Grundsätze zur Errechnung der mittleren Reiseweite im Ausbildungsverkehr bei Anwendung des § 3 Absatz 5 PBefAusglV

[Herausgegeben vom Bundesminister für Verkehr, Stand Februar 1991;
veröffentlicht als Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des baden-württembergischen Verkehrsministeriums zur Durchführung des § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und des § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 30. Oktober 1995; Az.: 21-3897.0/89; GABl. BW S. 728, 731]
1. Nach § 3 Abs. 5 PBefAusglV ist die Abweichung von dem in Frage kommenden Durchschnittswert für die mittlere Reiseweite nachzuweisen
  1. auf Grund der verkauften Strecken-Zeitfahrausweise
1.1 nach den erfaßten tatsächlichen (Tarif-) Entfernungen oder
1.2 nach den mittleren Werten der Entfernungsstufen der genehmigten Beförderungsentgelte oder
2. durch Verkehrszählung oder
3. in sonstiger geeigneter Weise.
2. Beim Nachweis zu 1. ist zu beachten:
2.1 Ausgangspunkt ist die Form der Stufenstatistik für das einzelne Unternehmen.
2.2 Grundlage können nur vom Unternehmer selbst verkaufte und nicht nach § 5 PBefAusglV zugewiesene streckengebundene Schülerwochen-, -monats- und -jahreskarten (SchW, SchM, SchJ) sein.
2.2.1 In der Regel ist von allen verkauften Strecken-Zeitfahrausweisen eines Kalenderjahres auszugehen (Vollerhebung).
2.2.2 In Betracht kommen kann auch ein kürzerer Zeitraum (z.B. Dreivierteljahr, Halbjahr, Vierteljahr) mit allen oder Teilen der in dieser Zeit verkauften Strecken-Zeitfahrausweise (zeitliche und / oder räumliche Teilerhebung), sofern er als repräsentativ angesehen werden kann.
2.2.3 Wurde in dem in Frage kommenden Zeitraum mehr als eine Fahrausweisart ausgegeben - z.B. Schülerwochen- und -monatskarte -, sind die unterschiedlichen Ausnutzungswerte mitzuberücksichtigen, sofern es sich um Unternehmen mit mehr als 200.000 DM Erträgen im Ausbildungsverkehr handelt. Die unterschiedlichen Ausnutzungswerte müssen dann beruhen auf
  • der nachgewiesenen tatsächlichen Ausnutzung jeder Fahrausweisart oder
  • pauschalierten Verhältniszahlen der Beförderungsfälle.
Die pauschalierten Verhältniszahlen betragen:
SchW : SchM : SchJ = 1 : 4 : 40.
2.3 Unter tatsächlicher Entfernung ist die Tarifentfernung zu verstehen. Ihr muß grundsätzlich die Straßenentfernung zugrunde liegen; sie kann auf volle Kilometer gerundet sein.
2.3.1 Tarifentfernungen, bei denen z.B. von einer durchschnittlichen Straßenentfernung ausgegangen wird, weil der Strecken-Zeitfahrausweis über verschiedene Wege benutzt werden kann, entsprechen diesem Erfordernis.
2.4 Anstelle der tatsächlichen (Tarif-) Entfernungen kann mit den mittleren Werten der Entfernungsstufe der genehmigten Beförderungsentgelte gerechnet werden.
2.4.1 Das setzt ein Kilometer- oder Teilstreckentarifsystem mit Kilometergruppen voraus.
Beispiel:
Entfernungsstufe 1-4 km = Mittelwert 2,5 km
Entfernungsstufe 5-7 km = Mittelwert 6,0 km
usw.
2.4.2 Ein Rechnen mit Preisstufen sieht die PBefAusglV nicht vor.
3. Beim Nachweis zu 2. ist zu beachten:
3.1 Verkehrszählungen haben gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. So muß z.B. eine der üblichen statistischen Erhebungsmethoden angewandt worden sein. Wichtig ist ferner die Genauigkeit der Erhebung sowie der Auswertung und daß die Erhebung repräsentativ ist.
3.2 Zulässig sind Voll- und Teilerhebungen. Stichprobenverfahren als eine Form der Teilerhebung können grundsätzlich angewandt werden.
4. Beim Nachweis zu 3. ist zu beachten:
4.1 Der Nachweis "in anderer geeigneter Weise" soll Möglichkeiten eröffnen, und Unterlagen nutzbar machen, über die das Unternehmen ansonsten noch verfügt.
4.1.1 Gedacht ist dabei insbesondere an das Berechtigungskarten-Verfahren oder die Gutschein-Regelung.
Hier treten an die Stelle der Zahl der verkauften Strecken-Zeitfahrausweise die ausgegebenen Berechtigungskarten bzw. die eingezogenen Gutscheine. Eine Umrechnung in Schülerwochen-, -monats- oder -jahreskartenwerte (Nr. 2.2.3) hat somit zu unterbleiben. Hinsichtlich der Tarifentfernung gelten die Ausführungen zu Nummer 2.3.
4.1.2 Zulässig sind Voll- und Teilerfassungen.
4.1.3 Voraussetzungen sind auch hier die Genauigkeit von Erhebung und Auswertung, bei Teilerfassungen die Repräsentanz, ferner bei Berechtigungskarten deren Geltungsdauer.
4.2 Der Nachweis "in anderer geeigneter Weise" soll auch in den Fällen in Frage kommen, in denen Teile des Ausbildungsverkehrs z.B. aus abfertigungstechnischen Gründen unterschiedlich behandelt werden oder im Rahmen von Kooperationen anfallen.
4.2.1 Beispiele: Für die Teil-Fahrgastgruppe Studenten und Lehrlinge ist ein Nachweis nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 PBefAusglV möglich. Schüler werden über das Gutschein-Verfahren abgefertigt.
Oder: Teile des Liniennetzes sind in einen Verkehrsverbund integriert, für den die mittlere Reiseweite nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 PBefAusglV festgestellt wird, während für den sonstigen Ausbildungsverkehr ein Nachweis nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 PBefAusglV erstellt wird.
4.2.2 Für das Errechnen der Teil-Reiseweiten gelten jeweils die unter den Nummern 2 bis 4 genannten methodischen Vorgehensweisen.
Die Teil-Reiseweiten sind dann zweckmäßigerweise über den "Personen-Kilometer" zu bewerten und zu der einen mittleren Reiseweite des Unternehmens zusammenzufassen.
5. Betriebsindividuelle mittlere Reiseweiten nach § 3 Abs. 5 PBefAusglV sollen im Regelfall höchstens zwei Stellen hinter dem Komma ausweisen. Ist ein Wert verhältnismäßig grob ermittelt, kann im Hinblick auf § 3 Abs. 4 PBefAusglV und die Grundsätze der amtlichen Statistik eine Stelle hinter dem Komma als ausreichend anerkannt werden. In beiden Fällen bleiben die in anderen Bereichen üblichen Rundungsgrundsätze außer Betracht.

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  Letzte Änderung am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler