Das in Görlitz am 30. April 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Infrastruktur der Republik Polen über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindungen Berlin - Warschau (Warszawa) (C-E 20) sowie Dresden - Breslau (Wroclaw) (E 30/C-E 30) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1 am 30. April 2003 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland
und
der Minister für Infrastruktur der Republik Polen -
in der Absicht, die Voraussetzungen für einen modernen und sicheren Eisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen auf den von internationaler Bedeutung gekennzeichneten Eisenbahnstrecken C-E 20 und E 30/C-E 30 unter Berücksichtigung der Europäischen Übereinkommen über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (Übereinkommen AGC) und über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (Übereinkommen AGTC) zu schaffen,
in dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes, der Verbesserung der Eisenbahnverbindungen zwischen den Hauptstädten und anderen wichtigen Ballungszentren beider Staaten sowie der Entlastung von Straßengrenzübergängen Rechnung zu tragen,
im Bewusstsein des engen sachlichen Zusammenhangs dieses Abkommens mit den Plänen der Entwicklung der europäischen Schieneninfrastruktur -
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Die Vertragsparteien werden die Voraussetzungen für einen modernen und sicheren Eisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen schaffen, insbesondere durch Umsetzung notwendiger Maßnahmen zum Ausbau der Schieneninfrastruktur auf folgenden Strecken, die die wichtigsten Eisenbahnverbindungen zwischen beiden Ländern darstellen:
(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass mit dem Ausbau des Eisenbahnpersonenverkehrs zwischen beiden Staaten zugleich auch die Standards für den Güterverkehr, darunter auch für den Kombinierten Güterverkehr, erhöht werden.
(1) Zur Erreichung der in Artikel 1 dargelegten Ziele sind folgende Maßnahmen auf polnischer Seite vorgesehen:
(2) Zur Erreichung der in Artikel 1 dargelegten Ziele sind folgende Maßnahmen auf deutscher Seite vorgesehen:
(3) Diese Maßnahmen werden in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der erforderlichen Finanzmittel in den Staaten der Vertragspartei durchgeführt.
Die Vertragsparteien streben an, dass durch die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen die Fahrzeit für folgernde Verbindungen schrittweise verringert wird:
Die Vertragsparteien verpflichten sich,
(1) Die Vertragsparteien berufen eine gemeinsame Arbeitsgruppe, diese wird sich aus Vertretern der für Verkehrsfragen zuständigen Ministerien unter Teilnahme von Vertretern der Eisenbahnen zusammensetzen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Vertragsparteien haben; sie trifft sich in der Regel einmal jährlich.
(2) Aufgaben der Arbeitsgruppe gemäß Absatz 1 sind insbesondere:
Die zuständigen Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Vertragsparteien können entsprechende Vereinbarungen über die Koordinierung der Vorbereitung und Realisierung von Maßnahmen gemäß diesem Abkommen abschließen.
Basis für diese Maßnahmen können folgende Dokumente sein:
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.
(3) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 2010 und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Görlitz am 30. April 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler |