Änderungen seit Inkrafttreten:
Artikel 1 - Zustimmung zum Protokoll von Vilnius
Artikel 2 - Verordnungsermächtigung
Artikel 3 - Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Artikel 4 - Rückkehr zum Verordnungsrang
Artikel 5 - Inkrafttreten
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Vilnius am 3. Juni 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) - Übereinkommen (BGBl. 1985 II S. 130), geändert durch die am 14. bis 21. Dezember 1989 (BGBl. 1990 II S. 1662) und die am 28. bis 31. Mai 1990 (BGBl. 1991 II S. 679) beschlossenen Änderungen sowie durch das Protokoll vom 20. Dezember 1990 (BGBl. 1992 II) - wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, die gemäß Artikel 33 § 4 Buchstabe a bis e und § 5 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr beschlossenen Änderungen und Ergänzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782) wird wie folgt geändert:
Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 1985 II S. 130) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt."
(1) Die Eisenbahn haftet dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten.
(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Eisenbahn-Verkehrsordnung können auf Grund der Ermächtigung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
(1) Die Artikel 3 und 4 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Datum des Inkrafftretens des COTIF 1999, jedoch nicht der Anhänge E bis G für die Bundesrepublik, ist der 1. Juli 2006 gemäß Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes.
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Letzte Änderung am 10. Dezember 2006 von Matthias Dörfler |