Anlage 2 zum Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2000
des BMVBW vom 6. März 2000 [S 16/EW 15/78.10.20-04/8 Va 00]

Richtlinie für das Verfahren bei der Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

[Bekannt gegeben VkBl. S. 172]

Vorbemerkung

Bei Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) sind aus technischen Gründen in der Regel die Baumaßnahmen an Eisenbahnanlagen durch das Eisenbahnunternehmen und die Arbeiten an Straßenanlagen durch die Straßenbauverwaltung durchzuführen. Die Beteiligten können auch gemeinsam mit sachlich abgegrenzten Anteilen für die Baudurchführung zuständig sein. Es ist vorher zu vereinbaren, welche Aufgaben der eine oder der andere Beteiligte übernimmt.

Wenn ein Beteiligter Bauaufgaben durchführt, deren Kosten ganz oder zum Teil der andere Beteiligte zu tragen hat, ist bei der Baudurchführung und Abrechnung folgendes Verfahren zu beachten:

1.
Durchführung von Bauarbeiten für einseitig finanzierte Kreuzungsmaßnahmen durch den nicht kostenpflichtigen Beteiligten

1.1

Der Baudurchführende ist nach Vereinbarung mit dem Kostenpflichtigen für die Ausschreibung, Vergabe, Baudurchführung und Abrechnung von Unternehmerleistungen zuständig. Er erteilt die Aufträge im eigenen Namen und hat dafür einzustehen, dass die zur Durchführung der Maßnahmen bereitgestellten Mittel zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet werden. Der Baudurchführende muss den Kostenpflichtigen rechtzeitig über die finanziell und haushaltsmäßig bedeutsamen Einzelheiten der Vergabe und Baudurchführung unterrichten, damit dieser seinen haushaltsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und zu den Fragen der Finanzierung und Kostengestaltung Stellung nehmen kann. Hierzu gehört z. B. die Unterrichtung über das Ergebnis der Wertung der Angebote und das für den Zuschlag in Betracht kommende Angebot.

Der Baudurchführende vergibt die Aufträge, wenn und soweit der Kostenpflichtige bestätigt, dass in kreuzungsrechtlicher, finanzieller und haushaltsrechtlicher Hinsicht gegen die vorgesehene Vergabe keine Bedenken bestehen. Ohne Bestätigung kann der Baudurchführende Aufträge für Leistungen geringeren Umfangs, die zur Ausführung der Maßnahme erforderlich sind, vergeben, wenn er durch Vereinbarung hierzu ermächtigt ist. Er unterrichtet in solchen Fällen unverzüglich den Kostenpflichtigen.

Der Baudurchführende übersendet dem Kostenpflichtigen beglaubigte oder bestätigte Kopien der Bauverträge und sonstiger Bestellurkunden.

1.2

Der Kostenpflichtige erstattet dem Baudurchführenden die Beträge, die dieser für Unternehmerleistungen aufgewendet hat, und leistet hierfür Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt. Der Kostenpflichtige hat die Zahlungen unverzüglich zu leisten. Die Abschlagszahlungen sind rechtzeitig anzufordern. Der geschätzte Mittelbedarf ist für drei Monate im voraus anzumelden. Bei der Anforderung unterrichtet der Baudurchführende den Kostenpflichtigen über den Stand der Ausgaben durch Übersichten, in denen die Höhe und der Zeitpunkt der Auszahlungen für Unternehmerleistungen sowie die durch Eigenleistung entstandenen Aufwendungen nachgewiesen werden (bei der Abrechnung in sich abgeschlossener Leistungen gilt Nr. 1.5).

1.3

Die Bezahlung von Eigenleistungen (mit oder ohne Stofflieferungen) des Baudurchführenden wird beim Kostenpflichtigen mit besonderen, nach Teilansätzen aufgegliederten und festgestellten oder sachlich und rechnerisch bestätigten Kostenrechnungen angefordert.

1.4

Verwaltungskosten nach § 5 der 1. EKrV fordert der Baudurchführende gesondert an.

1.5

Nach Fertigstellung der Baumaßnahme leitet der Baudurchführende unverzüglich eine von ihm aufzustellende Kostenzusammenstellung dem Kostenpflichtigen zur Rechnungslegung über die ihm für die Maßnahme entstandenen Ausgaben zu. Diese Kostenzusammenstellung muss die Einzelaufstellungen enthalten, aus denen Unternehmerleistungen, Eigenleistungen und Verwaltungskosten des Baudurchführenden mit den Rechnungsbeträgen zu ersehen sind. Der Baudurchführende stellt die Kostenzusammenstellung fest. Soweit ein privatrechtliches Eisenbahnunternehmen Bauausführender ist, bestätigt es die sachliche und rechnerische Richtigkeit. Hierfür gilt Nr. 2 Anlage 1 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VV) Nr. 2.6 zu § 34 BHO, insbesondere Nr. 2.7.1 der Anlage.

Der Kostenzusammenstellung sind die Originale oder beglaubigte bzw. bestätigte Kopien der mit der Zahlungsbestätigung der zuständigen Kasse versehenen Auszahlungsbelege (ausgenommen Auszahlungsbelege für Abschlagszahlungen) mit den Originalen oder beglaubigten bzw. bestätigten Kopien der Unternehmerrechnungen einschließlich der Leistungsnachweisungen und sonstigen Abrechnungsunterlagen zur Rechnungslegung des Kostenpflichtigen beizufügen. Zu den für die Rechnungslegung benötigten Unterlagen gehören ferner die dem Kostenpflichtigen nach Nr. 1.1 (letzter Absatz) zugeleiteten Kopien der Bauverträge und sonstigen Bestellurkunden.

Der Kostenpflichtige ist verpflichtet, die ihm mit der Kostenzusammenstellung zugeleiteten Unternehmerrechnungen und Abrechnungsunterlagen, die der Baudurchführende im Zusammenhang mit seinen Auszahlungen bereits festgestellt oder sachlich und rechnerisch bestätigt hat, entsprechend seinen Vorschriften zu überprüfen. Er prüft in eigener Verantwortung, ob die berechneten Leistungen der Baumaßnahme zuzurechnen und die Zahlungsanforderungen des Baudurchführenden gerechtfertigt sind. Gegebenenfalls zuviel gezahlte Beträge sind ohne Berechnung von Zinsen zurückzufordern. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Vermerk zur Kostenzusammenstellung darzustellen und mit der Feststellung "sachlich richtig" zu bestätigen. Der Vermerk und die Kostenzusammenstellung sind dem letzten Auszahlungsbeleg über Zahlungen an den Baudurchführenden, bei etwaigen Rückforderungen dem darüber ausgestellten Annahmebeleg als Unterlagen beizufügen.

1.6

Ansprüche, die sich aus den Bauverträgen oder in Zusammenhang mit den Bauarbeiten ergeben, macht der Baudurchführende auch nach der gemeinsamen Abnahme der Bauarbeiten geltend. Dies gilt auch für Berichtigungen, die nach dem Ergebnis der Rechnungsprüfung nötig werden und zu Rückforderungen zu Gunsten der Kostenmasse führen.

1.7

Die für Erhaltungszwecke benötigten Bauwerksunterlagen, z. B. Brückenbücher, Bestandszeichnungen, gegebenenfalls Mikrofilme etc. erhält derjenige, der das Bauwerk in sein Eigentum übernimmt.

1.8

Will der Baudurchführende die Unternehmerleistungen für die ganz in die Kostenlast des anderen Beteiligten fallende Maßnahme nicht im eigenen Namen vergeben, kann vereinbart werden, dass die Arbeiten im Namen und für Rechnung des Kostenpflichtigen vergeben und von diesem unmittelbar bezahlt werden. Für die Prüfung und Abrechnung gilt Nr. 1.5.

2.
Durchführung gemeinschaftlich finanzierter Kreuzungsmaßnahmen

2.1

Die Zuständigkeiten der Beteiligten für die Ausschreibung, Vergabe, Baudurchführung, Bezahlung und Abrechnung der Bauleistungen richten sich nach der getroffenen Vereinbarung. Die Beteiligten haben sich gegenseitig über die Planung, das Vergabeverfahren, Einzelheiten der Ausführung und dergleichen zu unterrichten. Jeder Beteiligte, der in seiner Zuständigkeit Arbeiten durchführen lässt oder selbst durchführt, bezahlt diese Leistungen. Er behält die Abrechnungsunterlagen zur eigenen Rechnungslegung, und zwar auch dann, wenn der Betrag der abgerechneten Leistungen seinen eigenen Kostenanteil übersteigt.

2.2

Wenn ein Beteiligter nachweist, dass die Höhe seiner Aufwendungen für Unternehmer- und Eigenleistungen seinen tatsächlichen Finanzierungsanteil übersteigt, leistet der andere Beteiligte auf Anforderung entsprechend dem Baufortschritt Ausgleichszahlungen. Für die Erstattung der Kosten für Eigenleistungen und Verwaltungskosten gelten die Nrn. 1.3 und 1.4 entsprechend. Die Beteiligten können im Einzelfall eine andere Regelung vereinbaren.

2.3

Nach Abrechnung der Baumaßnahme übersendet jeder Beteiligte dem anderen eine Nachweisung über die von ihm bezahlten Leistungen; ihr sind Kopien der Bauverträge sowie Zweitstücke der Schlussrechnungen und Nachweisungen über die in die Kostenmasse eingehenden Kosten für Eigenleistungen beizufügen. Jeder Beteiligte prüft, ob alle berechneten Leistungen der durchgeführten Maßnahme zuzurechnen und die Zahlungen an den anderen Beteiligten gerechtfertigt sind.

2.4

Danach fertigt der Beteiligte, der nach der Vereinbarung hierfür zuständig ist, eine festgestellte oder sachlich und rechnerisch bestätigte Nachweisung über die Höhe der Gesamtkosten und die auf die Beteiligten entfallenden Kostenanteile an. Diese Nachweisung dient als Unterlage für die Abrechnung zwischen den Beteiligten und zur Begründung der insgesamt geleisteten Ausgaben. Nr. 1.5 gilt entsprechend.

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  Letzte Änderung am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler