Gesetz zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Vom 24. August 2002
[Verkündet am 2. September 2002; BGBl. II S. 2140]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Nicht amtliche Inhaltsübersicht

Artikel 1 - Zustimmung zum Protokoll von Vilnius
Artikel 2 - Verordnungsermächtigung
Artikel 3 - Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Artikel 4 - Rückkehr zum Verordnungsrang
Artikel 5 - Inkrafttreten


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Vilnius am 3. Juni 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) - Übereinkommen (BGBl. 1985 II S. 130), geändert durch die am 14. bis 21. Dezember 1989 (BGBl. 1990 II S. 1662) und die am 28. bis 31. Mai 1990 (BGBl. 1991 II S. 679) beschlossenen Änderungen sowie durch das Protokoll vom 20. Dezember 1990 (BGBl. 1992 II) - wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, die gemäß Artikel 33 § 4 Buchstabe a bis e und § 5 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr beschlossenen Änderungen und Ergänzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt,

  1. die gemäß Artikel 33 § 4 Buchstabe f und g und § 6 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr beschlossenen Änderungen und Ergänzungen,
  2. die gemäß Artikel 5, 6 und 8 des Anhangs F zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (APTU) beschlossenen technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften,
  3. die gemäß Artikel 12 des Anhangs G zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (ATMF) beschlossenen einheitlichen Muster und
  4. die gemäß Artikel 14 des Anhangs G zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (ATMF) beschlossenen Anschriften und Zeichen

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782) wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt gefasst:

"§ 1
Anwendungsbereich

Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 1985 II S. 130) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt."

  1. § 17 wird wie folgt gefasst:

"§ 17
Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis

(1) Die Eisenbahn haftet dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten.

(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

  1. außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände, die der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte,
  2. Verschulden des Reisenden oder
  3. Verhalten eines Dritten, das der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte."

Artikel 4

Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Eisenbahn-Verkehrsordnung können auf Grund der Ermächtigung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5

(1) Die Artikel 3 und 4 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Datum des Inkrafftretens des COTIF 1999, jedoch nicht der Anhänge E bis G für die Bundesrepublik, ist der 1. Juli 2006 gemäß Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes.

--Zierlinie--

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