Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Vom 23. Januar 1985
[Verkündet am 29. Januar 1985; BGBl II S. 130]

Änderungen dieses Gesetzes seit Inkrafttreten:

Hinweis:
Das COTIF 1980 ist - samt diesem Zustimmungsgesetz - für die Bundesrepublik Deutschland obsolet durch das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls Vilnius 1999 zum 1. Juli 2006.


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Bern am 9. Mai 1980 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,

  1. das Protokoll über die Vereinbarung der Inkraftsetzung des Übereinkommens nach Artikel 24 § 1 des Übereinkommens,
  2. die Anlagen I bis III zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) in der Fassung, die der Fachmännische Ausschuß gemäß Artikel 69 § 4 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 7. Februar 1970 für
    1. die Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID), Anlage I zur CIM,
    2. die Internationale Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP), Anlage IV zur CIM,
    3. die Internationale Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (RICo), Anlage V zur CIM,
    nebst den erforderlichen redaktionellen Anpassungen an das Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 beschließt,

durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 3

Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, die gemäß Artikel 19 §§ 3 und 4 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr beschlossenen Änderungen und Ergänzungen durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 4

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Artikel 5

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) nach seinem Artikel 24 § 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(3) Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der Anlagen I bis III zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) in der zur Zeit der Inkraftsetzung des Übereinkommens geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

(4) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland tritt das Gesetz vom 26. April 1974 zu dem Zusatzübereinkommen vom 26. Februar 1966 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr vom 25. Februar 1961 über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden sowie zu den Internationalen Übereinkommen vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (BGBl. 1974 II S. 357), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1980 zu den Protokollen vom 19. November 1976 und vom 5. Juli 1978 über die Ersetzung des Goldfrankens durch das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds sowie zur Regelung der Umrechnung des Goldfrankens in haftungsrechtlichen Bestimmungen (Goldfrankenumrechnungsgesetz - BGBl. 1980 II S. 721), außer Kraft.

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  Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler