Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Republik über die Schnellbahnverbindung Paris - Ostfrankreich - Südwestdeutschland

Vom 2. Oktober 1992
[Bekanntgemacht am 5. November 1992; BGBl. II S. 1101]

Die in La Rochelle am 22. Mai 1992 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Republik über die Schnellbahnverbindung Paris-Ostfrankreich-Südwestdeutschland ist nach ihrem Artikel 8

am 22. Mai 1992

in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Republik über die Schnellbahnverbindung Paris - Ostfrankreich - Südwestdeutschland

Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland

und

der Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Republik

- in Übereinstimmung mit der Erklärung der Staats- und Regierungschefs anläßlich des 53. deutsch-französischen Gipfels am 19./20. April 1989,

in der Absicht, die Voraussetzungen für einen durchgehenden Eisenbahnhochgeschwindigkeitsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu schaffen -

sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Das deutsche und französische Eisenbahnhochgeschwindigkeitsnetz werden über Saarbrücken und Straßburg miteinander verbunden.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden entsprechend ihrem Anteil am Betriebsprogramm die für den Betrieb des deutsch-französischen Eisenbahnhochgeschwindigkeitsnetzes erforderlichen Fahrzeuge zur Verfügung stellen.

(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß mit der Schaffung des deutsch-französischen Eisenbahnhochgeschwindigkeitsnetzes auch eine Verbesserung des Güterverkehrs angestrebt wird.

(3) Bei der Planung und beim Bau des Eisenbahnhochgeschwindigkeitsnetzes sind die Belange des Umweltschutzes besonders zu berücksichtigen.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien streben an, durch den Bau bzw. Ausbau der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Eisenbahnstrecken die Fahrzeit auf der Strecke München - Paris von bisher 8 Stunden 35 Minuten auf etwa 4 Stunden 45 Minuten und auf der Strecke Frankfurt (Main) - Paris von bisher 5 Stunden 55 Minuten auf etwa 3 Stunden 30 Minuten zu verringern.

(2) Darüber hinaus werden die Vertragsparteien alles daran setzen, durch einen weiteren Ausbau des Eisenbahnhochgeschwindigkeitsnetzes auch die beiden Hauptstädte Berlin und Paris so bald wie möglich in der kürzest möglichen Fahrzeit miteinander zu verbinden. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Fahrzeit Berlin - Paris nach dem Ausbau dieser Strecke auf Hochgeschwindigkeitsbetrieb 6 Stunden 30 Minuten nicht überschreiten sollte.

(3) Über den Ausbau der Strecke Berlin - Paris werden die Vertragsparteien zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzende Vereinbarung schließen.

Artikel 4

(1) Zur Erreichung der in Artikel 3 Absatz 1 dargelegten Ziele sind die folgenden Bau- und Ausbaumaßnahmen vorgesehen:

a) auf französischer Seite:

b) auf deutscher Seite:

(2) Die Vertragsparteien beschließen über die Durchführung dieser Arbeiten nach Vorliegen der Finanzierungsgrundlagen, um ihren Kriterien für die Haushaltsführung in der Verkehrswegeplanung Rechnung zu tragen.

Artikel 5

(1) Zur Verknüpfung der beiden Hochgeschwindigkeitsnetze werden zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Arbeiten gleichzeitig die folgenden Maßnahmen durchgeführt:

  1. Auf französischer Seite werden in Weiterführung des TGV-Est die Strecke Straßburg - Kehl und die Verbindung TGV-Est östlich Metz bis Forbach ausgebaut.
  2. Auf deutscher Seite wird die Verbindung Kehl zur Schnellbahnstrecke Karlsruhe - Basel bei Appenweier hergestellt und die Strecke Saarbrücken - Mannheim auf Hochgeschwindigkeitsbetrieb ausgebaut.

(2) Die Vertragsparteien streben an, durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Fahrzeit Mannheim - Paris über Saarbrücken auf 2 Stunden 52 Minuten und die Fahrzeit Mannheim - Paris über Straßburg auf 2 Stunden 48 Minuten zu verkürzen.

(3) Darüber hinaus werden Untersuchungen mit dem Ziel einer erheblichen Fahrzeitverkürzung zwischen Hochspeyer und Neustadt (Weinstraße) durchgeführt.

(4) Die Vertragsparteien treffen im übrigen im Rahmen ihrer Befugnisse Vorsorge für die spätere Realisierbarkeit einer Hochgeschwindigkeits-Neubaustrecke nördlich von Straßburg.

Artikel 6

Die Vertragsparteien verpflichten sich,

  1. die Zusammenarbeit zwischen der deutschen und französischen Eisenbahngesellschaft zu entwickeln,
  2. die Anhebung der Geschwindigkeiten für die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge auf den modernisierten herkömmlichen Strecken zu fördern,
  3. jegliche Zusammenarbeit zu verstärken, die die Harmonisierung der technischen Merkmale der beiden Hochgeschwindigkeitsnetze ertaubt sowie
  4. alle Maßnahmen umzusetzen, die die abgestimmte betriebliche Nutzung der Netze begünstigen und den Grenzübergang erleichtern.

Artikel 7

Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und der Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Republik unterrichten einander regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten.

Artikel 8

Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu La Rochelle am 22. Mai 1992 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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