Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr
zur Durchführung des § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und des § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Vom 19. November 2004; Az.: 32-3897.0/182
[Bekanntgemacht am 22. Dezember 2004; GABl. S. 849]

Änderungen seit Erlass:

Obsolete ungeänderte Ausführungen sind kursiv dargestellt.


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

I. Zu § 45a PBefG - Ausgleich im Straßenpersonenverkehr

Nrn. 1 bis 6 - Zu § 45a Abs. 1 PBefG - Ausgleichsanspruch
Nr. 7 - Zu § 45a Abs. 2 PBefG - Kostensatzverordnung
Nr. 8 - Zu § 45a Abs. 4 PBefG - Ausgleichsbehörde
Nrn. 9 bis 10 - Zu § 1 PBefAusglV - Auszubildende
Nr. 11 - Zu § 2 PBefAusglV - Festlegung der Kostensätze
Nrn. 12 bis 15.2 - Zu § 3 PBefAusglV - Ermittlung der Personen-Kilometer
Nr. 16 - Zu § 4 PBefAusglV - Ermittlung der Erträge
Nr. 17 - Zu § 5 PBefAusglV - Einnahmenaufteilungsverträge
Nrn. 18 bis 19 - Zu § 6 PBefAusglV - Länderüberschreitender Verkehr
Nrn. 20 bis 23 - Zu § 7 PBefAusglV - Antrag
Nrn. 24 bis 26 - Zu § 8 PBefAusglV - Entscheidung über den Ausgleich
Nrn. 27 bis 29 - Sonstiges zu § 45a PBefG

II. Zu § 6a AEG - Ausgleich im Eisenbahnverkehr

Nr. 30

III. Schlußvorschriften

Nr. 31

Anlage 1

Grundsätze zur Errechnung der mittleren Reiseweite im Ausbildungsverkehr bei Anwendung des § 3 Absatz 5 PBefAusglV
[In gesonderter Datei aufgenommen]

Anlage 2

Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Leistungen
[In gesonderter Datei aufgenommen]

Anlage 3

Muster für die Entscheidung über den Ausgleichsantrag
[grafische Darstellung nicht aufgenommen]

Anlage 4

Nachweis der Ausgleichsleistungen
[grafische Darstellung nicht aufgenommen]


Das Ministerium für Umwelt und Verkehr erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium zur Durchführung des § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) und des § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 26 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, der nach Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgilt, die Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 12. November 2002 mit folgenden Änderungen neu:

I. Zu § 45a PBefG
Ausgleich im Straßenpersonenverkehr

Zu § 45a Abs. 1 PBefG - Ausgleichsanspruch

1.

Anspruchberechtigt ist, wer den Verkehr in Namen, unter eigener Verantwortung und für Rechnung betreibt (§ 3 Abs. 2 PBefG). Dies kann der Inhaber der Genehmigung (§ 3 Abs. 1 PBefG) sein oder aber derjenige, dem der Betrieb nach § 2 Abs. 2 PBefG übertragen worden ist.

2.

Ein Ausgleich wird auch gewährt, wenn eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG erteilt worden ist.

3.

Die Genehmigungsurkunde bestätigt, daß der Unternehmer einen Straßenbahn-, Obus- oder Linienverkehr nach §§ 42 oder 43 Nr. 2 PBefG betreibt.

4.

Der Ausgleich wird für den Verkehr des antragstellenden Unternehmers, soweit er Ausbildungsverkehr ist, insgesamt gewährt. Eine getrennte Berechnung des Ausgleichsanspruchs für einzelne Betriebszweige ist nur zulässig, soweit die jeweilige Kostensatzverordnung (§ 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG) die Abrechnung mit unterschiedlichen Kostensätzen vorsieht.

5.

Auf Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs ist gegenüber dem normalen Zeitfahrausweis ein weitergehender Rabatt zu gewähren. Die Preise der Zeitfahrausweise für Auszubildende sollen grundsätzlich mindestens 75 v.H. und höchstens 85 v.H. des vergleichbaren Preises der Zeitfahrausweise für jedermann betragen.

Als angemessen im Sinne des § 45a Abs. 1 Nr. 2 PBefG gilt ein Zeitraum bis zu zwei Jahren.

6.

Ausgleichszahlungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Die Ausgleichsansprüche sind grundsätzlich nach §§ 398 ff. BGB abtretbar.

Zu § 45a Abs. 2 PBefG - Kostensatzverordnung

7.

Die Kostensätze werden vom Verkehrsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium durch Verordnung festgelegt.

Zu § 45a Abs. 4 PBefG - Ausgleichsbehörde

8.

Die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde bestimmt sich nach der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15. Januar 1996 (GBl. S. 75). Wird ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden betrieben, so entscheidet die Genehmigungsbehörde des Bezirks über den Ausgleich, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat; sind für ein Unternehmen sowohl das Regierungspräsidium als auch eine untere Verwaltungsbehörde zuständig, so entscheidet das Regierungspräsidium.

Zu § 1 PBefAusglV - Auszubildende

9.

Kein Ausgleich nach § 45a PBefG kann gewährt werden für die Beförderung von

10.

Schulen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2a PBefAusglV sind in Baden-Württemberg öffentliche Schulen im Sinne des Schulgesetzes sowie Ersatzschulen und anerkannte Ergänzungsschulen im Sinne des Privatschulgesetzes.

Zu § 2 PBefAusglV - Festlegung der Kostensätze

11.

Nach § 54a PBefG sind die Unternehmen verpflichtet, das Verkehrsministerium und die von ihm beauftragte Stelle bei der Ermittlung der Kostensätze zu unterstützen.

Zu § 3 PBefAusglV - Ermittlung der Personen-Kilometer

12.

Bei der Berechnung der Verkehrsleistungen sind die Ergebnisse (Beförderungsfälle und Personenkilometer) auf ganze Beträge (ohne Kommastellen) auf- oder abzurunden. Die betriebsindividuelle mittlere Reiseweite nach § 3 Abs. 5 PBefAusglV soll im Regelfall zwei Stellen hinter dem Komma ausweisen.

13.

Bei der Anwendung der Ausnutzungswerte nach § 3 Abs. 2 PBefAusglV ist folgendes zu beachten:

13.1

Die anzuerkennenden Gültigkeitstage ergeben sich aus den Beförderungsentgelten und -bedingungen, denen zugestimmt wurde. Dabei dürfen höchstens die in § 3 Abs. 2 PBefAusglV angegebenen Tage berücksichtigt werden.

Ergibt sich z.B. aus den Beförderungsentgelten und -bedingungen, denen zugestimmt wurde, eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Wochenkarte auf fünf Wochentage, so sind fünf Wochentage anzusetzen. Ergibt sich eine Gültigkeit von sieben Wochentagen, kommen nur sechs Tage zum Ansatz.

Da sich bei Monatskarten in der Regel aus den Beförderungsentgelten und -bedingungen, denen zugestimmt wurde, keine Beschränkung auf Schultage ergibt, sind bei der Festlegung der Gültigkeitstage auch die schulfreien Tage anzuerkennen.

13.2

Bei der Ermittlung eines betriebsindividuellen Ausnutzungsfaktors nach § 3 Abs. 5 PBefAusglV ist grundsätzlich der auf das ganze Geschäftsjahr bezogene Durchschnittswert anzusetzen. Dies kann durch Hochrechnung von Zählergebnissen aus repräsentativen Erhebungstagen oder -wochen oder auf andere geeignete Weise geschehen. Hierbei muß jedoch berücksichtigt werden, daß im Ausbildungsverkehr im allgemeinen nur elf Monatskarten pro Person und Jahr verkauft werden. Außerdem ist zu beachten, daß erfahrungsgemäß an schulfreien Samstagen und an schulfreien Gültigkeitstagen Zeitkarten in geringerem Umfang ausgenutzt werden.

Weicht der auf diese Weise ermittelte betriebsindividuelle Ausnutzungsfaktor um mehr als 25 v.H. vom pauschalen Wert ab, so ist dieser Wert der Ausgleichsrechnung zugrunde zu legen.

14.

