Zeichnungsprotokoll zum Übereinkommen über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen

Vom 9. Dezember 1923
[Verkündet am 8. November 1927 als Anlage des Zustimmungsgesetzes vom 31. Oktober 1927; RGBl. II S. 909, 938]

Im Begriff, das heute abgeschlossene Übereinkommen über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen zu unterzeichnen, haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgendes vereinbart:


1.

Es besteht Einverständnis darüber, daß jede Verschiedenheit in der Behandlung der Flaggen, die ausschließlich in Ansehung der Flagge erfolgt, als unterschiedliche Behandlung angesehen werden muß, die ein Übelwollen im Sinne der Artikel 4 und 20 des Statuts über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen darstellt.

2.

Falls Staaten oder Gebiete, auf die das Übereinkommen keine Anwendung findet, die gleiche Flagge oder die gleiche Nationalität besitzen wie ein Vertragsstaat, so können diese Staaten oder Gebiete keinerlei Recht geltend machen, das dieses Statut der Flagge oder Nationalität der Vertragsstaaten zusichert.


Das vorliegende Protokoll hat dieselbe Wirksamkeit, rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer wie das heute beschlossene Statut und bildet einen wesentlichen Bestandteil desselben.

Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923.

--Zierlinie--

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  Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler