Bekanntmachung
des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs
(AGC)

Vom 26. Oktober 1988
[Bekannt gemacht BGBl. II S. 987;
in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 27. April 1989 (Bek. 16. Mai 1989)]

Das Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985 über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) ist von der Bundesrepublik Deutschland in Genf am 29. August 1986 unterzeichnet worden; die Ratifikationsurkunde ist am 23. Oktober 1987 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.


Übersicht über das Inkrafttreten
[entnommen dem Fundstellennachweis B]
Vertragsparteien in Kraft am
Belarus 27. 4. 1989
Belgien 4. 11. 1999
Bosnien und Herzegowina 2) 6. 3.1992
Bulgarien 7. 6. 1990
Frankreich 27. 4. 1989
Griechenland 29. 6. 1995
Italien 27. 2. 1992
Jugoslawien, Bundesrepublik 2) 27. 4. 1992
Jugoslawien, ehemaliges 1. 5. 1990
Kroatien 2) 8. 10. 1991
Litauen 25. 6.2002
Luxemburg 26. 1. 1997
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik 2) 17. 9. 1991
Moldau, Republik 6. 10. 1996
Österreich 30. 12. 2001
Polen 27. 4. 1989
Rumänien 11. 3.1997
Russische Föderation 1) 27. 4.1989
Slowakei 2) 1. 1. 1993
Slowenien 25. 6. 1991
Sowjetunion, ehemalige 27. 4.1989
Tschechische Republik 2) 1. 1.1993
Tschechoslowakei, ehemalige 8. 8.1990
Türkei 4. 4. 1993
Ukraine 27. 4.1989
Ungarn 27. 4.1989
1) Vertragspartei war bis zu ihrer Auflösung die Sowjetunion
2) Erklärung über die Weiteranwendung

Nicht amtliche Inhaltsübersicht

  Rubrum
Begriffsbestimmung und Billigung des internationalen 'E'-Eisenbahnnetzes Artikel 1
  Artikel 2
Bau und Ausbau der Linien des internationalen 'E'-Eisenbahnnetzes Artikel 3
Bezeichnung des Verwahrers Artikel 4
Verfahren zur Unterzeichnung des Übereinkommens und um Vertragspartei zu werden Artikel 5
Inkrafttreten des Übereinkommens Artikel 6
Grenzen der Anwendung des Übereinkommens Artikel 7
Beilegung von Streitigkeiten Artikel 8
Erklärung zu Artikel 8 Artikel 9
Verfahren zur Änderung des Hauptwortlauts Artikel 10
Verfahren zur Änderung der Anlage I Artikel 11
Verfahren zur Änderung der Anlage II Artikel 12
 
Eisenbahnlinien von besonderer internationaler Bedeutung Anlage I
Numerierung der Eisenbahnlinien von besonderer internationaler Bedeutung  
Verzeichnis der Eisenbahnlinien  
Numerierung der Europa - Linien
Nord - Süd
West - Ost
I.
Numerierung der nationalen Linien II.
 
Technische Merkmale der Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs Anlage II
  Vorbemerkungen
Ausbauwerte für die Infrastruktur der Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs Tabelle 1
Anzahl der Gleise 1.
Fahrzeugbegrenzungslinie 2.
Mindestgleisabstand 3.
Mindestwert der Ausbaugeschwindigkeit 4.
Zulässige Radsatzlast 5.
Zulässige Last für die Längeneinheit (m) 6.
Lastenzug für die Berechnung der Brücken 7.
Maximale Neigung 8.
Mindestlänge der Bahnsteige großer Bahnhöfe 9.
Mindestnutzlänge der Überholungsgleise 10.
Höhengleiche Übergänge 11.

Änderungen des Übereinkommens seit Inkrafttreten:


Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs
(AGC)

European Agreement on Main International Railway Lines
(AGC)

Accord européen sur les grandes lignes internationales de chemin de fer
(AGC)

[Nur Text der amtlichen Übersetzung]

Die Vertragsparteien -

im Bewußtsein der Notwendigkeit, den internationalen Eisenbahnverkehr in Europa zu erleichtern und zu entwickeln,

in der Erwägung, daß es zur Verstärkung der Beziehungen zwischen den europäischen Ländern wichtig ist, einen koordinierten Plan für den Ausbau und den Bau von Eisenbahnlinien vorzusehen, die den zukünftigen Erfordernissen des internationalen Verkehrs entsprechen -

haben folgendes vereinbart:

Begriffsbestimmung und Billigung des internationalen 'E'-Eisenbahnnetzes
Artikel 1

Die Vertragsparteien billigen das vorgeschlagene Eisenbahnnetz, im folgenden als "Internationales 'E'-Eisenbahnnetz" bezeichnet und in Anlage I beschrieben, als koordinierten Plan für den Ausbau und Bau von Eisenbahnlinien von großer internationaler Bedeutung; sie beabsichtigen, diesen Plan im Rahmen ihrer nationalen Programme entsprechend ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.

Artikel 2

Das internationale 'E'-Eisenbahnnetz besteht aus einem System von Haupt- und Ergänzungslinien. Hauptlinien sind die "großen Magistralen des Eisenbahnverkehrs", die schon jetzt einen sehr umfangreichen internationalen Verkehr abwickeln oder in Kürze übernehmen sollen; Ergänzungslinien sind solche, die bereits jetzt das Netz der Hauptlinien ergänzen, aber erst in fernerer Zukunft einen sehr umfangreichen internationalen Schienenverkehr aufnehmen sollen.

Bau und Ausbau der Linien des internationalen 'E'-Eisenbahnnetzes
Artikel 3

Das in Artikel 2 genannte internationale 'E'-Eisenbahnnetz der großen Magistralen entspricht den in Anlage II aufgeführten technischen Merkmalen oder wird den Bestimmungen dieser Anlage bei den im Rahmen der nationalen Programme durchgeführten Baumaßnahmen angepaßt.

Bezeichnung des Verwahrers
Artikel 4

Verwahrer des Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Verfahren zur Unterzeichnung des Übereinkommens und um Vertragspartei zu werden
Artikel 5

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. September 1985 bis zum 1. September 1986 in Genf für Staaten zur Unterzeichnung auf, die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa oder nach Absatz 8 der Satzung der Kommission in beratender Eigenschaft in die Kommission aufgenommen sind.

(2) Diese Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden,

  1. indem sie es unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  2. indem sie ihm beitreten.

(3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer ordnungsgemäßen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Inkrafttreten des Übereinkommens
Artikel 6

(1) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von acht Staaten eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß eine oder mehrere Linien des internationalen 'E'-Eisenbahnnetzes die Hoheitsgebiete von mindestens vier dieser Staaten durchgehend verbinden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem eine diese Bedingung erfüllende Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erfolgt ist.

(2) Für jeden Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem die in Absatz 1 genannte Frist von 90 Tagen beginnt, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.

Grenzen der Anwendung des Übereinkommens
Artikel 7

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, die mit der Charta der Vereinten Nationen übereinstimmenden und auf das jeweils Erforderliche beschränkten Maßnahmen zu treffen, die nach ihrer Auffassung für ihre äußere oder innere Sicherheit notwendig sind. Solche Maßnahmen, die zeitlich begrenzt sein müssen, sind dem Verwahrer unter Angabe ihrer Art umgehend zu notifizieren.

Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 8

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, welche die Streitparteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, wird auf Antrag einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen und zu diesem Zweck einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen auszuwählen sind. Können sich die Streitparteien binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Schiedsverfahren beantragt wurde, nicht auf den oder die Schiedsrichter einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Einzelschiedsrichter zu ernennen, dem die Streitigkeit zur Entscheidung unterbreitet wird.

(2) Der Spruch des oder der nach Absatz 1 ernannten Schiedsrichter ist für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.

Erklärung zu Artikel 8
Artikel 9

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich durch Artikel 8 nicht als gebunden betrachtet.

Verfahren zur Änderung des Hauptwortlauts
Artikel 10

(1) Der Hauptwortlaut dieses Übereinkommens kann durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.

(2) a) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung des Hauptwortlauts dieses Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Schienenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa geprüft.

b) Wird die Änderung von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen und umfaßt diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme mit.

c) Wird die Änderung von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen, so notifiziert der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien; die Änderung tritt 12 Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation in Kraft. Sie tritt für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor ihrem Inkrafttreten erklärt haben, daß sie die Änderung nicht annehmen.

(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft der Generalsekretär eine Konferenz ein, zu der die in Artikel 5 bezeichneten Staaten eingeladen werden. Das in Absatz 2 Buchstaben a und b bezeichnete Verfahren findet für jede Änderung Anwendung, die einer solchen Konferenz zur Prüfung vorgelegt wird.

Verfahren zur Änderung der Anlage I
Artikel 11

(1) Anlage I kann nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.

(2) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlage I von der Arbeitsgruppe Schienenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa geprüft.

(3) Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen und umfaßt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Verwaltungen der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien mit. Als unmittelbar betroffene Vertragsparteien gelten

  1. bei Einfügung einer neuen Hauptlinie oder bei Änderung einer vorhandenen Hauptlinie jede Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die betreffende Linie verläuft;
  2. bei Einfügung einer neuen Ergänzungslinie oder bei Änderung einer vorhandenen Ergänzungslinie jede an das antragstellende Land angrenzende Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die internationale Hauptlinie bzw. die internationalen Hauptlinien verlaufen, mit denen die neuen oder die zu ändernden Ergänzungslinien verbunden sind. Als angrenzend im Sinne dieses Absatzes gelten zwei Vertragsparteien auch dann, wenn die Endpunkte einer Fährschiffverbindung, die durch den Verlauf der vorerwähnten Hauptlinien vorgegeben ist, in ihrem Hoheitsgebiet liegen.

(4) Jeder nach Absatz 3 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt seiner Übermittlung keine der zuständigen Verwaltungen der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien beim Generalsekretär Einspruch gegen die Änderung erhebt. Erklärt die Verwaltung einer Vertragspartei, daß nach ihrem innerstaatlichen Recht ihre Zustimmung von einer Sonderermächtigung oder der Genehmigung durch eine gesetzgebende Körperschaft abhängt, so gilt ihre Zustimmung zur Änderung der Anlage I so lange als nicht erteilt und der Änderungsvorschlag als nicht angenommen, bis sie dem Generalsekretär notifiziert, daß die erforderliche Ermächtigung oder Genehmigung erteilt worden ist. Erfolgt diese Notifikation nicht binnen achtzehn Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Verwaltung der Änderungsvorschlag mitgeteilt worden ist, oder erhebt die zuständige Verwaltung der unmittelbar betroffenen Vertragspartei innerhalb der vorerwähnten Frist von sechs Monaten Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung, so gilt diese als nicht angenommen.

(5) Jede angenommene Änderung wird vom Generalsekretär aller Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Notifikation für alle Vertragsparteien in Kraft.

Verfahren zur Änderung der Anlage II
Artikel 12

(1) Anlage II kann nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.

(2) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlage II von der Arbeitsgruppe Schienenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa geprüft.

(3) Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen und umfaßt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien zur Annahme mit.

(4) Die Änderung gilt als angenommen, wenn binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung weniger als ein Drittel der zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderung notifizieren.

(5) Jede angenommene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Notifikation in Kraft.

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