Die Erhöhung der Zahl der Beförderungsfälle um 10 v.H. nach § 3 Abs. 3 PBefAusglV ist nur zulässig, wenn jeder an der tariflichen Kooperation beteiligte Unternehmer weiterhin die Voraussetzungen des § 3 PBefG erfüllt. Der Zuschlag wird auch bei Kooperation mit Eisenbahnunternehmen gewährt. Ein betriebsindividueller Wert (§ 3 Abs. 5 PBefAusglV) kann nur angesetzt werden, wenn die Zahl der von den anderen Kooperationspartnern kommenden Umsteiger - ausgedrückt in Beförderungsfällen - um mehr als 25 v.H. nach oben oder nach unten von den der Erhöhung zugrundeliegenden 10 v.H. der Beförderungsfalle des antragstellenden Unternehmens abweicht.

15.

Bei der Ermittlung der mittleren Reiseweite nach § 3 Abs. 4 PBefAusglV ist folgendes zu beachten:

15.1

Nachbarortslinienverkehre müssen die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c Satz 4 PBefG in der bis 31. Dezember 1995 gültigen Fassung erfüllen.

Von einer dem Ortslinienverkehr vergleichbaren Fahrplan- und Tarifgestaltung kann ohne weitere Prüfung stets dann ausgegangen werden, wenn

  1. werktags außer an Samstagen mindestens zwölf Fahrtenpaare fahrplanmäßig ausgeführt werden und
  2. dem Fahrpreis ein Einheits-, Teilstrecken- oder Zonentarifsystem zugrunde liegt.

15.2

Für die Errechnung der betriebsindividuellen mittleren Reiseweite nach § 3 Abs. 5 PBefAusglV sind die "Grundsätze zur Errechnung der mittleren Reiseweite im Ausbildungsverkehr bei Anwendung des § 3 Abs. 5 PBefAusglV" (herausgegeben vom Bundesminister für Verkehr, Stand Februar 1991) - Anlage 1 - anzuwenden.

Zu § 4 PBefAusglV - Ermittlung der Erträge

16.

Einnahmen aus dem Verkauf von Zeitkarten des Ausbildungsverkehrs können nur dann in die Ausgleichsberechnung einbezogen werden, wenn den Beförderungsentgelten und -bedingungen nach § 39 PBefG zugestimmt wurde. Es sind jeweils die Bruttoeinnahmen, d.h. die Erträge vor Abzug der Umsatzsteuer anzusetzen. Fahrgelderstattungen für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter zählen nicht zu den Erträgen, Bearbeitungsgebühren (Verwaltungskostenzuschläge) nicht zu den erhöhten Beförderungsentgelten.

Zu § 5 PBefAusglV - Einnahmenaufteilungsverträge

17.

Eine andere Schlüsselung kann nach § 5 Abs. 2 PBefAusglV insbesondere dann in Frage kommen, wenn die zugrunde gelegten Einnahmeaufteilungsschlüssel nicht entscheidend auf Verkehrs- oder Betriebsleistungsdaten aufgebaut worden sind und die andere Schlüsselung den Anforderungen des § 45a Abs. 2 PBefG besser gerecht wird.

Zu § 6 PBefAusglV - Länderüberschreitender Verkehr

18.

Bei länderüberschreitenden Verkehren werden grundsätzlich Verkehrsleistungen und Erträge einer Linie nach der Herkunft der Beförderungsfälle und der erzielten Erträge dem jeweiligen Land gesondert zugeordnet. Als mittlere Reiseweite kommt der für das Gesamtunternehmen geltende Wert in Ansatz. Jedes Land gewährt danach einen Teilausgleich auf der Basis seines Kostensatzes.

Der Antrag ist in diesem Fall bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (vgl. [Nr. 8 der] Verwaltungsvorschrift zu § 45a Abs. 4 PBefG) in sechsfacher Ausfertigung zu stellen. Hiervon sind drei Ausfertigungen für die Genehmigungsbehörde des Nachbarlandes bestimmt.

19.

Die Ausgleichsregelung gilt grundsätzlich auch für den Ausbildungsverkehr, der auf dem deutschen Streckenanteil eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs entweder als Binnenverkehr oder grenzüberschreitend abgewickelt wird. Der Betriebssitz und die Staatsangehörigkeit des Unternehmers sind in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Über den Ausgleich entscheidet in diesem Fall die Genehmigungsbehörde in deren Bezirk der erste Grenzübertritt erfolgt.

Zu § 7 PBefAusglV - Antrag

20.

Der Antrag auf

ist grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung nach dem vom Bundesminister für Verkehr bekanntgegebenen Muster (Verkehrsblatt 1980 S. 75) - Anlage 2 - bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.

21.

Antragsteller muß derjenige sein, dem der Ausgleichsanspruch nach § 45a Abs. 1 PBefG zusteht.

22.

Wird die in § 7 Abs. 1 genannte Frist (31. Mai) versäumt, so hat dies, unbeschadet der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, das Erlöschen des Ausgleichsanspruchs zur Folge.

23.

Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, über die bei ihr gestellten Anträge in angemessener Frist zu entscheiden; die Restzahlung sollte spätestens zusammen mit der ersten Vorauszahlung bis zum 15. Juli geleistet werden.

Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die Bestätigung anstatt von einem Wirtschaftsprüfer auch von einer anderen Person oder Stelle, z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, kommunales Prüfungsamt u.ä. abgegeben werden.

Zu § 8 PBefAusglV - Entscheidung über den Ausgleich

24.

Für die Entscheidung nach § 8 PBefAusglV ist das als Anlage 3 beigefügte Muster zu verwenden.

25.

Die Entscheidung ist mit einer Auflage nach § 45a Abs. 4 PBefG zu verbinden, wenn

Kommt der Unternehmer dieser Auflage nicht nach, so sind bei der nächsten Ausgleichsentscheidung fiktive Erträge anzusetzen, wie sie sich bei Befolgung der Auflage ergeben hätten.

26.

Die Entscheidung nach § 8 PBefAusglV ergeht nach § 2 der Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168) gebührenfrei.

Sonstiges zu § 45a PBefG

27.

Die im Staatshaushaltsplan veranschlagten Ausgleichsleistungen werden über die Landesoberkassen ausbezahlt und zwar auch in den Fällen, in denen die unteren Verwaltungsbehörden zuständig sind. Den Regierungspräsidien werden die zur Leistung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Haushaltsmittel zur zweckentsprechenden Bewirtschaftung zugewiesen. Soweit die unteren Verwaltungsbehörden für die Leistung der Ausgleichsbeträge zuständig sind, wird ihnen die Bewirtschaftungsbefugnis von den Regierungspräsidien übertragen.

Die rechnungslegende Kasse und das staatliche Rechnungsprüfungsamt sind von der Mittelverteilung auf die unteren Verwaltungsbehörden zu unterrichten.

Im übrigen werden die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der jährlich erfolgenden Mittelzuweisungen geregelt.

28.

Die unteren Verwaltungsbehörden melden bis zum 15. August jeden Jahres die geleisteten Ausgleichszahlungen - getrennt nach Haushaltstiteln - dem zuständigen Regierungspräsidium nach dem Muster in Anlage 4.

Die Regierungspräsidien leiten diese Aufstellung - ergänzt durch die eigenen geleisteten Ausgleichszahlungen - bis zum 1. September an das Verkehrsministerium weiter.

29.

Die für den Ausgleich zuständige Genehmigungsbehörde ermittelt bei der Festsetzung der Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG für jeden Unternehmer den auf eine Schülermonatskarte entfallenden Teil der Ausgleichszahlung und teilt diesen Betrag auf Antrag dem Schulträger sowie dem Verkehrsunternehmen für Zwecke der Schülerbeförderungskostenerstattung (Einsatz besonderer Schülerkurse) mit; die Regierungspräsidien als Genehmigungsbehörden teilen diesen Betrag zusätzlich den betreffenden Stadt- und Landkreisen mit.

II. Zu § 6a AEG
Ausgleich im Eisenbahnverkehr

30.

Zur Durchführung des Ausgleichs nach § 6a AEG i.V. mit der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV) vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), ist diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden.

III. Schlußvorschriften

31.

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Anlage 1

Grundsätze zur Errechnung der mittleren Reiseweite im Ausbildungsverkehr bei Anwendung des § 3 Absatz 5 PBefAusglV

[In gesonderter Datei aufgenommen]

Anlage 2

Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Leistungen

[In gesonderter Datei aufgenommen]

Anlage 3

Muster für die Entscheidung über den Ausgleichsantrag

[grafische Darstellung nicht aufgenommen]

Anlage 4

Nachweis der Ausgleichsleistungen

[grafische Darstellung nicht aufgenommen]

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  Letzte Änderung am 14. Februar 2005 von Matthias Dörfler