Änderungen seit Inkrafttreten:
§ 1 - Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 2 - Zuständigkeit der Regierungspräsidien
§ 3 - Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart
§ 4 - Zuständigkeit des Ministeriums für Umwelt und Verkehr
§ 5 - Inkrafttreten
Es wird verordnet auf Grund von
(1) Für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind die unteren Verwaltungsbehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 und § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG wird auf die unteren Verwaltungsbehörden übertragen.
(1) Die Regierungspräsidien sind bei Straßenbahnen und Obussen
(2) Die Regierungspräsidien sind im Auslandsverkehr Genehmigungsbehörde
(3) Die Regierungspräsidien sind bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
oder
b) wenn der Linienverkehr in einen kreisüberschreitenden Verkehrs- und Tarifverbund einbezogen ist,
(4) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Erteilung von Ausnahmen von den gesetzlichen Anforderungen an die Person des Unternehmers oder Betriebsführers nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG, soweit sie selbst Genehmigungsbehörde sind.
(5) Soweit die Regierungspräsidien nach den Absätzen 1 bis 3 Genehmigungsbehörde sind, können sie sich generell oder im Einzelfall für die Durchführung der Anhörverfahren nach § 14 PBefG der unteren Verwaltungsbehörden bedienen, die ansonsten nach § 1 Abs. 1 zuständig wären.
(6) Die Regierungspräsidien können die ihnen als Genehmigungsbehörde obliegende Aufsicht im Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG) auf die unteren Verwaltungsbehörden übertragen.
(7) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273). Dies gilt nicht
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständig für die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG.
(1) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr ist zuständig für
(2) Die der Landesregierung durch § 45a Abs. Satz 2 PBefG erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Ministerium für Umwelt und Verkehr übertragen. Die Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu erlassen.
(3) Der gemeinsame Prüfungsausschuß nach § 1 Abs. 2 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554) wird für Bewerber mit Wohnsitz in Baden-Württemberg beim Ministerium für Umwelt und Verkehr eingerichtet.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 7. März 1983 (GBl. S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 108 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.
(2) Für Verwaltungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig sind, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeitsregelung.
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Letzte Änderung am 17. April 2006 von Matthias Dörfler |