Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck
Règles uniformes concernant le contrat de transport international ferroviaire des voyageurs et des bagages
(CIV)

Anhang A
zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
vom 9. Mai 1980

[Verkündet am 29. Januar 1985 als Anlage zu dem Gesetz vom 23. Januar 1985; BGBl. II S. 179;
ursprünglich in Kraft getreten am 1. Mai 1985]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Diese Fassung ist mit Inkrafttreten der Änderungsfassung Vilnius 1999 seit 1. Juli 2006 obsolet. Die CIV 1999 finden Sie hier.


Inhaltsübersicht

Titel I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Anwendungsbereich
Artikel 2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Artikel 3 - Vorbehalt über die Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden
Artikel 4 - Beförderungspflicht
Artikel 5 - Tarife. Sonderabmachungen
Artikel 6 - Rechnungseinheit. Umrechnungs- und Annahmekurse für Währungen
Artikel 7 - Zusatzbestimmungen
Artikel 8 - Landesrecht

Titel II - Beförderungsvertrag
Kapitel I - Beförderung von Reisenden

Artikel 9 - Fahrpläne und Benutzung der Züge
Artikel 10 - Ausschluß von der Beförderung. Bedingungsweise Zulassung
Artikel 11 - Fahrausweise
Artikel 12 - Berechtigung zur Fahrt. Reisender ohne gültigen Fahrausweis
Artikel 13 - Fahrpreisermäßigung für Kinder
Artikel 14 - Benutzung der Plätze
Artikel 15 - Mitnahme von Handgepäck und Tieren in die Personenwagen
Artikel 16 - Versäumung des Anschlusses. Ausfall von Zügen

Kapitel II - Beförderung von Reisegepäck

Artikel 17 - Zugelassene Gegenstände
Artikel 18 - Ausgeschlossene Gegenstände
Artikel 19 - Abfertigung und Beförderung des Reisegepäcks
Artikel 20 - Gepäckschein
Artikel 21 - Zustand, Beschaffenheit, Verpackung und Kennzeichnung des Reisegepäcks
Artikel 22 - Verantwortlichkeit des Reisenden. Nachprüfung. Zuschlag
Artikel 23 - Auslieferung

Kapitel III - Gemeinsame Bestimmungen für die Beförderung von Personen und Reisegepäck

Artikel 24 - Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften
Artikel 25 - Erstattung und Nachzahlung

Titel III - Haftung
Kapitel I - Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden

Artikel 26 - Haftungsgrund
Artikel 27 - Schadenersatz bei Tötung
Artikel 28 - Schadenersatz bei Verletzung
Artikel 29 - Ersatz anderer Schäden
Artikel 30 - Form und Beschränkung des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung
Artikel 31 - Beschränkung des Schadenersatzes bei Verlust oder Beschädigung von Sachen
Artikel 32 - Verbot von Haftungsbeschränkungen
Artikel 33 - Gemischte Beförderungen

Kapitel II - Haftung der Eisenbahn für das Reisegepäck

Artikel 34 - Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen
Artikel 35 - Umfang der Haftung
Artikel 36 - Beweislast
Artikel 37 - Vermutung für den Verlust des Reisegepäcks
Artikel 38 - Entschädigung bei Verlust
Artikel 39 - Entschädigung bei Beschädigung
Artikel 40 - Entschädigung bei verspäteter Auslieferung
Artikel 41 - Kraftfahrzeuge

Kapitel III - Gemeinsame Bestimmungen über die Haftung

Artikel 42 - Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung
Artikel 43 - Umrechnung und Verzinsung der Entschädigung
Artikel 44 - Haftung bei einem nuklearen Ereignis
Artikel 45 - Haftung der Eisenbahn für ihre Leute
Artikel 46 - Sonstige Ansprüche
Artikel 47 - Sonderbestimmungen

Titel IV - Geltendmachung von Ansprüchen

Artikel 48 - Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Reisegepäcks
Artikel 49 - Reklamationen
Artikel 50 - Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigte Personen
Artikel 51 - Eisenbahnen, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können
Artikel 52 - Zuständigkeit
Artikel 53 - Erlöschen der Ansprüche aus der Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden
Artikel 54 - Erlöschen der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag
Artikel 55 - Verjährung der Ansprüche

Titel V - Beziehungen der Eisenbahnen untereinander

Artikel 56 - Abrechnung unter den Eisenbahnen
Artikel 57 - Rückgriff bei Verlust oder Beschädigung
Artikel 58 - Rückgriff bei verspäteter Auslieferung
Artikel 59 - Rückgriffsverfahren
Artikel 60 - Zuständigkeit beim Rückgriff
Artikel 61 - Vereinbarungen über den Rückgriff

Titel Vl - Ausnahmebestimmungen

Artikel 62 - Abweichungen

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

§ 1

Vorbehaltlich der in Artikel 2, 3 und 33 vorgesehenen Ausnahmen finden die Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung auf alle Beförderungen von Personen und Gepäck einschließlich Kraftfahrzeugen mit internationalen Beförderungsausweisen, die auf einem Weg gelten, der die Gebiete mindestens zweier Staaten berührt und ausschließlich Linien umfaßt, die in der Liste gemäß Artikel 3 und 10 des Übereinkommens eingetragen sind, sowie gegebenenfalls auf gleichgestellte Beförderungen gemäß Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Übereinkommens.

Die Einheitlichen Rechtsvorschriften finden hinsichtlich der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden auch auf Personen Anwendung, die eine gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) beförderte Sendung begleiten.

§ 2

Die internationalen Tarife bestimmen die Verbindungen, für die internationale Beförderungsausweise ausgegeben werden.

§ 3

In den Einheitlichen Rechtsvorschriften umfaßt der Ausdruck «Bahnhof» die Bahnhöfe der Eisenbahnen, die Häfen der Schiffahrtslinien und alle anderen für die Ausführung des Beförderungsvertrages geöffneten Stellen der Beförderungsunternehmen.

Artikel 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 1

Auf Beförderungen, deren Abgangs- und Bestimmungsbahnhof im Gebiet desselben Staates liegen und die das Gebiet eines anderen Staates nur im Durchgang berühren, finden die Einheitlichen Rechtsvorschriften keine Anwendung,

  1. wenn die Durchgangslinien ausschließlich von einer Eisenbahn des Abgangsstaates betrieben werden oder
  2. wenn die beteiligten Staaten oder Eisenbahnen vereinbart haben, diese Beförderungen nicht als international anzusehen.

§ 2

Auf Beförderungen zwischen Bahnhöfen zweier Nachbarstaaten und auf Beförderungen zwischen Bahnhöfen zweier Staaten über das Gebiet eines dritten Staates finden, wenn die Linien, auf denen die Beförderung durchgeführt wird, ausschließlich von einer Eisenbahn eines dieser drei Staaten betrieben werden, die für den Binnenverkehr dieser Eisenbahn geltenden Vorschriften Anwendung, sofern die Gesetze und Vorschriften keines der beteiligten Staaten dem entgegenstehen.

Artikel 3
Vorbehalt über die Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden

§ 1

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung des Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sich das Recht vorbehalten, sämtliche Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden, wenn sich der Unfall auf seinem Gebiet ereignet hat und der Reisende Angehöriger dieses Staates ist oder in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 2

Jeder Staat, der den vorstehend genannten Vorbehalt angebracht hat, kann jederzeit durch Mitteilung an die Depositarregierung darauf verzichten. Der Verzicht auf den Vorbehalt wird einen Monat nach dem Tage wirksam, an dem die Depositarregierung den Staaten davon Kenntnis gegeben hat.

Artikel 4
Beförderungspflicht

§ 1

Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reisende und Reisegepäck gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften zu befördern, sofern

  1. der Reisende die Einheitlichen Rechtsvorschriften, die Zusatzbestimmungen und die internationalen Tarife einhält,
  2. die Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln möglich ist, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen,
  3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.

§ 2

Hat die zuständige Behörde angeordnet, daß der Betrieb vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise eingestellt wird, so sind diese Maßnahmen unverzüglich der Öffentlichkeit und den Eisenbahnen bekanntzugeben; diese teilen sie den Eisenbahnen der anderen Staaten zwecks Veröffentlichung mit.

§ 3

Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn gegen diesen Artikel begründet einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

Artikel 5
Tarife. Sonderabmachungen

§ 1

Die internationalen Tarife müssen alle für die Beförderung maßgebenden besonderen Bedingungen, insbesondere die zur Berechnung des Beförderungspreises und der Nebengebühren notwendigen Angaben, und gegebenenfalls die Bedingungen für die Umrechnung der Währungen enthalten.

Die Bedingungen der internationalen Tarife dürfen von den Einheitlichen Rechtsvorschriften nur abweichen, wenn diese es ausdrücklich vorsehen.

§ 2

Die internationalen Tarife müssen gegenüber jedermann unter den gleichen Bedingungen angewendet werden.

