Anlage 1 zum Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2000
des BMVBW vom 6. März 2000 [S 16/EW 15/78.10.20-04/8 Va 00]

Richtlinie über das Verfahren nach dem Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBI. I S. 337), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2858) bei Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

[Bekannt gegeben VkBl. S. 172]

EKrG-Richtlinie 2000

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

1. Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW)

II. Vereinbarung

2. Vereinbarungsprinzip
3. Genehmigung
4. Vorlage der Vereinbarung beim BMVBW
5. Antragsunterlagen
6. Nichtzustandekommen einer Vereinbarung

III. Anordnung

7. Antrag auf Erlass einer Anordnung
8. Durchführung des Kreuzungsrechtsverfahrens, Herstellung des Benehmens
9. Anordnung, Zustellung

IV. Zuschüsse nach § 17

10. Inhalt und Vorlage des Zuschussantrages
11. Bewilligungsbescheid

V. Haushaltsmäßige Behandlung und Rechnungslegung

12. Auszahlung der Kostenanteile und Zuschüsse des Bundes; Überwachung ihrer Verwendung
13. Kostenänderung
14. Antragsunterlagen bei Kostenerhöhung
15. Nachweisung der Ausgaben gegenüber dem BMVBW

VI. Ausnahme vom Verbot neuer Bahnübergänge

16. Antrag auf Zulassung einer Ausnahme
17. Entscheidung, Zustellung
18. Entscheidung über die Eigenschaft einer Straße nach § 10 Abs. 5


I. Allgemeines

1. Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW)

1. Nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) sind Entscheidungen vorgesehen über

  1. die Genehmigung der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 [*],
  2. die Anordnung einer Maßnahme (§ 10 Abs. 1 und 3),
  3. die Kostentragung (§ 10 Abs. 4),
  4. die Gewährung von Zuschüssen (§ 17),
  5. die Zulassung von Ausnahmen (§ 2 Abs. 2),
  6. die Eigenschaft einer Straße (§ 10 Abs. 5).

2. Das BMVBW ist zuständig für die Genehmigung von Vereinbarungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) über Maßnahmen an Bahnübergängen (§ 3) insoweit, als nach der Vereinbarung der Bund gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 das letzte Drittel der Kosten tragen soll, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein.
In den Fällen der Nr. 4 Abs. 2 und Nr. 13 Abs. 1 Satz 3 verzichtet das BMVBW einstweilen auf die Genehmigung.

3. In den Fällen des Absatz 1 Buchstabe b) bis f) ist das BMVBW zuständig, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes (§ 2 Abs. 6 AEG) beteiligt ist (§ 8 Abs. 1). Im Falle der Nr. 10 Abs. 2 Satz 2 entscheidet die zuständige Landesbehörde über die Gewährung eines Zuschusses.

II. Vereinbarung

2. Vereinbarungsprinzip

Über Art, Umfang und Durchführung einer Maßnahme nach § 2 oder § 3 sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen (§ 5 Abs. 1). Die Verhandlungen hierüber sind so frühzeitig einzuleiten, dass die Beteiligten rechtzeitig finanzielle Vorsorge treffen können und alle Fragen, auch in haushaltsmäßiger Hinsicht, bis zum Beginn der Baumaßnahme geklärt sind.

3. Genehmigung

1. Die Genehmigung einer Kreuzungsvereinbarung oder Kostenerhöhung (Nrn. 4, 13) bezieht sich auf das Kostendrittel des Bundes nach § 13. Sie erfolgt durch das BMVBW auf der Grundlage der Angaben der Beteiligten (Nr. 5). In Fällen geringer finanzieller Bedeutung bedarf es keiner Genehmigung des BMVBW (§ 5 Abs. 1 Satz 4); in diesen Fällen erfolgt die kreuzungsrechtliche Prüfung durch die zuständige Landesbehörde (Nr. 4 Abs. 2).

2. Unbeschadet der Erteilung der Genehmigung sind die Beteiligten für die ordnungsgemäße Ermittlung der Kostenmasse gemäß 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV) und des Kostendrittels des Bundes verantwortlich. Mit der Vorlage des Genehmigungsantrages erklären die Beteiligten stillschweigend, dass sie die Kostenmasse ordnungsgemäß ermittelt haben.

4. Vorlage der Vereinbarung beim BMVBW

1. Die Vereinbarung ist nur dann dem BMVBW vorzulegen, wenn es sie zu genehmigen hat (Nr. 1 Abs. 2). Die Genehmigung ist einzuholen, bevor mit der Ausführung der Kreuzungsmaßnahme begonnen wird, sofern nicht ausnahmsweise die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs die vorherige Ausführung der Kreuzungsmaßnahme unabweisbar macht.

2. Das BMVBW verzichtet einstweilen auf die Genehmigung der Vereinbarung (§ 5 Abs. Satz 4), wenn die Kostenmasse 6 Mio. DM (Kostendrittel des Bundes 2 Mio. DM) nicht übersteigt und die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die Vereinbarung geprüft und festgestellt hat, dass das Kostendrittel des Bundes durch die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gedeckt werden kann.

3. Die Eisenbahn des Bundes veranlasst für alle von ihr durchgeführten Planungen von Maßnahmen nach §§ 3, 13 - unabhängig von der Kostenmasse - eine fachtechnische und wirtschaftliche Prüfung durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), soweit es sich nicht um Straßenanlagen handelt; die entsprechende Prüfung der Straßenbauplanungen erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden.

4. Der Antrag wird mit den Unterlagen nach Nr. 5 über die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde mit deren Stellungnahme dem BMVBW vorgelegt. Die Entscheidung des BMVBW wird den Beteiligten auf dem gleichen Wege zugeleitet. Das EBA erhält Abdruck der Entscheidung, in den Fällen nach Nr. 4 Abs. 2 Abdruck des Prüfungsvermerks des Landes.

5. Die zuständige Landesbehörde hat vor Weiterleitung des Antrages insbesondere auf die Einhaltung der Nr. 5 zu achten, damit weder unvollständige noch überflüssige Unterlagen vorgelegt werden.

5. Antragsunterlagen

1. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Kreuzungsvereinbarung (Absatz 2),
  2. Übersichtsplan,
  3. Erläuterungsbericht,
  4. Lageplan von der bestehenden Kreuzung,
  5. Lageplan von der geänderten Kreuzung,
  6. Höhenplan,
  7. Bauwerkspläne (wesentliche Ansichten und Schnitte),
  8. Straßenquerschnitte,
  9. Kostenanschlag,
  10. Finanzierungsplan,
  11. Ergebnis der fachtechnischen und wirtschaftlichen Prüfungen gemäß Nr. 4 Abs. 3.

Von der Kreuzungsvereinbarung sind je eine Ausfertigung für die Beteiligten und ein Abdruck für das BMVBW beizufügen.

2. Die Kreuzungsvereinbarung ist nach dem Muster 3 der Mustervereinbarung (VkBl. 1974, S. 86 ff) aufzustellen. Die Maßnahme ist so ausreichend zu beschreiben (§ 2 der Mustervereinbarung), dass mit den übrigen Unterlagen (Absatz 1) eine schnelle und sichere Genehmigungsentscheidung nach §§ 3, 13 in Verbindung mit der 1. EKrV möglich ist.

3. In dem Antrag ist auf Zweifel bei der Festlegung der Kostenmasse hinzuweisen; die getroffene Festlegung ist besonders zu begründen.

4. In den Plänen sind die nicht kreuzungsbedingten und die kreuzungsbedingten Teile der Maßnahme unterschiedlich farblich zu kennzeichnen.

6. Nichtzustandekommen einer Vereinbarung

1. Kommt eine Vereinbarung nach § 5 nicht zustande und erhebt ein Beteiligter unmittelbar eine verwaltungsgerichtliche Klage, kann das Kostendrittel des Bundes grundsätzlich dennoch erbracht werden, wenn die Kriterien der §§ 3, 13 vorliegen. In einem derartigen Fall legt der betreibende Beteiligte die Unterlagen einschließlich dem nicht von allen Beteiligten unterzeichneten Entwurf der Vereinbarung entsprechend Nr. 4 Abs. 1 zur Genehmigung bzw. Nr. 4 Abs. 2 zur kreuzungsrechtlichen Prüfung vor. Es ist gesondert darzulegen, aus welchen Gründen die Vereinbarung nicht abgeschlossen werden konnte.

