassene Gegenstände und Tiere
Artikel 13 - Nachprüfung
Artikel 14 - Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften

Kapitel II - Handgepäck und Tiere

Artikel 15 - Beaufsichtigung

Kapitel III - Reisegepäck

Artikel 16 - Gepäckaufgabe
Artikel 17 - Gepäckschein
Artikel 18 - Abfertigung und Beförderung
Artikel 19 - Zahlung der Gepäckfracht
Artikel 20 - Kennzeichnung des Reisegepäcks
Artikel 21 - Verfügungsrecht über das Reisegepäck
Artikel 22 - Auslieferung

Kapitel IV - Fahrzeuge

Artikel 23 - Beförderungsbedingungen
Artikel 24 - Beförderungsschein
Artikel 25 - Anwendbares Recht

Titel IV - Haftung des Beförderers
Kapitel I - Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden

Artikel 26 - Haftungsgrund
Artikel 27 - Schadenersatz bei Tötung
Artikel 28 - Schadenersatz bei Verletzung
Artikel 29 - Ersatz anderer Personenschäden
Artikel 30 - Form und Höhe des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung
Artikel 31 - Andere Beförderungsmittel

Kapitel II - Haftung bei Nichteinhaltung des Fahrplans

Artikel 32 - Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlußversäumnis

Kapitel III - Haftung für Handgepäck, Tiere, Reisegepäck und Fahrzeuge
Abschnitt 1 - Handgepäck und Tiere

Artikel 33 - Haftung
Artikel 34 - Beschränkung des Schadenersatzes bei Verlust oder Beschädigung von Sachen
Artikel 35 - Ausschluß der Haftung

Abschnitt 2 - Reisegepäck

Artikel 36 - Haftungsgrund
Artikel 37 - Beweislast
Artikel 38 - Aufeinanderfolgende Beförderer
Artikel 39 - Ausführender Beförderer
Artikel 40 - Vermutung für den Verlust
Artikel 41 - Entschädigung bei Verlust
Artikel 42 - Entschädigung bei Beschädigung
Artikel 43 - Entschädigung bei verspäteter Auslieferung

Abschnitt 3 - Fahrzeuge

Artikel 44 - Entschädigung bei Verspätung
Artikel 45 - Entschädigung bei Verlust
Artikel 46 - Haftung hinsichtlich anderer Gegenstände
Artikel 47 - Anwendbares Recht

Kapitel IV - Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 48 - Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung
Artikel 49 - Umrechnung und Verzinsung
Artikel 50 - Haftung bei nuklearem Ereignis
Artikel 51 - Personen, für die der Beförderer haftet
Artikel 52 - Sonstige Ansprüche

Titel V - Haftung des Reisenden

Artikel 53 - Besondere Haftungsgründe

Titel VI - Geltendmachung von Ansprüchen

Artikel 54 - Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung
Artikel 55 - Reklamationen
Artikel 56 - Beförderer, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können
Artikel 57 - Gerichtsstand
Artikel 58 - Erlöschen der Ansprüche bei Tötung und Verletzung
Artikel 59 - Erlöschen der Ansprüche bei Beförderung von Reisegepäck
Artikel 60 - Verjährung

Titel VII - Beziehungen der Beförderer untereinander

Artikel 61 - Aufteilung des Beförderungspreises
Artikel 62 - Rückgriffsrecht
Artikel 63 - Rückgriffsverfahren
Artikel 64 - Vereinbarungen über den Rückgriff


Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

§ 1

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für jeden Vertrag über die entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung von Personen auf der Schiene, wenn der Abgangs- und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder den Sitz und die Staatszugehörigkeit der Parteien des Beförderungsvertrages.

§ 2

Schließt eine internationale Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, in Ergänzung der grenzüberschreitenden Beförderung auf der Schiene eine Beförderung auf der Straße oder auf Binnengewässern im Binnenverkehr eines Mitgliedstaates ein, so finden diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung.

§ 3

Schließt eine internationale Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, in Ergänzung der Beförderung auf der Schiene eine Beförderung zur See oder eine grenzüberschreitende Beförderung auf Binnengewässern ein, so finden diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung, sofern die Beförderung zur See oder auf Binnengewässern auf Linien durchgeführt wird, die in die in Artikel 24 § 1 des Übereinkommens vorgesehene Liste der Linien eingetragen sind.

§ 4

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften finden hinsichtlich der Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden auch auf Personen Anwendung, die eine gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM beförderte Sendung begleiten.

§ 5

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften finden keine Anwendung auf Beförderungen zwischen Bahnhöfen auf dem Gebiet von Nachbarstaaten, wenn die Infrastruktur dieser Bahnhöfe von einem oder mehreren Infrastrukturbetreibern, die einem einzigen dieser Staaten zugehören, betrieben wird.

§ 6

Jeder Staat, der Vertragspartei eines anderen mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vergleichbaren Übereinkommens über die durchgehende internationale Beförderung von Personen auf der Schiene ist und der einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen stellt, kann sich dabei vorbehalten, diese Einheitlichen Rechtsvorschriften nur auf Beförderungen auf einem Teil der in seinem Gebiet gelegenen Eisenbahninfrastruktur anzuwenden. Dieser Teil der Eisenbahninfrastruktur muß genau bezeichnet sein und an eine Eisenbahninfrastruktur eines Mitgliedstaates anschließen. Hat ein Staat einen solchen Vorbehalt eingelegt, so gelten diese Einheitlichen Rechtsvorschriften nur,

  1. wenn der im Beförderungsvertrag vorgesehene Abgangs- oder Bestimmungsort sowie der vorgesehene Beförderungsweg zur bezeichneten Eisenbahninfrastruktur gehören, oder
  2. wenn die bezeichnete Eisenbahninfrastruktur die Eisenbahninfrastruktur zweier Mitgliedstaaten verbindet und sie im Beförderungsvertrag als Beförderungsweg für einen Transitverkehr vereinbart wurde.

§ 7

Der Staat, der einen Vorbehalt gemäß § 6 eingelegt hat, kann ihn jederzeit durch Mitteilung an den Depositar zurücknehmen. Die Rücknahme wird einen Monat nach dem Tag wirksam, an dem der Depositar die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet hat. Der Vorbehalt wird wirkungslos, wenn das in § 6 Satz 1 genannte Übereinkommen für diesen Staat außer Kraft tritt.

Artikel 2
Erklärung zur Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden

§ 1

Jeder Staat kann jederzeit erklären, daß er sämtliche Bestimmungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anwenden wird, wenn sich der Unfall auf seinem Gebiet ereignet hat und der Reisende Angehöriger dieses Staates ist oder in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 2

Der Staat, der eine Erklärung gemäß § 1 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch Mitteilung an den Depositar zurücknehmen. Die Rücknahme wird einen Monat nach dem Tag wirksam, an dem der Depositar den Mitgliedstaaten davon Kenntnis gegeben hat.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichnet der Ausdruck

  1. "Beförderer" den vertraglichen Beförderer, mit dem der Reisende den Beförderungsvertrag gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften geschlossen hat, oder einen aufeinanderfolgenden Beförderer, der auf der Grundlage dieses Vertrages haftet;
  2. "ausführender Beförderer" einen Beförderer, der mit dem Reisenden den Beförderungsvertrag nicht geschlossen hat, dem aber der Beförderer gemäß Buchstabe a) die Durchführung der Beförderung auf der Schiene ganz oder teilweise übertragen hat;
  3. "Allgemeine Beförderungsbedingungen" die in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Tarifen in jedem Mitgliedstaat zu Recht bestehenden Bedingungen des Beförderers, die mit Abschluß des Beförderungsvertrages dessen Bestandteil geworden sind;
  4. "Fahrzeug" Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die aus Anlaß einer Personenbeförderung befördert werden.

Artikel 4
Abweichungen

§ 1

Die Mitgliedstaaten können Abkommen schließen, die Abweichungen von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften für Beförderungen ausschließlich zwischen zwei beiderseits der Grenze gelegenen Bahnhöfen vorsehen, wenn sich zwischen ihnen und der Grenze kein weiterer Bahnhof befindet.

§ 2

Für Beförderungen zwischen zwei Mitgliedstaaten im Transit durch einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, können die beteiligten Staaten Abkommen schließen, die von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften abweichen.

§ 3

Vorbehaltlich anderer völkerrechtlicher Vorschriften können zwei oder mehrere Mitgliedstaaten untereinander die Bedingungen festlegen, unter denen Beförderer im Verkehr zwischen diesen Staaten zur Beförderung von Personen, Gepäck, Tieren und Fahrzeugen verpflichtet sind.

§ 4

Die Abkommen gemäß den §§ 1 bis 3 sowie ihre Inkraftsetzung werden der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr mitgeteilt. Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet hierüber die Mitgliedstaaten und die interessierten Unternehmen.

Artikel 5
Zwingendes Recht

Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften es nicht ausdrücklich zulassen, ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen des Beförderungsvertrages zur Folge. Dessen ungeachtet kann ein Beförderer seine Haftung und seine Verpflichtungen nach diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erweitern.

Titel II
Abschluß und Ausführung des Beförderungsvertrages

Artikel 6
Beförderungsvertrag

§ 1

Durch den Beförderungsvertrag wird der Beförderer verpflichtet, den Reisenden sowie gegebenenfalls Reisegepäck und Fahrzeuge zum Bestimmungsort zu befördern und das Reisegepäck und die Fahrzeuge am Bestimmungsort auszuliefern.

§ 2

Der Beförderungsvertrag ist in einem oder mehreren Beförderungsausweisen festzuhalten, die dem Reisenden auszuhändigen sind. Unbeschadet des Artikels 9 berührt jedoch das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Beförderungsausweises weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrages, der weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

§ 3

Der Beförderungsausweis dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluß und den Inhalt des Beförderungsvertrages.

Artikel 7
Beförderungsausweis

§ 1

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen bestimmen Form und Inhalt der Beförderungsausweise sowie die Sprache und die Schriftzeichen, die beim Druck und beim Ausfüllen zu verwenden sind.

§ 2

In den Beförderungsausweis sind mindestens einzutragen:

  1. der Beförderer oder die Beförderer;
  2. die Angabe, daß die Beförderung auch bei einer gegenteiligen Abmachung diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt; dies kann durch die Abkürzung CIV geschehen;
  3. jede andere Angabe, die notwendig ist, Abschluß und Inhalt des Beförderungsvertrages zu beweisen, und die es dem Reisenden erlaubt, die Rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen.

§ 3

Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Beförderungsausweises zu vergewissern, ob dieser seinen Angaben gemäß ausgestellt ist.

§ 4

Der Beförderungsausweis ist übertragbar, wenn er nicht auf den Namen lautet und die Reise noch nicht angetreten ist.

§ 5

Der Beförderungsausweis kann auch in elektronischen Datenaufzeichnungen bestehen, die in lesbare Schriftzeichen umwandelbar sind. Die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der Daten verwendeten Verfahren müssen, insbesondere hinsichtlich der Beweiskraft des verkörperten Beförderungsausweises, funktional gleichwertig sein.

Artikel 8
Zahlung und Erstattung des Beförderungspreises

§ 1

Soweit zwischen dem Reisenden und dem Beförderer nichts anderes vereinbart ist, ist der Beförderungspreis im voraus zu zahlen.

§ 2

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen die Bedingungen fest, unter denen ein Beförderungspreis zu erstatten ist.

Artikel 9
Berechtigung zur Fahrt. Ausschluß von der Beförderung

§ 1

Der Reisende muß vom Beginn der Reise an mit einem gültigen Beförderungsausweis versehen sein und ihn bei der Prüfung der Beförderungsausweise vorzeigen. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen können vorsehen,

  1. daß ein Reisender, der keinen gültigen Beförderungsausweis vorzeigt, außer dem Beförderungspreis einen Zuschlag zu zahlen hat;
  2. daß ein Reisender, der die sofortige Zahlung des Beförderungspreises oder des Zuschlages verweigert, von der Beförderung ausgeschlossen werden kann;
  3. ob und unter welchen Bedingungen ein Zuschlag zu erstatten ist.

§ 2

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen können vorsehen, daß Reisende, die

  1. eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen,
  2. die Mitreisenden in unzumutbarer Weise belästigen,

von der Beförderung ausgeschlossen sind oder unterwegs davon ausgeschlossen werden können, und daß diese Personen keinen Anspruch auf Erstattung des Beförderungspreises und der Gepäckfracht haben.

Artikel 10
Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften

Der Reisende hat die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften zu erfüllen.

Artikel 11
Ausfall und Verspätung eines Zuges. Anschlußversäumnis

Der Beförderer hat gegebenenfalls den Ausfall des Zuges oder das Versäumnis des Anschlusses auf dem Beförderungsausweis zu bescheinigen.

Titel III
Beförderung von Handgepäck, Tieren, Reisegepäck und Fahrzeugen

Kapitel I
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 12
Zugelassene Gegenstände und Tiere

§ 1

Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) und lebende Tiere gemäß den Allgemeinen Beförderungsbedingungen mitnehmen. Der Reisende darf darüber hinaus sperrige Gegenstände gemäß den besonderen Bestimmungen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen mitnehmen. Gegenstände und Tiere, die andere Reisende behindern oder belästigen oder Schäden verursachen können, dürfen nicht mitgenommen werden.

§ 2

Der Reisende kann Gegenstände und Tiere gemäß den Allgemeinen Beförderungsbedingungen als Reisegepäck aufgeben.

§ 3

Der Beförderer kann aus Anlaß einer Personenbeförderung Fahrzeuge gemäß den besonderen Bestimmungen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen zur Beförderung zulassen.

§ 4

Die Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck sowie in oder auf Fahrzeugen, die gemäß diesem Titel auf der Schiene befördert werden, ist nur gemäß der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) zugelassen.

Artikel 13
Nachprüfung

§ 1

Der Beförderer ist berechtigt, bei begründeter Vermutung einer Nichtbeachtung der Beförderungsbedingungen nachzuprüfen, ob die beförderten Gegenstände (Handgepäck, Reisegepäck, Fahrzeuge einschließlich Ladung) und Tiere den Beförderungsbedingungen entsprechen, wenn es die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Nachprüfung stattfinden soll, nicht verbieten. Der Reisende ist einzuladen, der Nachprüfung beizuwohnen. Erscheint er nicht oder ist er nicht zu erreichen, so hat der Beförderer zwei unabhängige Zeugen beizuziehen.

§ 2

Wird festgestellt, daß die Beförderungsbedingungen nicht beachtet wurden, so kann der Beförderer vom Reisenden die Zahlung der Kosten der Nachprüfung verlangen.

Artikel 14
Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften

Bei der Beförderung von Gegenständen (Handgepäck, Reisegepäck, Fahrzeuge einschließlich Ladung) und Tieren aus Anlaß seiner Beförderung hat der Reisende die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften zu erfüllen. Er hat der Untersuchung dieser Gegenstände beizuwohnen, soweit die Gesetze und Vorschriften jedes Staates keine Ausnahme vorsehen.

Kapitel II
Handgepäck und Tiere

Artikel 15
Beaufsichtigung

Das Handgepäck und mitgenommene Tiere sind vom Reisenden zu beaufsichtigen.

Kapitel III
Reisegepäck

Artikel 16
Gepäckaufgabe

§ 1

Die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung von Reisegepäck sind in einem Gepäckschein festzuhalten, der dem Reisenden auszuhändigen ist.

§ 2

Unbeschadet des Artikels 22 berührt das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Gepäckscheins weder den Bestand noch die Gültigkeit der Vereinbarungen über die Beförderung des Reisegepäcks, die weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegen.

§ 3

Der Gepäckschein dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für die Aufgabe des Reisegepäcks und die Bedingungen seiner Beförderung.

§ 4

Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß das Reisegepäck bei der Übernahme durch den Beförderer äußerlich in gutem Zustande war und daß die Anzahl und die Masse der Gepäckstücke mit den Angaben im Gepäckschein übereinstimmten.

Artikel 17
Gepäckschein

§ 1

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen Form und Inhalt des Gepäckscheins sowie die Sprache und die Schriftzeichen, die beim Druck und beim Ausfüllen zu verwenden sind, fest. Artikel 7 § 5 gilt entsprechend.

§ 2

In den Gepäckschein sind mindestens einzutragen:

  1. der Beförderer oder die Beförderer;
  2. die Angabe, daß die Beförderung auch bei einer gegenteiligen Abmachung diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt; dies kann durch die Abkürzung CIV geschehen;
  3. jede andere Angabe, die notwendig ist, die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung des Reisegepäcks zu beweisen, und die es dem Reisenden erlaubt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag geltend zu machen.

§ 3

Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Gepäckscheins zu vergewissern, ob dieser seinen Angaben gemäß ausgestellt ist.

Artikel 18
Abfertigung und Beförderung

§ 1

Soweit die Allgemeinen Beförderungsbedingungen keine Ausnahme vorsehen, wird Reisegepäck nur gegen Vorzeigen eines mindestens bis zum Bestimmungsort des Reisegepäcks gültigen Beförderungsausweises abgefertigt. Im übrigen erfolgt die Abfertigung des Reisegepäcks nach den am Aufgabeort geltenden Vorschriften.

§ 2

Lassen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen die Annahme von Reisegepäck zur Beförderung ohne Vorzeigen eines Beförderungsausweises zu, so gelten hinsichtlich des Reisegepäcks die Bestimmungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften über die Rechte und Pflichten des Reisenden sinngemäß für den Absender von Reisegepäck.

§ 3

Der Beförderer kann das Reisegepäck mit einem anderen Zug oder mit einem anderen Beförderungsmittel und über einen anderen Weg befördern, als sie vom Reisenden benutzt werden.

Artikel 19
Zahlung der Gepäckfracht

Ist zwischen dem Reisenden und dem Beförderer nichts anderes vereinbart, ist die Gepäckfracht bei der Aufgabe zu zahlen.

Artikel 20
Kennzeichnung des Reisegepäcks

Der Reisende hat auf jedem Gepäckstück, an gut sichtbarer Stelle, haltbar und deutlich anzugeben:

  1. seinen Namen und seine Anschrift,
  2. den Bestimmungsort.

Artikel 21
Verfügungsrecht über das Reisegepäck

§ 1

Wenn es die Umstände gestatten und keine zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der Reisende gegen Rückgabe des Gepäckscheins und, wenn es die Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorsehen, gegen Vorzeigen des Beförderungsausweises die Rückgabe des Gepäcks am Aufgabeort verlangen.

§ 2

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen können andere Bestimmungen betreffend das Verfügungsrecht vorsehen, insbesondere die Änderung des Bestimmungsortes und allfällige damit zusammenhängende Kostenfolgen für den Reisenden.

Artikel 22
Auslieferung

§ 1

Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheins und gegen Zahlung der gegebenenfalls die Sendung belastenden Kosten ausgeliefert. Der Beförderer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob der Inhaber des Gepäckscheins berechtigt ist, das Reisegepäck in Empfang zu nehmen.

§ 2

Der Auslieferung an den Inhaber des Gepäckscheins stehen gleich eine gemäß den am Bestimmungsort geltenden Vorschriften erfolgte

  1. Übergabe des Reisegepäcks an die Zoll- oder Steuerverwaltung in deren Abfertigungs- oder Lagerräumen, wenn diese nicht unter der Obhut des Beförderers stehen,
  2. Übergabe von lebenden Tieren an einen Dritten zur Verwahrung.

§ 3

Der Inhaber des Gepäckscheins kann am Bestimmungsort die Auslieferung des Reisegepäcks verlangen, sobald die vereinbarte und die gegebenenfalls zur Abfertigung durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden erforderliche Zeit abgelaufen ist.

§ 4

Wird der Gepäckschein nicht zurückgegeben, so braucht der Beförderer das Reisegepäck nur demjenigen auszuliefern, der seine Berechtigung nachweist; bei unzureichendem Nachweis kann der Beförderer eine Sicherheitsleistung verlangen.

§ 5

Das Reisegepäck ist an dem Bestimmungsort auszuliefern, nach dem es abgefertigt worden ist.

§ 6

Der Inhaber des Gepäckscheins, dem das Reisegepäck nicht ausgeliefert wird, kann verlangen, daß ihm auf dem Gepäckschein Tag und Stunde bescheinigt werden, zu denen er die Auslieferung gemäß § 3 verlangt hat.

§ 7

Leistet der Beförderer dem Verlangen des Berechtigten, das Reisegepäck in seiner Gegenwart nachzuprüfen, um einen von ihm behaupteten Schaden festzustellen, nicht Folge, so kann der Berechtigte die Annahme des Reisegepäcks verweigern.

§ 8

Im übrigen erfolgt die Auslieferung des Reisegepäcks gemäß den am Bestimmungsort geltenden Vorschriften.

Kapitel IV
Fahrzeuge

Artikel 23
Beförderungsbedingungen

Die besonderen Bestimmungen über die Beförderung von Fahrzeugen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen insbesondere die Bedingungen für die Annahme zur Beförderung, die Abfertigung, das Verladen und die Beförderung, das Entladen und die Auslieferung sowie die Verpflichtungen des Reisenden fest.

Artikel 24
Beförderungsschein

§ 1

Die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung von Fahrzeugen sind in einem Beförderungsschein festzuhalten, der dem Reisenden auszuhändigen ist. Der Beförderungsschein kann Teil des Beförderungsausweises des Reisenden sein.

§ 2

Die besonderen Bestimmungen über die Beförderung von Fahrzeugen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen Form und Inhalt des Beförderungsscheins sowie die Sprache und die Schriftzeichen, die beim Druck und beim Ausfüllen zu verwenden sind, fest. Artikel 7 § 5 gilt entsprechend.

§ 3

In den Beförderungsschein sind mindestens einzutragen:

  1. der Beförderer oder die Beförderer;
  2. die Angabe, daß die Beförderung auch bei einer gegenteiligen Abmachung diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt; dies kann durch die Abkürzung CIV geschehen;
  3. jede andere Angabe, die notwendig ist, die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung der Fahrzeuge zu beweisen, und die es dem Reisenden erlaubt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag geltend zu machen.

§ 4

Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Beförderungsscheins zu vergewissern, ob dieser seinen Angaben gemäß ausgestellt ist.

Artikel 25
Anwendbares Recht

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fahrzeuge die Bestimmungen des Kapitels III über die Beförderung von Reisegepäck.

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