Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist
(APTU)

Uniform Rules concerning the Validation of Technical Standards and the Adoption of Uniform Technical Prescriptions applicable to Railway Material intended to be used in International Traffic
(APTU)

Règles uniformes concernant la validation de normes techniques et l'adoption de prescriptions techniques uniformes applicables au matériel ferroviaire destiné à être utilisé en trafic international
(APTU)

Anhang F
zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980
in der Fassung des am 3. Juni 1999 in Vilnius unterzeichneten Protokolls

[Verkündet am 2. September 2002 als Anlage zu dem Gesetz vom 24. August 2002; BGBl. II S. 2276;
noch nicht in Kraft getreten]

Bezüglich der Anhänge E bis G zum COTIF 1999 hat die Bundesrepublik Deutschland neben anderen EU-Staaten eine Erklärung gemäß Art. 42 gegenüber dem Depositar abgegeben, so dass u.a. der auf dieser Seite erfasste Anhang F - die APTU - für die Bundesrepublik bis auf weiteres nicht in Geltung getreten ist.


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

Artikel 1 - Anwendungsbereich
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Artikel 3 - Zweck
Artikel 4 - Ausarbeitung technischer Normen und Vorschriften
Artikel 5 - Verbindlicherklärung technischer Normen
Artikel 6 - Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
Artikel 7 - Form der Anträge
Artikel 8 - Technische Anlagen
Artikel 9 - Erklärungen
Artikel 10 - Außerkrafttreten der Technischen Einheit
Artikel 11 - Vorrang der Anlagen
Anlage 1 - Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend alle Eisenbahnfahrzeuge
Anlage 2 - Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Triebfahrzeuge
Anlage 3 - Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Güterwagen
Anlage 4 - Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Reisezugwagen
Anlage 5 - Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Infrastruktureinrichtungen
Anlage 6 - Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Sicherungs- und Betriebsleitsysteme
Anlage 7 - Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Systeme der Informationstechnologie
Anlage 8 - Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend jedes andere Eisenbahnmaterial


Artikel 1
Anwendungsbereich

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, technische Normen für verbindlich erklärt und einheitliche technische Vorschriften angenommen werden.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und ihrer Anlagen bezeichnet der Ausdruck

  1. "Vertragsstaat" jeden Mitgliedstaat der Organisation, der keine Erklärung zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 des Übereinkommens abgegeben hat;
  2. "internationaler Verkehr" das Verkehren von Eisenbahnfahrzeugen auf Eisenbahnstrecken im Gebiet mindestens zweier Vertragsstaaten;
  3. "Eisenbahnverkehrsunternehmen" jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, das zur Beförderung von Personen oder Gütern berechtigt ist und die Traktion sicherstellt;
  4. "Infrastrukturbetreiber" jedes Unternehmen oder jede Behörde, die eine Eisenbahninfrastruktur betreibt;
  5. "Eisenbahnmaterial" jedes Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, insbesondere Eisenbahnfahrzeuge und Eisenbahninfrastruktur;
  6. "Eisenbahnfahrzeug" jedes Fahrzeug, das mit oder ohne eigenen Antrieb auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen rollt;
  7. "Triebfahrzeug" ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem Antrieb;
  8. "Güterwagen" ein Eisenbahnfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist;
  9. "Reisezugwagen" ein Eisenbahnfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Personen bestimmt ist;
  10. "Eisenbahninfrastruktur" alle Schienenwege und festen Anlagen, soweit diese für das Verkehren von Eisenbahnfahrzeugen und für die Verkehrssicherheit notwendig sind;
  11. "technische Norm" jede von anerkannten nationalen oder internationalen Normungsinstituten in den für sie geltenden Verfahren angenommene technische Spezifikation; im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften ausgearbeitete technische Spezifikationen werden einer technischen Norm gleichgesetzt;
  12. "technische Vorschrift" jede Regel für Bau, Betrieb, Instandhaltung oder für Verfahren betreffend Eisenbahnmaterial, die nicht eine technische Norm ist;
  13. "Fachausschuß für technische Fragen" den in Artikel 13 § 1 Buchst. f) des Übereinkommens vorgesehenen Ausschuß.

Artikel 3
Zweck

§ 1

Die Verbindlicherklärung technischer Normen für Eisenbahnmaterial sowie die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial sollen

  1. das freie Verkehren von Fahrzeugen und die freizügige Verwendung von sonstigem Eisenbahnmaterial im internationalen Verkehr erleichtern;
  2. dazu beitragen, die Sicherheit, die Zuverlässigkeit und die Betriebsbereitschaft im internationalen Verkehr zu gewährleisten;
  3. den Belangen der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit Rechnung tragen.

§ 2

Bei der Verbindlicherklärung technischer Normen oder der Annahme einheitlicher technischer Vorschriften werden ausschließlich solche herangezogen, die auf internationaler Ebene ausgearbeitet wurden.

§ 3

Nach Möglichkeit

  1. ist die Interoperabilität der für den internationalen Verkehr erforderlichen technischen Systeme und Komponenten sicherzustellen;
  2. sind die technischen Normen und die einheitlichen technischen Vorschriften wirkungsorientiert; gegebenenfalls enthalten sie Varianten.

Artikel 4
Ausarbeitung technischer Normen und Vorschriften

§ 1

Die Ausarbeitung technischer Normen und einheitlicher technischer Vorschriften betreffend Eisenbahnmaterial ist Aufgabe der als hierfür zuständig anerkannten Stellen.

§ 2

Die Normierung industrieller Produkte und Verfahren ist Aufgabe der anerkannten nationalen und internationalen Normungsinstitute.

Artikel 5
Verbindlicherklärung technischer Normen

§ 1

Einen Antrag auf Verbindlicherklärung einer technischen Norm können stellen:

  1. jeder Vertragsstaat;
  2. jede regionale Wirtschaftsgemeinschaft mit eigener, für ihre Mitglieder verbindlicher Rechtssetzungsbefugnis auf dem Gebiet technischer Normen für Eisenbahnmaterial;
  3. jedes nationale oder internationale Normungsinstitut, das mit der Normierung im Eisenbahnwesen beauftragt ist;
  4. jeder repräsentative internationale Verband, für dessen Mitglieder die Geltung technischer Normen für Eisenbahnmaterial aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit ihrer Tätigkeit unerläßlich ist.

§ 2

Der Fachausschuß für technische Fragen entscheidet über die Verbindlicherklärung einer technischen Norm gemäß dem in Artikel 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren. Die Beschlüsse treten gemäß Artikel 35 §§ 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.

Artikel 6
Annahme einheitlicher technischer Vorschriften

§ 1

Einen Antrag auf Annahme einer einheitlichen technischen Vorschrift können stellen:

  1. jeder Vertragsstaat;
  2. jede regionale Wirtschaftsgemeinschaft mit eigener, für ihre Mitglieder verbindlicher Rechtssetzungsbefugnis auf dem Gebiet technischer Vorschriften betreffend Eisenbahnmaterial;
  3. jeder repräsentative internationale Verband, für dessen Mitglieder die Geltung einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit ihrer Tätigkeit unerläßlich ist.

§ 2

Der Fachausschuß für technische Fragen entscheidet über die Annahme einer einheitlichen technischen Vorschrift gemäß dem in Artikel 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren. Die Beschlüsse treten gemäß Artikel 35 §§ 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.

Artikel 7
Form der Anträge

Anträge gemäß Artikel 5 und 6 müssen vollständig und aus sich heraus verständlich sein sowie begründet werden. Sie sind an den Generalsekretär der Organisation in einer ihrer Arbeitssprachen zu richten.

Artikel 8
Technische Anlagen

§ 1

Die für verbindlich erklärten technischen Normen und die angenommenen einheitlichen technischen Vorschriften sind in den folgenden Anlagen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften enthalten:

  1. Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend alle Eisenbahnfahrzeuge (Anlage 1);
  2. Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Triebfahrzeuge (Anlage 2);
  3. Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Güterwagen (Anlage 3);
  4. Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Reisezugwagen (Anlage 4);
  5. Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Infrastruktureinrichtungen, soweit sie nicht unter Buchstabe f) fallen (Anlage 5);
  6. Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Sicherungs- und Betriebsleitsysteme (Anlage 6);
  7. Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Systeme der Informationstechnologie (Anlage 7);
  8. Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend jedes andere Eisenbahnmaterial (Anlage 8).

§ 2

Die Anlagen sind Bestandteil dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften. Sie sind entsprechend den Besonderheiten der Spurweite, des Lichtraumprofils, der Energieversorgungssysteme und der Sicherungs- und Betriebsleitsysteme in den Vertragsstaaten zu gliedern.

§ 3

Die Anlagen erhalten die Fassung, die der Fachausschuß für technische Fragen nach Inkrafttreten des Protokolls vom 3. Juni 1999 zur Änderung des Übereinkommens nach dem gleichen Verfahren beschließt, wie es in Artikel 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens für Änderungen der Anlagen vorgesehen ist.

Artikel 9
Erklärungen

§ 1

Jeder Vertragsstaat kann innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet ab dem Tage der Mitteilung des Beschlusses des Fachausschusses für technische Fragen durch den Generalsekretär, diesem gegenüber eine begründete Erklärung abgeben, daß er bezüglich der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Eisenbahninfrastruktur und des Verkehrs auf dieser Infrastruktur die für verbindlich erklärte technische Norm oder die angenommene einheitliche technische Vorschrift nicht oder nur teilweise anwenden wird.

§ 2

Vertragsstaaten, die eine Erklärung gemäß § 1 abgegeben haben, werden bei der Ermittlung der Zahl der Staaten, die gemäß Artikel 35 § 4 des Übereinkommens Widerspruch erheben müssen, damit ein Beschluss des Fachausschusses für technische Fragen nicht in Kraft tritt, nicht berücksichtigt.

§ 3

Der Staat, der eine Erklärung gemäß § 1 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurücknehmen. Die Rücknahme wird am ersten Tag des zweiten auf die Mitteilung folgenden Monats wirksam.

Artikel 10
Außerkrafttreten der Technischen Einheit

Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuß für technische Fragen gemäß Artikel 8 § 3 beschlossenen Anlagen in allen Vertragsstaaten der Fassung 1938 des Internationalen Übereinkommens über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, unterzeichnet zu Bern am 21. Oktober 1882, tritt das genannte Übereinkommen außer Kraft.

Artikel 11
Vorrang der Anlagen

§ 1

Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuß für technische Fragen gemäß Artikel 8 § 3 beschlossenen Anlagen haben die darin enthaltenen technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten Vorrang gegenüber den Bestimmungen der Fassung 1938 des Internationalen Übereinkommens über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, unterzeichnet zu Bern am 21. Oktober 1882.

§ 2

Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuß für technische Fragen gemäß Artikel 8 § 3 beschlossenen Anlagen haben diese Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie die in ihren Anlagen enthaltenen technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften in den Vertragsstaaten Vorrang vor den technischen Regelungen des

  1. Übereinkommens über die gegenseitige Benutzung der Personen- und Gepäckwagen im internationalen Verkehr (RIC),
  2. Übereinkommens über die gegenseitige Benutzung der Güterwagen im internationalen Verkehr (RIV).

Anlage 1
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend alle Eisenbahnfahrzeuge

A. Spurweite

1. Eisenbahnen mit Normalspur (1435 mm)

2. Eisenbahnen mit (russischer) Breitspur (1520 mm)

3. Eisenbahnen mit (finnischer) Breitspur (1524 mm)

4. Eisenbahnen mit (irischer) Breitspur (1600 mm)

5. Eisenbahnen mit (iberischer) Breitspur (1688 mm)

6. Sonstige Eisenbahnen

B. Lichtraumprofil

1. Eisenbahnen mit Normalspur auf dem europäischen Kontinent

2. Eisenbahnen mit Normalspur in Großbritannien

3. ....

C. ...

Anlage 2
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Triebfahrzeuge

A. Stromversorgungssysteme

1. Gleichstrom 3000 V

2. Gleichstrom 1500 V und weniger

3. Wechselstrom 25 kV / 50 Hz

4. Wechselstrom 15 kV / 16 2/3 Hz

B. Zugsicherungssysteme

...

Anlage 3
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Güterwagen

Anlage 4
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Reisezugwagen

Anlage 5
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Infrastruktureinrichtungen

Anlage 6
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Sicherungs- und Betriebsleitsysteme

Anlage 7
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Systeme der Informationstechnologie

Anlage 8
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend jedes andere Eisenbahnmaterial

* * *

In einem ersten Schritt werden die bestehenden, international anerkannten technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften für Eisenbahnmaterial, wie sie zur Zeit in der Technischen Einheit, im RIV und im RIC sowie in den technischen Merkblättern der UIC enthalten sind, in die vorstehenden Anlagen aufgenommen.

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