2. In diesen Fällen erfolgt die Bereitstellung und Auszahlung des Kostendrittels des Bundes im Falle der Genehmigung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eines rechtskräftigen Urteils, das der von dem betreibenden Beteiligten zu erhebenden Klage stattgibt.

III. Anordnung

7. Antrag auf Erlass einer Anordnung

1. Kommt zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung zustande und erhebt kein Beteiligter gegen den anderen Beteiligten unmittelbar eine verwaltungsgerichtliche Klage, so kann jeder Beteiligte Antrag auf Erlass einer Anordnung stellen. Die Anordnung ist gegenüber den Beteiligten ein Verwaltungsakt; dies gilt nicht gegenüber der Auftragsverwaltung (wenn der Bund Baulastträger der Straße ist). Eine Anordnung nach §§ 6 ff. ist nicht Voraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Klage eines Beteiligten auf Kostenerstattung (BVerwG Beschluss vom 22. Dezember 1992, VkBl. S. 292). Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Stellt der Träger der Straßenbaulast den Antrag, so soll der Antrag über die zuständige oberste Landesbehörde mit deren Stellungnahme dem BMVBW zugeleitet werden. Stellt eine Eisenbahn des Bundes den Antrag, so soll deren Antrag über die Unternehmensleitung dem BMVBW zugeleitet werden. Im Falle einer unaufschiebbaren Maßnahme (§ 10 Abs. 3) kann der Antrag zugleich unmittelbar beim BMVBW vorgelegt werden.

2. Der Antrag muss die entsprechenden Unterlagen wie ein Antrag auf Genehmigung nach Nr. 5 enthalten. Zusätzlich sind Name und Anschrift des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichtes anzugeben, in dessen Bezirk die betroffene Eisenbahnkreuzung liegt (§ 52 VwGO).

3. Die Gründe, die eine Vereinbarung verhinderten, sind unter eingehender Darlegung der unterschiedlichen Auffassungen anzugeben. Soll lediglich über die Kostentragung entschieden werden (§ 10 Abs. 4), so sind die in Nr. 5 genannten Unterlagen in dem Umfang beizufügen, wie es zur Beurteilung des Antrages notwendig ist.

8. Durchführung des Kreuzungsrechtsverfahrens, Herstellung des Benehmens

1. Nach Eingang des Antrages wird das BMVBW dem anderen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben und die Beteiligten bei Bedarf zu einer mündlichen Verhandlung einladen.

2. Vor Erlass der Anordnung stellt das BMVBW mit der von der Landesregierung bestimmten Behörde (§ 8 Abs. 1) das Benehmen her, indem es ihr mitteilt, wie es zu entscheiden gedenkt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Entscheidung des BMVBW mit der Stellungnahme der obersten Landesbehörde deckt.

9. Anordnung, Zustellung

Die Anordnung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und der Eisenbahn des Bundes und dem Straßenbaulastträger förmlich zuzustellen. Dies gilt nicht gegenüber der Auftragsverwaltung (wenn der Bund Baulastträger der Straße ist). Die zuständige oberste Landesbehörde und das EBA erhalten eine Abschrift.

IV. Zuschüsse nach § 17

10. Inhalt und Vorlage des Zuschussantrages

1. Gewährt der Bund für die Beseitigung von Bahnübergängen und sonstigen Maßnahmen nach §§ 2 und 3 den Beteiligten Zuschüsse, erfolgt dies nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VV) zu § 44 BHO als Zuwendungen. Die Zuschüsse werden als Projektförderung im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt.

2. Für Zuschüsse nach § 17 ist der Antrag eines Beteiligten erforderlich. Über den Antrag des Straßenbaulastträgers auf Gewährung eines Zuschusses bis zu 50 v.H. seines Kostenanteils entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte zuständige Behörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel, wenn die Kostenmasse 300.000 DM nicht übersteigt. In allen anderen Fällen entscheidet das BMVBW über den Antrag. Der Antrag ist entsprechend Nr. 7 Abs. 1 Satz 5 dem BMVBW zuzuleiten.

3. Bemessungsgrundlage für die Zuschüsse sind die nach dem EKrG anerkannten kreuzungsbedingten Kosten.

4. In dem Antrag ist konkret darzulegen,

5. Soweit das BMVBW entscheidet, sind dem Antrag die Unterlagen entsprechend Nr. 5 beizufügen. Ist eine Vereinbarung dem BMVBW zur Genehmigung vorgelegt oder ein Antrag auf Anordnung gestellt, ist hierauf Bezug zu nehmen.

6. Der Antrag auf Gewährung eines weiteren Zuschusses wegen Überschreitung der veranschlagten Kosten ist wie ein erstmaliger Antrag zu behandeln. Für die Zuständigkeit nach Absatz 1 ist die erhöhte Kostenmasse maßgeblich. Auf bereits vorgelegte Unterlagen kann Bezug genommen werden.

7. Zuschüsse nach § 17 werden nicht gewährt, wenn für die Kreuzungsmaßnahme eine Finanzhilfe nach dem GVFG oder eine andere Förderung aus Bundesmitteln gewährt werden kann.

11. Bewilligungsbescheid

Das BMVBW oder die zuständige Landesbehörde entscheidet über den Antrag und legt den Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Maßnahme in einem Vomhundertsatz des Kostenanteils des Beteiligten und in einem Höchstbetrag fest. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

V. Haushaltsmäßige Behandlung und Rechnungslegung

12. Auszahlung der Kostenanteile und Zuschüsse des Bundes; Überwachung ihrer Verwendung

1. Die Auszahlung der Kostenanteile und Zuschüsse des Bundes und die haushaltsmäßige Abwicklung erfolgen nach der "Richtlinie für das Verfahren bei der Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz" - Anlage 2 des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 7/2000 vom 6. März 2000. Dieses Verfahren ist bei der Auszahlung des Kostendrittels des Bundes nach § 13 Abs. 1 und von Zuschüssen des Bundes nach § 17 sowie bei der Rechnungslegung in diesen Fällen auch bei den Maßnahmen entsprechend anzuwenden, bei denen keine Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes beteiligt ist. Wird die Baumaßnahme nicht von der Straßenbauverwaltung des Landes durchgeführt, so veranlasst die oberste Straßenbaubehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Behörde die Auszahlung der Kostenanteile oder Zuschüsse des Bundes anteilig entsprechend dem Baufortschritt. Sie überwacht die bestimmungsgemäße Verwendung der Bundesmittel sowie den zeitgerechten Eingang der Nachweisung bzw. des Verwendungsnachweises.

2. Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von eisenbahntechnischen Maßnahmen erfolgt durch die Eisenbahn des Bundes, soweit nicht der beteiligte Straßenbaulastträger sich diese vorbehalten hat. Für die von der Eisenbahn des Bundes durchgeführten Maßnahmen, soweit es sich nicht um Straßenanlagen handelt, führt das EBA die verwaltungsseitige Prüfung der Verwendung der Bundesmittel durch und unterrichtet vom Ergebnis die zuständige Landesbehörde.

3. Die oberste Straßenbaubehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Behörde als bewirtschaftende Dienststelle hat die mit dem Prüfungsvermerk versehene Ausfertigung der Nachweisung bzw. des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Die rechnungslegende Kasse erhält das Original der förmlichen Kassenanweisung. Das EBA erhält einen Abdruck der Nachweisung bzw. des Verwendungsnachweises.

13. Kostenänderung

1. Wird in den Fällen der Nr. 1 Abs. 2 die nach Nr. 4 genehmigte Kostenmasse überschritten, bedarf die Kostenerhöhung der Genehmigung durch das BMVBW. Das gleiche gilt, wenn die Kostenmasse infolge der Kostenerhöhung 6 Mio. DM (Kostendrittel des Bundes 2 Mio. DM) übersteigt. Im übrigen gilt Nr. 4 Abs. 2 entsprechend.

2. Solange die Genehmigung nicht erteilt ist, dürfen Bundesmittel aus dem Straßenbauplan zur Finanzierung derjenigen Aufwendungen, die über die bisherige Veranschlagung hinausgehen, nicht in Anspruch genommen werden. Die Genehmigung ist deshalb rechtzeitig zu beantragen.

3. Kostenminderungen sind dem BMVBW ab 10 % mitzuteilen, soweit die Vereinbarung durch das BMVBW genehmigt wurde.

14. Antragsunterlagen bei Kostenerhöhung

1. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Vereinbarung über die neue Kostenmasse (Absatz 2),
  2. Unterlagen entsprechend Nr. 5 Abs. 1 Buchstaben b) bis i) (Absatz 3),
  3. Kostengegenüberstellung und Kostenanschlag (Absatz 4),
  4. Begründung der Kostenerhöhung (Absatz 5).

2. Wird eine Vereinbarung über die neue Kostenmasse vorgelegt, gilt Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Anstelle einer solchen Vereinbarung genügt es, wenn im Antrag die Einigung der Beteiligten mitgeteilt wird.

3. Absatz 1 Buchstabe b) ist grundsätzlich nur bei Planungsänderungen und nur insoweit anzuwenden, wie dies zur Beurteilung der geänderten kreuzungsrechtlichen Situation und der dadurch bedingten Kostenüberschreitung erforderlich ist.

4. Die Kostengegenüberstellung und der Kostenanschlag haben auf die vorhergehende Genehmigung nach Nr. 4 oder Nr. 13 Bezug zu nehmen.

5. Die Schwerpunkte der Kostenerhöhung (neben allgemeinen Preissteigerungen z. B. auch nachträgliches Erfordernis einer Grundwasserwanne) sind im Antrag hervorzuheben und nach ihrem Gewicht angemessen zu begründen. Nr. 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

15. Nachweisung der Ausgaben gegenüber dem BMVBW

Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte zuständige Behörde erbringt den Nachweis der Ist-Ausgaben (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 25/1994 vom 19. August 1994, VkBl. 94 S. 585).

VI. Ausnahme vom Verbot neuer Bahnübergänge

16. Antrag auf Zulassung einer Ausnahme

1. Soll eine neue Kreuzung im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht als Überführung, sondern als Bahnübergang ausgestaltet werden, so hat der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu ist, die Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 2) zu beantragen.

Der Antrag ist mit den folgenden Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:

  1. Ein Übersichtsplan und ein Lageplan mit Eintragung der Sicherungsanlagen,
  2. Angaben über
    • die beteiligte Eisenbahnstrecke, die beteiligte Straße und den Kreuzungspunkt,
    • die Beschaffenheit der Straße gemäß § 2 Abs. 1,
    • die erwartete Verkehrsbelastung auf der Schiene und Straße unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung, ggf. mit der Angabe von Verkehrsspitzen bzw. verkehrsschwachen Zeiten
      und
    • die Gründe für die Ausnahme; diese sind eingehend darzustellen,
  3. Name und Anschrift des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts, in dessen Bezirk die neue Kreuzung geplant ist (§ 52 VwGO).

3. Nr. 7 Abs. 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

4. Vor der Entscheidung wird das BMVBW dem anderen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

17. Entscheidung, Zustellung

Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und der Eisenbahn des Bundes und dem Straßenbaulastträger förmlich zuzustellen. Dies gilt nicht gegenüber der Auftragsverwaltung (wenn der Bund Baulastträger der Straße ist). Die zuständige oberste Landesbehörde und das EBA erhalten eine Abschrift.

18. Entscheidung über die Eigenschaft einer Straße nach § 10 Abs. 5

Soll vorab darüber entschieden werden, ob eine öffentliche Straße nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt ist, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen (§ 10 Abs. 5), so sind Nr. 7 Abs. 1, Nr. 8 Abs. 2 und Nr. 9 entsprechend anzuwenden. Der Antrag soll Angaben darüber enthalten, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt und welche Gründe für oder gegen die Kraftfahrzeugfähigkeit der Straße sprechen.

[*]Paragraphen ohne Bezeichnung sind solche des EKrG

--Zierlinie--

Top Zum Anfang dieser Seite   Zur Teil-Übersicht Kreuzungsrecht Teil-Übersicht Gesetze
      Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften Gesetze nach Sachbereichen
Abkürzungen Zum Abkürzungsverzeichnis   Zur Suchfunktion Suchfunktion
Hauptseite Zur Hauptseite   Zu den Neuerungen Neuerungen
Allerlei Zum Allerlei
(externer Server)
  Zu den Foto-Ausflügen
(externer Server)
Fotoseiten
Altbadisches Zum altbadischen Bahnenrecht
(externer Server)
  Letzte Änderung am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler