Bezüglich der Anhänge E bis G zum COTIF 1999 hat die Bundesrepublik Deutschland neben anderen EU-Staaten eine Erklärung gemäß Art. 42 gegenüber dem Depositar abgegeben, so dass u.a. der auf dieser Seite erfasste Anhang F - die APTU - für die Bundesrepublik bis auf weiteres nicht in Geltung getreten ist.
Artikel 1 - Anwendungsbereich
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Artikel 3 - Zweck
Artikel 4 - Ausarbeitung technischer Normen und Vorschriften
Artikel 5 - Verbindlicherklärung technischer Normen
Artikel 6 - Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
Artikel 7 - Form der Anträge
Artikel 8 - Technische Anlagen
Artikel 9 - Erklärungen
Artikel 10 - Außerkrafttreten der Technischen Einheit
Artikel 11 - Vorrang der Anlagen
Anlage 1 - Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend alle Eisenbahnfahrzeuge
Anlage 2 - Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Triebfahrzeuge
Anlage 3 - Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Güterwagen
Anlage 4 - Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Reisezugwagen
Anlage 5 - Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Infrastruktureinrichtungen
Anlage 6 - Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Sicherungs- und Betriebsleitsysteme
Anlage 7 - Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Systeme der Informationstechnologie
Anlage 8 - Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend jedes andere Eisenbahnmaterial
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, technische Normen für verbindlich erklärt und einheitliche technische Vorschriften angenommen werden.
Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und ihrer Anlagen bezeichnet der Ausdruck
Die Verbindlicherklärung technischer Normen für Eisenbahnmaterial sowie die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial sollen
Bei der Verbindlicherklärung technischer Normen oder der Annahme einheitlicher technischer Vorschriften werden ausschließlich solche herangezogen, die auf internationaler Ebene ausgearbeitet wurden.
Nach Möglichkeit
Die Ausarbeitung technischer Normen und einheitlicher technischer Vorschriften betreffend Eisenbahnmaterial ist Aufgabe der als hierfür zuständig anerkannten Stellen.
Die Normierung industrieller Produkte und Verfahren ist Aufgabe der anerkannten nationalen und internationalen Normungsinstitute.
Einen Antrag auf Verbindlicherklärung einer technischen Norm können stellen:
Der Fachausschuß für technische Fragen entscheidet über die Verbindlicherklärung einer technischen Norm gemäß dem in Artikel 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren. Die Beschlüsse treten gemäß Artikel 35 §§ 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.
Einen Antrag auf Annahme einer einheitlichen technischen Vorschrift können stellen:
Der Fachausschuß für technische Fragen entscheidet über die Annahme einer einheitlichen technischen Vorschrift gemäß dem in Artikel 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren. Die Beschlüsse treten gemäß Artikel 35 §§ 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.
Anträge gemäß Artikel 5 und 6 müssen vollständig und aus sich heraus verständlich sein sowie begründet werden. Sie sind an den Generalsekretär der Organisation in einer ihrer Arbeitssprachen zu richten.
Die für verbindlich erklärten technischen Normen und die angenommenen einheitlichen technischen Vorschriften sind in den folgenden Anlagen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften enthalten:
Die Anlagen sind Bestandteil dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften. Sie sind entsprechend den Besonderheiten der Spurweite, des Lichtraumprofils, der Energieversorgungssysteme und der Sicherungs- und Betriebsleitsysteme in den Vertragsstaaten zu gliedern.
Die Anlagen erhalten die Fassung, die der Fachausschuß für technische Fragen nach Inkrafttreten des Protokolls vom 3. Juni 1999 zur Änderung des Übereinkommens nach dem gleichen Verfahren beschließt, wie es in Artikel 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens für Änderungen der Anlagen vorgesehen ist.
Jeder Vertragsstaat kann innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet ab dem Tage der Mitteilung des Beschlusses des Fachausschusses für technische Fragen durch den Generalsekretär, diesem gegenüber eine begründete Erklärung abgeben, daß er bezüglich der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Eisenbahninfrastruktur und des Verkehrs auf dieser Infrastruktur die für verbindlich erklärte technische Norm oder die angenommene einheitliche technische Vorschrift nicht oder nur teilweise anwenden wird.
Vertragsstaaten, die eine Erklärung gemäß § 1 abgegeben haben, werden bei der Ermittlung der Zahl der Staaten, die gemäß Artikel 35 § 4 des Übereinkommens Widerspruch erheben müssen, damit ein Beschluss des Fachausschusses für technische Fragen nicht in Kraft tritt, nicht berücksichtigt.
Der Staat, der eine Erklärung gemäß § 1 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurücknehmen. Die Rücknahme wird am ersten Tag des zweiten auf die Mitteilung folgenden Monats wirksam.
Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuß für technische Fragen gemäß Artikel 8 § 3 beschlossenen Anlagen in allen Vertragsstaaten der Fassung 1938 des Internationalen Übereinkommens über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, unterzeichnet zu Bern am 21. Oktober 1882, tritt das genannte Übereinkommen außer Kraft.
Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuß für technische Fragen gemäß Artikel 8 § 3 beschlossenen Anlagen haben die darin enthaltenen technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten Vorrang gegenüber den Bestimmungen der Fassung 1938 des Internationalen Übereinkommens über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, unterzeichnet zu Bern am 21. Oktober 1882.
Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuß für technische Fragen gemäß Artikel 8 § 3 beschlossenen Anlagen haben diese Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie die in ihren Anlagen enthaltenen technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften in den Vertragsstaaten Vorrang vor den technischen Regelungen des
1. Eisenbahnen mit Normalspur (1435 mm)
2. Eisenbahnen mit (russischer) Breitspur (1520 mm)
3. Eisenbahnen mit (finnischer) Breitspur (1524 mm)
4. Eisenbahnen mit (irischer) Breitspur (1600 mm)
5. Eisenbahnen mit (iberischer) Breitspur (1688 mm)
6. Sonstige Eisenbahnen
1. Eisenbahnen mit Normalspur auf dem europäischen Kontinent
2. Eisenbahnen mit Normalspur in Großbritannien
3. ....
1. Gleichstrom 3000 V
2. Gleichstrom 1500 V und weniger
3. Wechselstrom 25 kV / 50 Hz
4. Wechselstrom 15 kV / 16 2/3 Hz
...
* * *
In einem ersten Schritt werden die bestehenden, international anerkannten technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften für Eisenbahnmaterial, wie sie zur Zeit in der Technischen Einheit, im RIV und im RIC sowie in den technischen Merkblättern der UIC enthalten sind, in die vorstehenden Anlagen aufgenommen.
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Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler |