Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz

Vom 13. Oktober 1998
[Bekanntgemacht am 26. November 1998; BGBl. II S. 2939]

Die in Lugano am 6. September 1996 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz ist nach ihrem Artikel 6 Abs. 1 am 2. Juni 1998 in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz

Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland

und

der Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements -

in der Absicht, die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Eisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, insbesondere im Hinblick auf die NEAT zu schaffen,

in dem Anliegen, ausreichende Kapazitäten für den Transitverkehr zur Verfügung zu stellen,

in dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes und der Raumordnung, der besseren Erreichbarkeit wichtiger Zentren und der Entlastung der Straßen Rechnung zu tragen,

in der Erkenntnis, daß der Oberrheinkorridor aus Richtung Karlsruhe - Freiburg im Breisgau - Basel die nördliche Haupt-Zulaufstrecke zur NEAT bildet sowie der Tatsache, daß diese Achse Bestandteil des transeuropäischen Netzes der Europäischen Union ist,

im Bewußtsein des engen sachlichen Zusammenhangs dieser Vereinbarung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Transitabkommen) vom 2. Mai 1992 sowie mit der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland, dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verkehrsminister der Italienischen Republik über die Verbesserung des kombinierten alpenquerenden Güterverkehrs Schiene/Straße durch die Schweiz vom 3. Dezember 1991,

in Anerkennung der Bedeutung, die dem Zusammenwirken von Eisenbahngesellschaften der beiden Seiten zukommt -

sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien streben an, den grenzüberschreitenden Eisenbahnpersonen- und -güterverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, insbesondere auf der Haupt-Zulaufstrecke zur NEAT Karlsruhe - Freiburg im Breisgau - Basel, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen der Schieneninfrastruktur in seiner Leistungsfähigkeit zu sichern.

Artikel 2

(1) Zur Erreichung des in Artikel 1 dargelegten Ziels sind die folgenden Maßnahmen entsprechend der gemeinsamen Zielsetzung für den alpenquerenden Verkehr durch die Schweiz unter dem Vorbehalt der Durchführung der nach jeweiligen nationalem Recht erforderlichen Verfahren vorgesehen.

(2) Die Kapazitäten des nördlichen Zulaufs zur NEAT Karlsruhe - Freiburg im Breisgau - Basel auf deutschem und schweizerischem Gebiet werden schritthaltend mit der Verkehrsnachfrage und aufeinander abgestimmt erhöht:

a) auf deutscher Seite:

b) auf schweizerischer Seite:

c) Ein darüber hinausgehender langfristiger Ausbau der zweigleisigen Hochrheinstrecke mit neuem Rheinübergang bei Bad Säckingen bleibt einer späteren Vereinbarung vorbehalten.

(3) Bei dieser Konzeption behalten die Achsen
Stuttgart - Zürich und
München - Zürich
im Güterverkehr die Funktion regionaler Entlastungsstrecken zur NEAT mit Erschließungsfunktion für die Ostschweiz und Süddeutschland.

Artikel 3

Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darauf hin, daß Eisenbahngesellschaften aus beiden Staaten Maßnahmen zum Zusammenwachsen ihrer benachbarten Netze, insbesondere zur Stärkung der beiden Korridore Stuttgart - Zürich und München - Lindau - Zürich vollziehen. Die Reisezeit soll auf diesen Achsen durch Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik und gleichzeitigen punktförmigen Linienverbesserungen zwischen Stuttgart und Zürich auf 2 1/4 Stunden und zwischen München und Zürich auf 3 1/4 Stunden verkürzt werden, bei angemessener Frequenz der Züge. Eine denkbare Bündelung von Zügen zwischen Stuttgart bzw. München und Zürich über Ulm bleibt späteren Überlegungen vorbehalten.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich,

a) die Zusammenarbeit zur Harmonisierung der technischen Parameter im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zwischen den beiden Staaten zu verstärken,

b) Maßnahmen zu ergreifen, welche die abgestimmte betriebliche Nutzung der in Artikel 2 genannten Strecken begünstigen sowie

c) sich dafür einzusetzen, daß im Einklang mit den Rechtsvorschriften ihrer Staaten Erleichterungen für den Grenzübertritt im durchgehenden Eisenbahnverkehr geschaffen werden.

{2) Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Eisenbahngesellschaften zu fördern.

Artikel 5

(1) Zur Behandlung von Fragen der Umsetzung dieser Vereinbarung wird ein Lenkungsausschuß eingesetzt.

(2) Er setzt sich aus Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements zusammen. Die von Artikel 3 erfaßten Eisenbahngesellschaften werden bei Bedarf hinzugezogen.

(3) Der Lenkungsausschuß wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Er erarbeitet außerdem ein Ausführungsprogramm der erwähnten Maßnahmen.

(4) Jede Vertragspartei kann die Einberufung dieses Lenkungsausschusses verlangen, wenn eine besondere Notwendigkeit dies erforderlich macht.

Artikel 6

(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander den Abschluß der erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2020 und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Lugano am 6. September 1996 in zwei Urschriften jeweils in deutscher Sprache.

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