Die EKrG-Richtlinie 2000 und die Richtlinie für das Verfahren bei der Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) führe ich hiermit ein. Das ARS Nr. 10/1988 vom 17.10.1988 bitte ich bei neuen Maßnahmen nicht mehr anzuwenden.
Wenn Anträge auf Entscheidungen für EKrG-Maßnahmen noch unter Zugrundelegung der Richtlinien 1988 vorgelegt wurden, ist eine Anpassung nicht erforderlich. Soweit es im Rahmen einer Prüfung gemäß § 5 EKrG erforderlich erscheint, wird zu diesen Maßnahmen hinsichtlich der eisenbahntechnischen Maßnahmen von der für die Prüfung/Genehmigung zuständigen Stelle eine Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) eingeholt.
Die Änderungen der Richtlinien berücksichtigen im Wesentlichen
Darüber hinaus wurden Anregungen zu den Entwürfen der Richtlinien soweit möglich und zweckmäßig in der endgültigen Fassung berücksichtigt.
Für bereits in Ausführung befindliche Maßnahmen ist hinsichtlich der Prüfung der Verwendungsnachweise (Nr. 12) ab sofort das EBA zu beteiligen. Wenn einzelne Maßnahmen vor der Schlussabrechnung stehen, entscheidet die vom Land bestimmte Behörde, ob das EBA noch eingebunden werden soll. Wenn keine Einschaltung des EBA erfolgt, ist hierüber ein Vermerk mit kurzer Begründung zu den Akten zu nehmen.
Die von der DB AG seit dem 1.1.1994 bis zur Einführung der EKrG-Richtlinie 2000 abgegebenen sachlichen und rechnerischen Bestätigungen gelten in dem Umfang wie jetzt festgelegt.
In die derzeit zwischen Bund und Ländern stattfindende Überprüfung der Vorlagegrenzen ist auch die EKrG-Richtlinie eingebunden. Sollte sich hier eine Änderung ergeben, werde ich Sie gesondert unterrichten.
Zu einzelnen Bestimmungen der EKrG-Richtlinie 2000 gebe ich folgende Hinweise:
Die Einschaltung des EBA im Rahmen der Nrn. 3 und 4 der Richtlinie ersetzt in keinem Fall die Zuständigkeit der Straßenbaubehörden (in der Richtlinie "... die zuständige oberste Landesbehörde..."). Es handelt sich bei der fachtechnischen/wirtschaftlichen Prüfung der eisenbahntechnischen Planung um einen Bereich, bei dem die zuständigen obersten Landesbehörden meist nicht über die erforderlichen Erfahrungen verfügen. Die zuständige oberste Landesbehörde verweist für diesen Bereich bei ihrer Stellungnahme im Regelfall auf die EBA-Stellungnahme. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand oder Doppelarbeit entsteht also nicht.
Die Einschaltung des EBA erfolgt in jedem Falle, also auch bei Maßnahmen < 6 Mio. DM.
Die Verantwortung der Beteiligten (Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie) bleibt von den Stellungnahmen der zuständigen obersten Landesbehörde und dem EBA unberührt.
Soweit die Ersatzmaßnahme räumlich an Ort und Stelle des vorhandenen Bahnüberganges gebaut wird, erübrigt sich im allgemeinen ein Erläuterungsbericht. In allen anderen Fällen ist es notwendig, die Überlegungen/Zwänge etc. die zu der geplanten Lösung geführt haben, nachvollziehbar zu erläutern.
Die verwaltungsseitige Prüfung durch das EBA bezieht sich auf alle Maßnahmen, auch auf Maßnahmen < 6 Mio. DM.
Die Muster für Vereinbarungen über Kreuzungsmaßnahmen gemäß §§ 5, 11, 12, 13 EKrG befinden sich in Überarbeitung. Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt.
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Letzte Änderung am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler |