Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Niederlande über die Verbesserung des deutsch-niederländischen Schienengüter- und Schienenpersonenverkehrs

Vom 2. Oktober 1992
[Bekannt gemacht am 5. November 1992; BGBl. II S. 1103]

Die in Warnemünde am 31. August 1992 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Niederlande über die Verbesserung des deutsch-niederländischen Schienengüter- und Schienenpersonenverkehrs ist nach ihrem Artikel 6

am 31. August 1992

in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Niederlande über die Verbesserung des deutsch-niederländischen Schienengüter- und Schienenpersonenverkehrs

Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland

und

der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Niederlande

- in der Absicht, das Aufkommen im Schienengüter- und Schienverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zu erhöhen,

in dem Bestreben, den Verkehrsanteil im Güter- und Personenverkehr zugunsten der Schiene merklich zu ändern,

in dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes, der besseren Erreichbarkeit der Industriezentren und der Entlastung der Straßen Rechnung zu tragen -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Beide Seiten werden den deutschen und niederländischen Schienengüter- und Schienenpersonenverkehr im Rahmen ihrer Zuständigkeiten durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen der Schieneninfrastruktur verbessern.

(2) Beide Seiten werden entsprechend ihrem Anteil am Betriebsprogramm die für den Betrieb des deutsch-niederländischen Eisenbahnhochgeschwindigkeitsverkehrs erforderlichen Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge zur Verfügung stellen.

Artikel 2

(1) Zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 1 dargelegten Zieles sind folgende Maßnahmen unter dem Vorbehalt der Durchführung der nach jeweiligem nationalen Recht erforderlichen Verfahren vorgesehen:

a) im Königreich der Niederlande:

aa) für den Schienengüterverkehr:

ab) für den Schienenpersonenfernverkehr:

b) in der Bundesrepublik Deutschland für den Schienengüter- und Schienenpersonenfernverkehr:

(2) Die Neu- und Ausbaumaßnahmen sollen zur Vermeidung von Engpässen im Schienengüter- und Schienenpersonenverkehr stufenweise rechtzeitig mit folgenden Vorgaben abgeschlossen werden:

a) auf niederländischer Seite:

b) auf deutscher Seite durch Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan:

Artikel 3

Beide Seiten verpflichten sich,

a) die Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahngesellschaften der beiden Staaten weiter zu entwickeln,

b) die Anhebung der Geschwindigkeiten für die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge auf den modernisierten herkömmlichen Strecken zu fördern,

c) jegliche Zusammenarbeit zu verstärken, die die Harmonisierung der technischen Merkmale der beiden Hochgeschwindigkeitsnetze erlaubt sowie

d) alle Maßnahmen umzusetzen, die die abgestimmte betriebliche Nutzung der Netze begünstigen und den Grenzübergang erleichtern.

Artikel 4

(1) Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Niederlande sind mindestens jährlich durch einen gemeinsamen Bericht über die Fortschritte bei der Realisierung der vorgenannten Vorhaben und der sich daraus ergebenden Entwicklungen der Marktchancen der Eisenbahngesellschaften zu unterrichten.

(2) Beim Auftreten von Verzögerungen bei der Realisierung der vorgenannten Vorhaben sind beide Minister unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Niederlande werden die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Vereinbarung zu gewährleisten.

Artikel 5

Soweit sich die Notwendigkeit der Anpassung dieser Vereinbarung ergibt, werden beide Seiten diese vornehmen.

Artikel 6

Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Warnemünde am 31. August 1992 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

--Zierlinie--

Top Zum Anfang dieser Seite      
Teil-Übersicht Gesetze Zur Teil-Übersicht internationaler Verkehr und Betrieb   Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften Gesetze nach Sachbereichen
Abkürzungen Zum Abkürzungsverzeichnis   Zur Suchfunktion Suchfunktion
Hauptseite Zur Hauptseite   Zu den Neuerungen Neuerungen
Allerlei Zum Allerlei
(externer Server)
  Zu den Foto-Ausflügen
(externer Server)
Fotoseiten
Altbadisches Zum altbadischen Bahnenrecht
(externer Server)
  Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler