Verlautbarung des baden-württembergischen Ministeriums für Umwelt und Verkehr

Vom 21. November 2001 - Az.: 61-3934.0/51 -
[Bekanntgegeben am 21. Dezember 2001; GABl. S. 1297]

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zum Eisenbahnkreuzungsgesetz

I.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2000 (VkBl. S. 172) die überarbeitete Richtlinie über das Verfahren nach dem Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen bei Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (EKrG-Richtlinie 2000) und die überarbeitete Richtlinie für das Verfahren bei der Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz bekannt gegeben.

Die EKrG-Richtlinie 2000 (Anlage 1) wird in der Straßenbauverwaltung des Landes eingeführt; sie ist bei Zuständigkeiten von Landesbehörden entsprechend anzuwenden. Die Richtlinie für das Verfahren bei der Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (Anlage 2) wird für den Bereich der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes und der Landesstraßen in der Baulast des Landes eingeführt. Den Gemeinden und Landkreisen wird empfohlen, jeweils entsprechend zu verfahren.

II.

Ergänzend zur EKrG-Richtlinie 2000 wird im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum und dem Rechnungshof bestimmt:

1 - Zuständigkeiten

1.1

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für Entscheidungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz zuständig, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist (Nummer 1 EKrG-Richtlinie 2000).

Soweit das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf die Genehmigung von Vereinbarungen über Maßnahmen an Bahnübergängen und die Genehmigung von Kostenerhöhungen verzichtet (Nummer 4 Abs. 2 und Nummer 13 Abs. 1 Satz 3 EKrG-Richtlinie 2000), obliegt die Prüfung der Vereinbarung und die Feststellung, dass das Kostendrittel des Bundes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 EKrG durch die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gedeckt werden kann, bei einer Kostenmasse bis zu 2 Mio. DM dem Straßenbauamt, bei einer Kostenmasse über 2 Mio. DM bis 6 Mio. DM dem Regierungspräsidium.

Im Falle der Nummer 10 Abs. 2 Satz 2 EKrG-Richtlinie 2000 entscheidet das Regierungspräsidium über die Gewährung eines Zuschusses des Bundes nach § 17 EKrG an einen Straßenbaulastträger zu dessen Kostenanteil an einer Kreuzungsmaßnahme bei Beteiligung eines Schienenwegs einer Eisenbahn des Bundes.

1.2

Bei Kreuzungen mit nichtbundeseigenen Eisenbahnen oder Anschlussbahnen sowie Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum öffentlicher Straßen liegen (sonstige Schienenbahnen), regelt § 5 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (FStrG/EKrGZuVO) vom 29. August 1988 (GBl. S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 90 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), die Zuständigkeiten der Landesbehörden.

2 - Vereinbarungen über Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen

2.1 - Allgemeines

2.1.1

Die Kreuzungsbeteiligten (§ 1 Abs. 6 EKrG) sollen bei Herstellung einer neuen Kreuzung (§§ 2 und 11 EKrG) oder Verbesserungsmaßnahmen an bestehenden Kreuzungen (§§ 3, 12 und 13 EKrG) über Art, Umfang und Durchführung der notwendigen Maßnahmen sowie über die Verteilung der Kosten eine Vereinbarung treffen. Hinsichtlich der zu verwendenden Mustervereinbarungen wird auf die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verwiesen.

2.1.2

Die Kostenmasse einer Eisenbahnkreuzungsmaßnahme bemisst sich nach der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV) vom 2. September 1964 (BGBl. I S. 711), geändert durch Verordnung vom 11. Februar 1983 (BGBl. I S. 85), sowie nach den Richtlinien zur Ermittlung und Aufteilung der Kostenmasse bei Kreuzungsmaßnahmen (siehe Abschnitt IV). Anfallende Umsatzsteuer gehört zur Kostenmasse. Die Kreuzungsbeteiligten sind als Träger der Kreuzungsmaßnahme verantwortlich für die ordnungsgemäße Ermittlung der Kostenmasse einschließlich der Abgrenzung der kreuzungsbedingten Aufwendungen von den in den Gesamtkosten der Kreuzungsmaßnahme ggf. enthaltenen Kosten für zusätzlich vorgesehene Maßnahmen.

Die anteiligen Verwaltungskosten nach § 5 der 1. EKrV trägt das Land, wenn an einer Eisenbahnkreuzungsmaßnahme eine Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes, eine Landesstraße in der Baulast des Landes oder eine Kreisstraße in der Baulast eines Landkreises (§ 51 Straßengesetz) beteiligt ist.

Die Kreuzungsbeteiligten können in der Vereinbarung von der gesetzlichen Kostenverteilung (§§ 11 ff. EKrG) nicht zulasten der Straßenbaulastträger Bund oder Land abweichen.

2.1.3

Kann eine Kreuzungsmaßnahme bei Beteiligung eines kommunalen Straßenbaulastträgers nur verwirklicht werden, wenn Zuwendungen insbesondere des Bundes oder des Landes bewilligt werden, empfiehlt es sich, die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung von der Bewilligung der eingeplanten Zuwendung abhängig zu machen.

Bei Vereinbarungen über Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen, an denen öffentliche Feld- oder Waldwege beteiligt sind, sind die zuständigen Flurbereinigungs- oder Forstbehörden zu beteiligen.

Sind kommunale Straßenbaulastträger an einer Eisenbahnkreuzungsmaßnahme beteiligt, werden sie im Rahmen des Möglichen von den Behörden der Straßenbauverwaltung des Landes insbesondere in rechtlicher Hinsicht unterstützt.

2.2 - Vereinbarungen über Maßnahmen an Bahnübergängen

2.2.1

Hauptanwendungsfall der EKrG-Richtlinie 2000 ist die Genehmigung von Vereinbarungen über Maßnahmen an Bahnübergängen hinsichtlich des vom Bund (bei Beteiligung eines Schienenwegs einer Eisenbahn des Bundes) oder vom Land (in allen sonstigen Fällen) zu tragenden Kostendrittels (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 EKrG). Für den Bund entscheidet über die Genehmigung grundsätzlich das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; bei Maßnahmen mit einer Kostenmasse bis 6 Mio. DM verzichtet es auf die Genehmigung und es erfolgt eine Prüfung und Feststellung durch das Regierungspräsidium oder Straßenbauamt (siehe Nummer 1.1). Für das Land entscheidet über die Genehmigung das Regierungspräsidium oder, falls die Kostenmasse 2 Mio. DM nicht übersteigt, das Straßenbauamt; soweit an der Kreuzung öffentliche Feld- oder Waldwege beteiligt sind, jeweils im Einvernehmen mit der gleichgeordneten Flurbereinigungs- oder Forstbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FStrG/EKrGZuVO). Vereinbarungen über Maßnahmen an Bahnübergängen bedürfen keiner Genehmigung hinsichtlich des vom Bund oder vom Land nach § 13 EKrG zu tragenden Kostendrittels, wenn an der Kreuzung entweder ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes und eine Bundesstraße in der Baulast des Bundes oder eine sonstige Schienenbahn und eine Landesstraße in der Baulast des Landes beteiligt sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EKrG). Voraussetzung für die Durchführung der Kreuzungsmaßnahme ist in diesen Fällen, dass im Hinblick auf den Kostenanteil des Straßenbaulastträgers Bund oder Land einschließlich des Kostendrittels nach § 13 EKrG die haushaltsrechtlichen Erfordernisse erfüllt sind. Die Bestimmungen über die Genehmigung der RE-Entwürfe von Bundes- oder Landesstraßen bleiben unberührt.

2.2.2

Soweit Vereinbarungen über Bahnübergangsmaßnahmen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu genehmigen sind, sind sie vom Regierungspräsidium in rechtlicher und technischer Hinsicht zu prüfen. Erscheint die Vereinbarung hinsichtlich des Kostendrittels des Bundes nicht oder nur teilweise genehmigungsfähig, teilt das Regierungspräsidium dies dem Antragsteller zur Überarbeitung der Vereinbarung mit. Der Vorlage an das Ministerium für Umwelt und Verkehr ist eine Stellungnahme des Regierungspräsidiums und eine zusätzliche Fertigung der Kreuzungsvereinbarung zu den Antragsunterlagen nach Nummer 5 EKrG-Richtlinie 2000 anzuschließen; im Falle der Beteiligung eines öffentlichen Feld- oder Waldwegs an dem Bahnübergang außerdem eine Stellungnahme der zuständigen Flurbereinigungs- oder Forstbehörde. Soweit hinsichtlich der Antragsunterlagen auf RE-Entwürfe oder andere Antragsunterlagen zurückgegriffen wird, sind hiervon nur die erforderlichen Teile beizufügen.

Bei von sonstigen Schienenbahnen durchgeführten Planungen für Bahnübergangsmaßnahmen nach den §§ 3, 13 EKrG entfällt die Beteiligung des Eisenbahn-Bundesamts nach Nummer 4 Abs. 3 EKrG-Richtlinie 2000.

2.2.3

Entstehen bei Maßnahmen an Bahnübergängen unvorhergesehene Mehrkosten, ist die Kostenerhöhung hinsichtlich des Bundes- oder Landesdrittels genehmigungs- bzw. feststellungsbedürftig. Dabei sind die Zuständigkeiten nach Nummer 2.2.1 unter Berücksichtigung der erhöhten Kostenmasse zu beachten.

Die Genehmigung oder Feststellung ist unverzüglich zu beantragen, sobald die Mehrkosten erkennbar sind. Die Bundes- oder Landesmittel dürfen erst nach Genehmigung oder Feststellung in Anspruch genommen werden.

3 - Anordnungen im Kreuzungsrechtsverfahren

Kommt eine Vereinbarung über eine Kreuzungsmaßnahme (Herstellung einer neuen Kreuzung, Änderung einer bestehenden Kreuzung) nicht oder lediglich hinsichtlich der Kostentragung nicht zustande, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Anordnungsbehörde im Kreuzungsrechtsverfahren, wenn ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist (§ 8 Abs. 1 EKrG), ansonsten das Regierungspräsidium (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 FStrG/EKrGZuVO; zur Zuständigkeit bei der Zulassung neuer Bahnübergänge siehe Nummer 7.1).

Der Antrag an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Nummer 7 EKrG-Richtlinie 2000) ist vom Regierungspräsidium zu prüfen und in dreifacher Fertigung mit einer Stellungnahme dem Ministerium für Umwelt und Verkehr vorzulegen.

4 - Zuschüsse nach § 17 EKrG

4.1

Zur Förderung der Beseitigung von Bahnübergängen und für sonstige Kreuzungsmaßnahmen (insbesondere Verbesserungsmaßnahmen an bestehenden Kreuzungen) können den Beteiligten auf ihren Antrag nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht durch den Bund (bei Beteiligung eines Schienenwegs einer Eisenbahn des Bundes) oder das Land (bei Beteiligung einer sonstigen Schienenbahn) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Zuschussfähig ist nur der auf den Antragsteller entfallende Anteil an der Kostenmasse entsprechend der gesetzlichen Kostenverteilung (§§ 11 ff. EKrG).

Zuschüsse können nur an leistungsschwache Kreuzungsbeteiligte (siehe Nummer 10 Abs. 4 EKrG-Richtlinie 2000) gewährt werden. Der Antrag auf einen Zuschuss kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Genehmigung einer Vereinbarung bzw. auf Feststellung (Nummer 2.2.1) oder auf Anordnung (Nummer 3) gestellt werden.

Über den Antrag auf einen Zuschuss des Bundes entscheidet grundsätzlich das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, im Falle der Nummer 10 Abs. 2 Satz 2 EKrG-Richtlinie 2000 (siehe Nummer 1.1) das Regierungspräsidium. Der Antrag an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist dem Ministerium für Umwelt und Verkehr in doppelter Fertigung vorzulegen.

Über den Antrag auf einen Zuschuss des Landes entscheidet das Regierungspräsidium. Für die Antragsunterlagen gilt Nummer 10 Abs. 4 und 5 EKrG-Richtlinie 2000 entsprechend. Der Landeszuschuss soll nicht mehr als 50 vom Hundert des Kostenanteils des Kreuzungsbeteiligten betragen. Bei der Bewilligung eines Zuschusses des Landes sind die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und die Vorläufigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften hierzu zu beachten. Der Rechnungshof ist gemäß § 91 Landeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt.

4.2

Zuschüsse nach § 17 EKrG werden nicht gewährt, wenn eine Zuwendung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder § 5a des Bundesfernstraßengesetzes gewählt wird. Die Regierungspräsidien wirken in geeigneten Fällen darauf hin, dass die spezielle Zuschussmöglichkeit nach § 17 EKrG ausgeschöpft wird.

4.3

Soweit ein kommunaler Straßenbaulastträger einen Zuschuss beantragt, ist die Bestätigung nach Nummer 10 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich EKrG-Richtlinie 2000 bei der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen.

5 - Auszahlung der Kostenanteile und Zuschüsse;
Überwachung ihrer Verwendung

Zuständig für die in Nummer 12 EKrG-Richtlinie 2000 genannten Aufgaben ist das Straßenbauamt. Dies gilt auch für die verwaltungsseitige Prüfung der Verwendung der Landesmittel für die von sonstigen Schienenbahnen durchgeführten Maßnahmen.

Bei Beteiligung einer sonstigen Schienenbahn bestätigt diese die sachliche und rechnerische Richtigkeit der eisenbahntechnischen Maßnahmen, soweit nicht der beteiligte Straßenbaulastträger sich dies vorbehalten hat.

6 - Nachweisung der Ausgaben
- Bundeshaushalt Kapitel 1210 -

Der Nachweis der Ist-Ausgaben für nicht einzelveranschlagte Maßnahmen ist von den Regierungspräsidien getrennt nach Titeln, bei denen die Kostenanteile bzw. Zuschüsse veranschlagt sind, bis zum 15. März des Folgejahres in zweifacher Fertigung dem Ministerium für Umwelt und Verkehr vorzulegen.

7 - Zulassung neuer Bahnübergänge

7.1

Über die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Herstellung neuer Bahnübergänge gemäß § 2 Abs. 2 EKrG entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verkehr, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist (§ 8 Abs. 1 EKrG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 FStrG/EKrGZuVO), ansonsten das Ministerium für Umwelt und Verkehr (§8 Abs. 2 EKrG, §5 Abs. 1 Nr. 3 FStrG/EKrGZuVO). Die Anträge sind über das Regierungspräsidium dem Ministerium für Umwelt und Verkehr vorzulegen, wobei die Stellungnahmen des anderen Kreuzungsbeteiligten, der Straßenverkehrsbehörde und des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht beim Eisenbahn-Bundesamt anzuschließen sind.

7.2

Die Entscheidung über die Eigenschaft einer Straße nach § 10 Abs. 5 EKrG trifft das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, wenn ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist (§ 8 Abs. 1 EKrG), im Übrigen das Regierungspräsidium (§5 Abs. 1 Nr. 3 FStrG/EKrGZuVO). Im Falle der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist der Antrag in dreifacher Fertigung dem Ministerium für Umwelt und Verkehr vorzulegen.

III.

Ergänzend zur Richtlinie für das Verfahren bei der Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz wird bestimmt:

Soweit bei Beteiligung einer sonstigen Schienenbahn Kostenanteile oder Zuschüsse aus Landesmitteln bestritten werden (siehe Abschnitt II Nr. 5), gelten für die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch das baudurchführende Eisenbahnunternehmen die Nummern 11 ff. zu § 70 der Verwaltungsvorschriften zu Teil IV der Landeshaushaltsordnung, insbesondere Nummer 19.2.

IV.

Die Richtlinien zur Ermittlung und Aufteilung der Kostenmasse bei Kreuzungsmaßnahmen und die Feststellungen des Innenministeriums hierzu bleiben für den Bereich der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes und der Landesstraßen in der Baulast des Landes eingeführt. Den Gemeinden und Landkreisen wird empfohlen, jeweils entsprechend zu verfahren. Die Richtlinien sind im VkBl. 1989 S. 419 und im GABl. 1991 S. 204 abgedruckt, die Feststellungen im GABl. 1991 S. 204.

V.

Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zu den Richtlinien über das Verfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz und zu den Richtlinien zur Ermittlung und Aufteilung der Kostenmasse bei Kreuzungsmaßnahmen vom 20. November 1997 (GABl. S. 731) wird aufgehoben.

--Zierlinie--

Top Zum Anfang dieser Seite   Zur Teil-Übersicht Eisenbahnkreuzungen Teil-Übersicht Gesetze
Teil-Übersicht Gesetze Zur Teil-Übersicht baden-württembergisches Landesrecht   Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften Gesetze nach Sachbereichen
Abkürzungen Zum Abkürzungsverzeichnis   Zur Suchfunktion Suchfunktion
Hauptseite Zur Hauptseite   Zu den Neuerungen Neuerungen
Allerlei Zum Allerlei
(externer Server)
  Zu den Foto-Ausflügen
(externer Server)
Fotoseiten
Altbadisches Zum altbadischen Bahnenrecht
(externer Server)
  Letzte Änderung am 17. April 2006 von Matthias Dörfler