§ 3

Die Eisenbahnen können Sonderabmachungen treffen, durch die Preisermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen eingeräumt werden, soweit den in vergleichbarer Lage befindlichen Reisenden vergleichbare Bedingungen zugestanden werden.

Für den Eisenbahndienst, für Zwecke der öffentlichen Verwaltungen, für wohltätige Zwecke oder für Erziehungs- und Unterrichtszwecke können Preisermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen gewährt werden.

Die gemäß Absatz 1 und 2 getroffenen Maßnahmen müssen nicht veröffentlicht werden.

§ 4

Die internationalen Tarife müssen nur in den Staaten veröffentlicht werden, deren Eisenbahnen an diesen Tarifen als Abgangs- oder Bestimmungsbahn beteiligt sind. Diese Tarife und ihre Änderungen treten an dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag in Kraft. Preiserhöhungen und andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen dieser Tarife treten jedoch frühestens sechs Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Durch Kursschwankungen bedingte Änderungen der in den internationalen Tarifen enthaltenen Beförderungspreise und Nebengebühren sowie Berichtigungen offensichtlicher Fehler treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 5

Auf allen für den internationalen Verkehr geöffneten Bahnhöfen muß der Reisende die internationalen Tarife oder Auszüge aus diesen Tarifen einsehen können, welche die Preise der dort erhältlichen internationalen Fahrausweise und die entsprechenden Gepäckfrachten angeben.

Artikel 6
Rechnungseinheit. Umrechnungs- und Annahmekurse für Währungen

§ 1

Die in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht, wie es vom Internationalen Währungsfonds definiert ist.

Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds für seine eigenen Operationen und Transaktionen angewendeten Berechnungsmethode ermittelt.

§ 2

Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf die von diesem Staat bestimmte Art und Weise berechnet.

Diese Berechnung muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 1 ergeben würde.

§ 3

Für einen Staat, der nicht Mitglied des lnternationalen Währungsfonds ist und dessen Gesetzgebung die Anwendung des § 1 oder des § 2 nicht erlaubt, wird die in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Rechnungseinheit dem Wert von drei Goldfranken gleichgesetzt.

Der Goldfranken ist durch 10/31 Gramm Gold mit einem Feingehalt von 0,900 definiert.

Die Umrechnung des Goldfrankens muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 1 ergeben würde.

§ 4

Innerhalb von drei Monaten nach der Inkraftsetzung des Übereinkommens und immer dann, wenn in ihrer Berechnungsmethode oder im Wert ihrer Landeswährung im Verhältnis zur Rechnungseinheit eine Veränderung eintritt, teilen die Staaten dem Zentralamt ihre Berechnungsmethode gemäß § 2 oder das Ergebnis der Umrechnung gemäß § 3 mit.

Das Zentralamt bringt den Staaten diese Mitteilungen zur Kenntnis.

§ 5

Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben,

  1. zu denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge umrechnet, wenn sie in inländischen Zahlungsmitteln zu entrichten sind (Umrechnungskurse),
  2. zu denen sie ausländische Zahlungsmittel annimmt (Annahmekurse).

Artikel 7
Zusatzbestimmungen

§ 1

Zwei oder mehrere Staaten oder zwei oder mehrere Eisenbahnen können zur Ausführung der Einheitlichen Rechtsvorschriften Zusatzbestimmungen erlassen. Sie dürfen von den Einheitlichen Rechtsvorschriften nur abweichen, wenn diese es ausdrücklich vorsehen.

§ 2

Die Zusatzbestimmungen werden in der durch die Gesetze und Vorschriften jedes Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt und veröffentlicht. Die Zusatzbestimmungen und ihre Inkraftsetzung werden dem Zentralamt mitgeteilt.

Artikel 8
Landesrecht

§ 1

Soweit in den Einheitlichen Rechtsvorschriften, in den Zusatzbestimmungen und in den internationalen Tarifen keine Bestimmungen getroffen sind, gilt das Landesrecht.

§ 2

Unter Landesrecht versteht man das Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen Anspruch geltend macht, einschließlich der Kollisionsnormen.

§ 3

Für die Anwendung der Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden gilt als Landesrecht das Recht des Staates, auf dessen Gebiet sich der Unfall des Reisenden ereignet hat, einschließlich der Kollisionsnormen.

Titel II
Beförderungsvertrag

Kapitel I
Beförderung von Reisenden

Artikel 9
Fahrpläne und Benutzung der Züge

§ 1

Die Eisenbahn hat dem Publikum die Fahrpläne der Züge in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

§ 2

Einschränkungen in der Benutzung bestimmter Züge oder Wagenklassen müssen aus den Fahrplänen oder den Tarifen zu ersehen sein.

Artikel 10
Ausschluß von der Beförderung. Bedingungsweise Zulassung

§ 1

Von der Beförderung sind ausgeschlossen oder können unterwegs davon ausgeschlossen werden:

  1. betrunkene Personen und solche, die den Anstand verletzen oder die in den einzelnen Staaten jeweils geltenden Vorschriften nicht beachten; solche Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der Gepäckfracht;
  2. Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen den Mitreisenden offensichtlich lästig fallen würden, wenn für sie nicht im voraus ein besonderes Abteil reserviert ist oder ihnen gegen Bezahlung angewiesen werden kann. Unterwegs erkrankte Personen sind jedoch zumindest bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern, wo sie die nötige Pflege finden können; der gezahlte Fahrpreis ist abzüglich des Betrages für die durchfahrene Strecke gemäß Artikel 25 zu erstatten; das gleiche gilt gegebenenfalls für die Beförderung des Reisegepäcks.

§ 2

Für die Beförderung von Personen, die an ansteckenden Krankheiten leiden, sind die internationalen Abkommen und Vorschriften oder mangels solcher die Gesetze und Vorschriften jedes Staates maßgebend.

Artikel 11
Fahrausweise

§ 1

Die für eine internationale Beförderung gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften ausgegebenen Fahrausweise müssen die Abkürzung CIV tragen.

Übergangsweise ist das Zeichen Der Buchstabe "C" überlappt durch den Buchstaben "I" zugelassen.

§ 2

Die internationalen Tarife oder die Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen bestimmen die Form und den Inhalt der Fahrausweise sowie die Sprache und die Schriftzeichen, die beim Druck und beim Ausfüllen zu verwenden sind.

§ 3

Soweit die internationalen Tarife keine Ausnahme vorsehen, müssen die Fahrausweise enthalten:

  1. den Abgangs- und den Bestimmungsbahnhof;
  2. den Beförderungsweg; wenn die Benutzung verschiedener Wege oder Beförderungsmittel gestattet ist, muß dies angegeben sein;
  3. die Zuggattung und die Wagenklasse;
  4. den Fahrpreis;
  5. den ersten Geltungstag;
  6. die Geltungsdauer.

§ 4

Fahrscheinhefte, die gemäß einem internationalen Tarif ausgegeben werden, bilden einen einzigen Fahrausweis im Sinne der Einheitlichen Rechtsvorschriften.

§ 5

Soweit die internationalen Tarife keine Ausnahme vorsehen, ist ein Fahrausweis nur übertragbar, wenn er nicht auf den Namen lautet und die Reise noch nicht angetreten ist.

§ 6

Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Fahrausweises zu vergewissern, daß dieser seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist.

§ 7

Die Geltungsdauer der Fahrausweise und die Fahrtunterbrechungen werden durch die internationalen Tarife geregelt.

Artikel 12
Berechtigung zur Fahrt. Reisender ohne gültigen Fahrausweis

§ 1

Der Reisende muß vom Beginn der Reise an mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein; er hat ihn bis zur Beendigung der Reise aufzubewahren, auf Verlangen jedem mit der Prüfung betrauten Eisenbahnbediensteten vorzuzeigen und bei Beendigung der Reise abzugeben. Die internationalen Tarife können Ausnahmen vorsehen.

§ 2

Unbefugt geänderte Fahrausweise sind ungültig und werden von den mit der Prüfung betrauten Eisenbahnbediensteten eingezogen.

§ 3

Der Reisende, der keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann, hat außer dem Fahrpreis einen Zuschlag zu zahlen, der gemäß den Vorschriften zu berechnen ist, die von der den Zuschlag fordernden Eisenbahn anzuwenden sind.

§ 4

Der Reisende, der die sofortige Zahlung des Fahrpreises oder des Zuschlages verweigert, kann von der Beförderung ausgeschlossen werden. Wird ein Reisender ausgeschlossen, so kann er nicht verlangen, daß ihm sein Reisegepäck auf einem anderen als dem Bestimmungsbahnhof zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 13
Fahrpreisermäßigung für Kinder

§ 1

Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, für die kein gesonderter Platz beansprucht wird, sind ohne Fahrausweis unentgeltlich zu befördern.

§ 2

Kinder vom vollendeten fünften bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und jüngere Kinder, für die ein gesonderter Platz beansprucht wird, sind zu ermäßigten Preisen zu befördern. Diese dürfen mit Ausnahme der Zuschläge für die Benutzung gewisser Züge oder Wagen nicht mehr als die Hälfte der Preise der Fahrausweise für Erwachsene betragen, unbeschadet der Aufrundung nach den Vorschriften, die von der den Fahrausweis ausgebenden Eisenbahn anzuwenden sind.

Diese Ermäßigung muß für Fahrausweise, die schon eine Ermäßigung gegenüber dem gewöhnlichen Fahrpreis für einfache Fahrt enthalten, nicht gewährt werden.

§ 3

Die internationalen Tarife können jedoch andere als die in den §§ 1 und 2 genannten Altersgrenzen vorsehen, sofern die Grenze für die in § 1 vorgesehene unentgeltliche Beförderung nicht niedriger als vier Jahre und die Grenze für die in § 2 vorgesehene Beförderung zu ermäßigten Preisen nicht niedriger als zehn Jahre ist.

Artikel 14
Benutzung der Plätze

§ 1

Für die Benutzung, Anweisung und Reservierung von Plätzen in den Zügen gelten die von der Eisenbahn anzuwendenden Vorschriften. Bei der Beförderung von Kraftfahrzeugen kann die Eisenbahn vorsehen, daß die Reisenden während der Beförderung im Kraftfahrzeug bleiben.

§ 2

Unter den in den internationalen Tarifen enthaltenen Bedingungen kann der Reisende einen Platz in einer höheren Wagenklasse oder eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis benutzen, als der Fahrausweis angibt, oder den Beförderungsweg ändern lassen.

Artikel 15
Mitnahme von Handgepäck und Tieren in die Personenwagen

§ 1

Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in die Personenwagen mitnehmen.

Jedem Reisenden steht für sein Handgepäck nur der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung oder ein entsprechender anderer Raum, wenn es sich um Wagen besonderer Bauart, insbesondere solche mit Gepäckabteil, handelt.

§ 2

In die Personenwagen dürfen nicht mitgenommen werden:

  1. die gemäß Artikel 18 Buchstabe e) von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossenen Stoffe und Gegenstände, soweit die Zusatzbestimmungen oder die Tarife keine Ausnahme vorsehen;
  2. Gegenstände, die den Reisenden lästig fallen oder Schäden verursachen können;
  3. Gegenstände, deren Mitnahme zoll- oder sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen;
  4. lebende Tiere, soweit die Zusatzbestimmungen oder die Tarife keine Ausnahme vorsehen.

§ 3

Die internationalen Tarife können vorsehen, unter welchen Bedingungen Gegenstände, die entgegen § 1 und § 2 Buchstabe b) in Personenwagen mitgenommen worden sind, gleichwohl als Hand- oder Reisegepäck weiterbefördert werden können.

§ 4

Die Eisenbahn ist berechtigt, bei begründeter Vermutung einer Zuwiderhandlung gegen § 2 Buchstabe a), b) und d) sich von der Beschaffenheit der in die Personenwagen mitgenommenen Gegenstände in Gegenwart des Reisenden zu überzeugen. Kann der Reisende, welcher die der Nachprüfung unterliegenden Gegenstände mitführt, nicht festgestellt werden, so führt die Eisenbahn die Nachprüfung in Gegenwart zweier bahnfremder Zeugen durch.

§ 5

Die in die Personenwagen mitgenommenen Gegenstände und Tiere sind vom Reisenden zu beaufsichtigen, es sei denn, er befindet sich in einem der in § 1 erwähnten Wagen besonderer Bauart und kann deshalb diese Aufsicht nicht ausüben.

§ 6

Der Reisende haftet für jeden Schaden, der durch Gegenstände oder Tiere verursacht wird, die er in den Personenwagen mitnimmt, sofern er nicht beweist, daß der Schaden auf ein Verschulden der Eisenbahn, ein Verschulden eines Dritten oder auf Umstände zurückzuführen ist, die der Reisende nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

Diese Bestimmung berührt nicht die Haftung der Eisenbahn gemäß Artikel 26.

Artikel 16
Versäumung des Anschlusses. Ausfall von Zügen

§ 1

Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt oder fällt ein Zug ganz oder auf Teilstrecken aus und will der Reisende seine Reise fortsetzen, so hat die Eisenbahn, soweit möglich, den Reisenden mit seinem Hand- und Reisegepäck ohne Preiszuschlag mit einem Zug zu befördern, der auf der gleichen oder auf einer anderen Linie der am ursprünglichen Beförderungsweg beteiligten Eisenbahnen zum selben Bestimmungsbahnhof fährt und der es dem Reisenden ermöglicht, sein Reiseziel mit der geringsten Verspätung zu erreichen.

§ 2

Die Eisenbahn hat gegebenenfalls auf dem Fahrausweis die Versäumung des Anschlusses oder den Zugausfall zu bescheinigen, die Geltungsdauer des Fahrausweises, soweit erforderlich, zu verlängern und ihn mit einem Gültigkeitsvermerk für den neuen Weg, für eine höhere Wagenklasse oder für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis zu versehen. Die Tarife oder die Fahrpläne können jedoch die Benutzung bestimmter Züge ausschließen.

Kapitel II
Beförderung von Reisegepäck

Artikel 17
Zugelassene Gegenstände

§ 1

Zur Beförderung als Reisegepäck sind für Reisezwecke bestimmte Gegenstände zugelassen, die in Reisekoffern, Körben, Handkoffern, Reisesäcken oder anderen Verpackungen dieser Art enthalten sind, ferner auch diese Verpackungen.

§ 2

Die internationalen Tarife können unter bestimmten Bedingungen Tiere und Gegenstände, die in § 1 nicht genannt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger zur Beförderung übergeben werden, als Reisegepäck zulassen.

Die Beförderungsbedingungen für Kraftfahrzeuge bestimmen insbesondere die Bedingungen für die Annahme zur Beförderung, die Abfertigung, die Verladung und Beförderung, die Form und den Inhalt des Beförderungsausweises, der die Abkürzung CIV tragen muß, die Entlade- und Auslieferungsbedingungen sowie die Verpflichtungen des Fahrzeugführers in bezug auf sein Fahrzeug, die Verladung und die Entladung.

Artikel 18
Ausgeschlossene Gegenstände

Von der Beförderung als Reisegepäck sind ausgeschlossen:

  1. Gegenstände, deren Beförderung auch nur in einem der an der Beförderung des Reisegepäcks beteiligten Staaten verboten ist;
  2. Gegenstände, für die auch nur in einem der an der Beförderung des Reisegepäcks beteiligten Staaten die Post das alleinige Recht zur Beförderung hat;
  3. Handelswaren;
  4. sperrige oder zu schwere Gegenstände;
  5. gefährliche Stoffe und Gegenstände, insbesondere geladene Schußwaffen, explosive oder entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive oder ätzende Stoffe sowie ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe; die internationalen Tarife können gewisse dieser Stoffe und Gegenstände bedingungsweise als Reisegepäck zulassen.

Artikel 19
Abfertigung und Beförderung des Reisegepäcks

§ 1

Soweit die internationalen Tarife keine Ausnahme vorsehen, wird Reisegepäck nur gegen Vorzeigen eines mindestens bis zum Bestimmungsbahnhof des Reisegepäcks gültigen Fahrausweises abgefertigt.

Sehen die Tarife die Annahme von Reisegepäck ohne Vorzeigen eines Fahrausweises vor, so gelten die Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften über die Rechte und Pflichten des Reisenden hinsichtlich seines Reisegepäcks sinngemäß für den Absender von Reisegepäck.

§ 2

Die Eisenbahn behält sich die Möglichkeit vor, das Reisegepäck über einen anderen als den vom Reisenden benutzten Weg zu befördern.

Im Aufgabebahnhof sowie in den Anschlußbahnhöfen, in denen das Reisegepäck umgeladen werden muß, erfolgt die Beförderung mit dem nächsten für die regelmäßige Gepäckbeförderung vorgesehenen Zug.

Das Reisegepäck kann in der vorbezeichneten Weise nur befördert werden, wenn die Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften auf dem Aufgabebahnhof oder unterwegs dem nicht entgegensteht.

§ 3

Soweit die internationalen Tarife keine Ausnahme vorsehen, muß die Gepäckfracht bei der Aufgabe gezahlt werden.

§ 4

Die Tarife oder die Fahrpläne können die Beförderung von Reisegepäck in bestimmten Zügen oder Zuggattungen oder nach und von bestimmten Bahnhöfen ausschließen oder beschränken.

§ 5

Soweit die Abfertigung des Reisegepäcks nicht in diesem Artikel geregelt ist, erfolgt sie gemäß den für den Aufgabebahnhof geltenden Vorschriften.

Artikel 20
Gepäckschein

§ 1

Bei der Aufgabe des Reisegepäcks ist dem Reisenden ein Gepäckschein zu übergeben.

§ 2

Die für eine internationale Beförderung ausgegebenen Gepäckscheine müssen die Abkürzung CIV tragen.

Übergangsweise ist das Zeichen Der Buchstabe "C" überlappt durch den Buchstaben "I" zugelassen.

§ 3

Die internationalen Tarife oder die Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen bestimmen die Form und den Inhalt des Gepäckscheines sowie die Sprache und die Schriftzeichen, die beim Druck und beim Ausfüllen zu verwenden sind.

§ 4

Soweit in den internationalen Tarifen keine Ausnahme vorgesehen ist, muß der Gepäckschein enthalten:

  1. den Aufgabe- und den Bestimmungsbahnhof;
  2. den Beförderungsweg;
  3. den Tag und die Stunde der Aufgabe;
  4. die Anzahl der Reisenden;
  5. die Anzahl und die Masse der Gepäckstücke;
  6. die Gepäckfracht und die sonstigen Kosten.

§ 5

Der Reisende hat sich beim Empfang des Gepäckscheines zu vergewissern, ob dieser seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist.

Artikel 21
Zustand, Beschaffenheit, Verpackung und Kennzeichnung des Reisegepäcks

§ 1

Die Annahme von Gepäckstücken, deren Zustand oder Beschaffenheit mangelhaft oder deren Verpackung ungenügend ist oder die offensichtlich Spuren von Beschädigungen aufweisen, kann von der Eisenbahn verweigert werden. Werden sie gleichwohl zur Beförderung angenommen, so kann die Eisenbahn einen entsprechenden Vermerk in den Gepäckschein aufnehmen. Nimmt der Reisende den Gepäckschein mit einem solchen Vermerk an, so gilt dies als Beweis dafür, daß der Reisende die Richtigkeit dieses Vermerkes anerkannt hat.

§ 2

Der Reisende hat auf jedem Gepäckstück an gut sichtbarer Stelle haltbar, deutlich, unauslöschlich und unverwechselbar anzugeben:

  1. seinen Namen und seine Anschrift;
  2. den Bestimmungsbahnhof und das Bestimmungsland.

Nicht mehr zutreffende Kennzeichnungen müssen vom Reisenden unleserlich gemacht oder entfernt werden.

Die Eisenbahn kann die Annahme von Gepäckstücken ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung verweigern.

Artikel 22
Verantwortlichkeit des Reisenden. Nachprüfung. Zuschlag

§ 1

Der Reisende haftet für alle Folgen der Nichtbeachtung der Artikel 17, 18 und 21 § 2.

§ 2

Die Eisenbahn ist berechtigt, bei begründeter Vermutung einer Zuwiderhandlung nachzuprüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke den Vorschriften entspricht, wenn es die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Nachprüfung stattfinden soll, nicht verbieten. Der Reisende ist einzuladen, der Nachprüfung beizuwohnen. Erscheint er nicht oder ist er nicht zu erreichen, so sind für die Nachprüfung zwei bahnfremde Zeugen beizuziehen.

§ 3

Wird eine Zuwiderhandlung festgestellt, so hat der Reisende die Kosten der Nachprüfung zu zahlen.

Bei einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 17 und 18 kann die Eisenbahn, abgesehen von der Nachzahlung des Frachtunterschiedes und dem Ersatz des etwaigen Schadens, einen durch die internationalen Tarife festgesetzten Zuschlag erheben.

Artikel 23
Auslieferung

§ 1

Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheines und gegen Entrichtung der gegebenenfalls die Sendung belastenden Kosten ausgeliefert. Die Eisenbahn ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob der Inhaber des Gepäckscheines berechtigt ist, das Reisegepäck in Empfang zu nehmen.

§ 2

Der Auslieferung an den Inhaber des Gepäckscheines stehen gleich eine gemäß den für den ausliefernden Bahnhof geltenden Vorschriften erfolgte

  1. Übergabe des Reisegepäcks an die Zoll- oder Steuerverwaltung in deren Abfertigungs- oder Lagerräumen, wenn diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen,
  2. Übergabe von lebenden Tieren an einen Dritten zur Verwahrung.

§ 3

Der Inhaber des Gepäckscheines kann auf dem Bestimmungsbahnhof die Auslieferung des Reisegepäcks an der Ausgabestelle verlangen, sobald nach der Ankunft des Zuges, mit dem es zu befördern war, die zur Bereitstellung und gegebenenfalls zur Abfertigung durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden erforderliche Zeit abgelaufen ist.

§ 4

Wird der Gepäckschein nicht zurückgegeben, so braucht die Eisenbahn das Reisegepäck nur demjenigen auszuliefern, der seine Berechtigung nachweist; bei unzureichendem Nachweis kann die Eisenbahn eine Sicherheitsleistung verlangen.

§ 5

Das Reisegepäck ist auf dem Bahnhof auszuliefern, nach dem es abgefertigt worden ist. Auf rechtzeitiges Verlangen des Inhabers des Gepäckscheines kann es jedoch, wenn die Umstände es gestatten und keine zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften dem entgegenstehen, gegen Rückgabe des Gepäckscheines und, wenn es die Tarife vorschreiben, gegen Vorzeigen des Fahrausweises auf dem Aufgabebahnhof zurückgegeben oder auf einem Unterwegsbahnhof ausgeliefert werden.

§ 6

Der Inhaber des Gepäckscheines, dem das Reisegepäck nicht gemäß § 3 ausgeliefert wird, kann verlangen, daß ihm auf dem Gepäckschein Tag und Stunde bescheinigt werden, zu denen er die Auslieferung verlangt hat.

§ 7

Auf Verlangen des Berechtigten ist die Eisenbahn verpflichtet, das Reisegepäck in seiner Gegenwart nachzuprüfen, um einen von ihm behaupteten Schaden festzustellen. Leistet die Eisenbahn seinem Verlangen nicht Folge, so kann der Berechtigte die Annahme des Reisegepäcks verweigern.

§ 8

Im übrigen erfolgt die Auslieferung des Reisegepäcks gemäß den für den ausliefernden Bahnhof geltenden Vorschriften.

Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen für die Beförderung von Personen und Reisegepäck

Artikel 24
Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften

Der Reisende hat die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften für sich, für die mitgenommenen Tiere sowie für sein Hand- und Reisegepäck zu erfüllen. Er hat der Untersuchung seines Hand- und Reisegepäcks beizuwohnen, soweit die Gesetze und Vorschriften jedes Staates keine Ausnahme vorsehen. Die Eisenbahn haftet dem Reisenden gegenüber nicht für den Schaden, der dadurch entsteht, daß der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Artikel 25
Erstattung und Nachzahlung

§ 1

Der Beförderungspreis wird ganz oder teilweise erstattet, wenn

  1. der Fahrausweis nicht oder nur teilweise benutzt worden ist;
  2. der Fahrausweis wegen Platzmangels in einer niedrigeren Wagenklasse oder in einer Zuggattung mit niedrigerem Fahrpreis benutzt worden ist, als der Fahrausweis angibt;
  3. das Reisegepäck auf dem Aufgabebahnhof zurückgenommen oder auf einem Unterwegsbahnhof ausgeliefert worden ist.

§ 2

Die internationalen Tarife bestimmen, welche Papiere und Bescheinigungen zur Begründung des Erstattungsantrages vorzulegen sind, die Erstattungsbeträge sowie die davon abzuziehenden Gebühren.

Diese Tarife können in bestimmten Fällen die Erstattung des Beförderungspreises ausschließen oder an Bedingungen knüpfen.

§ 3

Jeder Anspruch auf Erstattung gemäß den vorstehenden Paragraphen und gemäß Artikel 10 § 1 Buchstabe b) ist verwirkt, wenn er bei der Eisenbahn nicht binnen einer Frist von sechs Monaten geltend gemacht worden ist. Die Frist beginnt bei Fahrausweisen mit dem auf den Ablauf ihrer Geltungsdauer folgenden Tag und bei Gepäckscheinen mit dem Tag ihrer Ausfertigung.

§ 4

Ist ein Tarif unrichtig angewendet worden oder sind bei der Berechnung oder bei der Erhebung des Beförderungspreises und sonstiger Kosten Fehler vorgekommen, so muß der zuviel oder zuwenig gezahlte Betrag von der Eisenbahn nur erstattet oder ihr nachgezahlt werden, wenn er 2 Rechnungseinheiten je Fahrausweis oder Gepäckschein übersteigt.

§ 5

Für die Berechnung des zu erstattenden oder nachzuzahlenden Betrages ist der offizielle Umrechnungskurs des Tages anzuwenden, an dem der Beförderungspreis erhoben worden ist. Wird in einer anderen Währung als derjenigen gezahlt, in welcher der Beförderungspreis erhoben worden ist, so gilt der Umrechnungskurs des Tages, an dem diese Zahlung geleistet wird.

§ 6

In den durch diesen Artikel nicht geregelten Fällen und mangels einer Vereinbarung zwischen den Eisenbahnen sind die im Abgangsstaat geltenden Vorschriften anzuwenden.

--Zierlinie--

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  Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler