Auszug aus dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch
(SGB IX)
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Vom 19. Juni 2001
[Verkündet am 22. Juni 2001; BGBl. I S. 1046]

Änderungen in Artikel 1 seit Inkrafttreten:

Verweise zum Behindertenrecht:
 
- extern: Das gesamte SGB IX;
 
- extern: Freifahrt-Möglichkeiten für schwerbehinderte Menschen in Deutschland;
 
und innerhalb von Wedebruch.de:
 
- die konsolidierte SchwbNV - Nahverkehrszügeverordnung,
 
- die konsolidierte SchwbAwV - Schwerbehindertenausweisverordnung,
 
- eine Übersicht zum Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze mit Volltext des BGG - Behindertengleichstellungsgesetz,
 
- die VBD - Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung,
 
- die KHV - Kommunikationshilfenverordnung,
 
- die BITV - Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung.


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 - Sozialgesetzbuch-Neuntes Buch - (SGB IX)
Artikel 2 - Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 - Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 - Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 - Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 - Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 - Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 - Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 - Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 - Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 - Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Artikel 12 - Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Artikel 13 - Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 14 - Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 15 - Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 16 - Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung
Artikel 17 - Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 18 - Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 19 - Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 20 - Änderung des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung
Artikel 21 Aufhebung der Verordnung über die Gewährung der Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
Artikel 22 - Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 23 - Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 24 - Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 25 - Änderung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften
Artikel 26 - Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 27 - Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 28 - Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 29 - Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 30 - Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 31 - Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Artikel 32 - Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 33 - Änderung der Handwerksordnung
Artikel 34 - Änderung des Bundesurlaubsgesetzes
Artikel 35 - Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik
Artikel 36 - Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 37 - Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
Artikel 38 - Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Artikel 39 - Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 40 - Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes
Artikel 41 - Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 42 - Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel / Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel
Artikel 43 - Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 44 - Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 45 - Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 46 - Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Artikel 47 - Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 48 - Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Artikel 49 - Änderung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
Artikel 50 - Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
Artikel 51 - Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 52 - Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
Artikel 53 - Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Artikel 54 - Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz
Artikel 55 - Änderung der Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz
Artikel 56 - Änderung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz
Artikel 57 - Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Artikel 58 - Änderung der Nahverkehrszügeverordnung
Artikel 59 -Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
Artikel 60 - Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 61 - Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz
Artikel 62 - Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
Artikel 63 - Aufhebung des Schwerbehindertengesetzes und des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
Artikel 64 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 65 - Neubekanntmachung
Artikel 66 - Umstellung auf Euro
Artikel 67 - Übergangsvorschriften
Artikel 68 - Inkrafttreten


Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

Inhaltsübersicht

Teil 1
Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 1
Allgemeine Regelungen

§ 1 - Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
§ 2 - Behinderung
§ 3 - Vorrang von Prävention
§ 4 - Leistungen zur Teilhabe
§ 5 - Leistungsgruppen
§ 6 - Rehabilitationsträger
§ 6a - Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch
§ 7 - Vorbehalt abweichender Regelungen
§ 8 - Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
§ 9 - Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
§ 10 - Koordinierung der Leistungen
§ 11 - Zusammenwirken der Leistungen
§ 12 - Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
§ 13 - Gemeinsame Empfehlungen
§ 14 - Zuständigkeitsklärung
§ 15 - Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
§ 16 - Verordnungsermächtigung

Kapitel 2
Ausführung von Leistungen zur Teilhabe

§ 17 - Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget
§ 18 - Leistungsort
§ 19 - Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
§ 20 - Qualitätssicherung
§ 21 - Verträge mit Leistungserbringern
§ 21a - Verordnungsermächtigung [tritt am 1. Januar 2005 in Kraft]

Kapitel 3
Gemeinsame Servicestellen

§ 22 - Aufgaben
§ 23 - Servicestellen
§ 24 - Bericht
§ 25 - Verordnungsermächtigung

Kapitel 4
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

§ 26 - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 27 - Krankenbehandlung und Rehabilitation
§ 28 - Stufenweise Wiedereingliederung
§ 29 - Förderung der Selbsthilfe
§ 30 - Früherkennung und Frühförderung
§ 31 - Hilfsmittel
§ 32 - Verordnungsermächtigungen

Kapitel 5
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

§ 33 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 34 - Leistungen an Arbeitgeber
§ 35 - Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
§ 36 - Rechtsstellung der Teilnehmenden
§ 37 - Dauer von Leistungen
§ 38 - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
§ 39 - Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
§ 40 - Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
§ 41 - Leistungen im Arbeitsbereich
§ 42 - Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
§ 43 - Arbeitsförderungsgeld

Kapitel 6
Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

§ 44 - Ergänzende Leistungen
§ 45 - Leistungen zum Lebensunterhalt
§ 46 - Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
§ 47 - Berechnung des Regelentgelts
§ 48 - Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
§ 49 - Kontinuität der Bemessungsgrundlage
§ 50 - Anpassung der Entgeltersatzleistungen
§ 51 - Weiterzahlung der Leistungen
§ 52 - Einkommensanrechnung
§ 53 - Reisekosten
§ 54 - Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten

Kapitel 7
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

§ 55 - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
§ 56 - Heilpädagogische Leistungen
§ 57 - Förderung der Verständigung
§ 58 - Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
§ 59 - Verordnungsermächtigung

Kapitel 8
Sicherung und Koordinierung der Teilhabe

Titel 1 - Sicherung von Beratung und Auskunft

§ 60 - Pflichten Personensorgeberechtigter
§ 61 - Sicherung der Beratung behinderter Menschen
§ 62 - Landesärzte

Titel 2 - Klagerecht der Verbände

§ 63 - Klagerecht der Verbände

Titel 3 - Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen

§ 64 - Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen
§ 65 -Verfahren des Beirats
§ 66 - Berichte über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe
§ 67 - Verordnungsermächtigung

Teil 2
Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
(Schwerbehindertenrecht)

Kapitel 1
Geschützter Personenkreis

§ 68 - Geltungsbereich
§ 69 - Feststellung der Behinderung, Ausweise
§ 70 - Verordnungsermächtigung

Kapitel 2
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber

§ 71 - Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
§ 72 - Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen
§ 73 - Begriff des Arbeitsplatzes
§ 74 - Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl
§ 75 - Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
§ 76 - Mehrfachanrechnung
§ 77 - Ausgleichsabgabe
§ 78 - Ausgleichsfonds
§ 79 - Verordnungsermächtigungen

Kapitel 3
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen

§ 80 - Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
§ 81 - Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
§ 82 - Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
§ 83 - Integrationsvereinbarung
§ 84 - Prävention

Kapitel 4
Kündigungsschutz

§ 85 - Erfordernis der Zustimmung
§ 86 - Kündigungsfrist
§ 87 - Antragsverfahren
§ 88 - Entscheidung des Integrationsamtes
§ 89 - Einschränkungen der Ermessensentscheidung
§ 90 - Ausnahmen
§ 91 - Außerordentliche Kündigung
§ 92 - Erweiterter Beendigungsschutz

Kapitel 5
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers

§ 93 - Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
§ 94 - Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
§ 95 - Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
§ 96 - Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
§ 97 - Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
§ 98 - Beauftragter des Arbeitgebers
§ 99 - Zusammenarbeit
§ 100 - Verordnungsermächtigung

Kapitel 6
Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

§ 101 - Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
§ 102 - Aufgaben des Integrationsamtes
§ 103 - Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt
§ 104 - Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
§ 105 - Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit
§ 106 - Gemeinsame Vorschriften
§ 107 - Übertragung von Aufgaben
§ 108 - Verordnungsermächtigung

Kapitel 7
Integrationsfachdienste

§ 109 - Begriff und Personenkreis
§ 110 - Aufgaben
§ 111 - Beauftragung und Verantwortlichkeit
§ 112 - Fachliche Anforderungen
§ 113 - Finanzielle Leistungen
§ 114 - Ergebnisbeobachtung
§ 115 - Verordnungsermächtigung

Kapitel 8
Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen

§ 116 - Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
§ 117 - Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen

Kapitel 9
Widerspruchsverfahren

§ 118 - Widerspruch
§ 119 - Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
§ 120 - Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt
§ 121 - Verfahrensvorschriften

Kapitel 10
Sonstige Vorschriften

§ 122 - Vorrang der schwerbehinderten Menschen
§ 123 - Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
§ 124 - Mehrarbeit
§ 125 - Zusatzurlaub
§ 126 - Nachteilsausgleich
§ 127 - Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit
§ 128 - Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen
§ 129 - Unabhängige Tätigkeit
§ 130 - Geheimhaltungspflicht
§ 131 - Statistik

Kapitel 11
Integrationsprojekte

§ 132 - Begriff und Personenkreis
§ 133 - Aufgaben
§ 134 - Finanzielle Leistungen
§ 135 - Verordnungsermächtigung

Kapitel 12
Werkstätten für behinderte Menschen

§ 136 - Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen
§ 137 - Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen
§ 138 - Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen
§ 139 - Mitwirkung
§ 140 - Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
§ 141 - Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
§ 142 - Anerkennungsverfahren
§ 143 - Blindenwerkstätten
§ 144 - Verordnungsermächtigungen

Kapitel 13
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr

§ 145 - Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
§ 146 - Persönliche Voraussetzungen
§ 147 - Nah- und Fernverkehr
§ 148 - Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
§ 149 - Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
§ 150 - Erstattungsverfahren
§ 151 - Kostentragung
§ 152 - Einnahmen aus Wertmarken
§ 153 - Erfassung der Ausweise
§ 154 - Verordnungsermächtigungen

Kapitel 14
Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 155 - Strafvorschriften
§ 156 - Bußgeldvorschriften
§ 157 - Stadtstaatenklausel
§ 158 - Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
§ 159 - Übergangsregelung
§ 160 - Überprüfungsregelung

Teil 1
Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen

[nicht aufgenommen]

Teil 2
Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
(Schwerbehindertenrecht)

Kapitel 1
Geschützter Personenkreis

§ 68
Geltungsbereich

(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.

(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch das Arbeitsamt. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.

(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet.

(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden nicht angewendet.

§ 69
Feststellung der Behinderung, Ausweise

(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.

(2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.

(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen Verfahren nach Absatz 1.

(5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.

§ 70
Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren zu erlassen.

Kapitel 2
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber

[nicht aufgenommen]

Kapitel 13
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr

§ 145
Unentgeltliche Beförderung,
Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle

(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 60 Euro für ein Jahr oder 30 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, ist auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 5 Euro zu erstatten, sofern der zu erstattende Betrag 15 Euro nicht unterschreitet; Entsprechendes gilt für jeden vollen Kalendermonat nach dem Tod eines schwerbehinderten Menschen. Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben,

  1. die blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder
  2. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch, dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder
  3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, erfüllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 Prozent festgestellt ist oder auf wenigstens 50 Prozent festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.

Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen gültigen Vermerk über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt. Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach den Absatz 1 Satz 3 bis 5 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt § 51 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

(2) Das Gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 147, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung

  1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und
  2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes; das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung eingetragen ist und der ohne Begleitperson fährt.

(3) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 erstattet.

§ 146
Persönliche Voraussetzungen

(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenen Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen G geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.

(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt.

§ 147
Nah- und Fernverkehr

(1) Nahverkehr im Sinne diese Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit

  1. Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes,
  2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf Linien, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt, es sei denn, dass bei den Verkehrsformen nach § 43 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsbehörde auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte gemäß § 45 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes ganz oder teilweise verzichtet hat,
  3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,
  4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und auf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein von mehreren Unternehmern gebildetes, mit den unter den Nummern 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten einbezogen sind,
  5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen (Züge des Nahverkehrs), im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Mneschen,
  6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der 2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht überschreitet,
  7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinander grenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind.

(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit

  1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
  2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,
  3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, sofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes angelaufen werden,

soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.

(3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, weisen im öffentlichen Personenverkehr nach Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf hin, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 Abs. 1 nicht besteht.

§ 148
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr

(1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.

(2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.

(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2.

(4) Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden Zahlen auszugehen:

  1. der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken zuzüglich 20 Prozent und der Hälfte der in dem Land am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 von schwerbehinderten Menschen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene Wertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor der Rückgabe zu einem Zwölftel gezählt,
  2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land abzüglich der Zahl der Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der Zahlen nach Nummer 1.

Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:

Nach Nummer 1 ermittelte Zahl
---------------------------------- x 100.
Nach Nummer 2 ermittelte Zahl

Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im übrigen abgerundet.

(5) Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird neben dem sich aus der Berechnung nach Absatz 4 ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet. Die Länder können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Verkehrszählung durch Dritte auf Kosten des Unternehmens zu erfolgen hat.

§ 149
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr

(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.

(2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:

  1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 145 Abs. 1, auf denen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist, abzüglich 25 Prozent,
  2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.

Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:

Nach Nummer 1 ermittelte Zahl
---------------------------------- x 100.
Nach Nummer 2 ermittelte Zahl

§ 148 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 150
Erstattungsverfahren

(1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Unternehmers erstattet. Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer für ihre Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember für das vorangegangene Kalenderjahr zu stellen, und zwar für den Nahverkehr nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und für den Fernverkehr an das Bundesverwaltungsamt, für den übrigen Nahverkehr bei den in Absatz 3 bestimmten Behörden.

(2) Die Unternehmer erhalten auf Antrag Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt 80 Prozent des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages. Die Vorauszahlungen werden je zur Hälfte am 15. Juli und am 15. November gezahlt. Der Antrag auf Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag im Sinne des Absatzes 1. Die Vorauszahlungen sind zurückzuzahlen, wenn Unterlagen, die für die Berechnung der Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorgelegt sind.

(3) Die Landeregierung oder die von ihr bestimmte Stelle legt die Behörden fest, die über die Anträge auf Erstattung und Vorauszahlung entscheiden und die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge auszahlen. § 11 Abs. 2 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder, entscheiden die nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden dieser Länder darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den Bereich ihres Landes entfällt.

(5) Die Unternehmen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 legen ihren Anträgen an das Bundesverwaltungsamt den Anteil der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr zugrunde, der auf den Bereich des jeweiligen Landes entfällt; für den Nahverkehr von Eisenbahnen des Bundes im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, die von einer Eisenbahn des Bundes mit Zügen des Nahverkehrs im jeweiligen Land erbracht werden.

(6) Hinsichtlich der Erstattungen gemäß § 148 für den Nahverkehr nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemäß § 149 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen nach Absatz 2 wird dieses Kapitel in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Die Verwaltungsaufgaben des Bundes erledigt das Bundesverwaltungsamt nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in eigener Zuständigkeit.

(7) Für das Erstattungsverfahren gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz und die entsprechenden Gesetze der Länder. Bei Streitigkeiten über die Erstattungen und die Vorauszahlungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 151
Kostentragung

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung

  1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind,
  2. im übrigen Nahverkehr für
    1. schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 145 Abs. 1, die wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 Prozent Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes haben oder Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten,
    2. ihre Begleitperson im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1,
    3. die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 2 sowie
  3. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 145 Abs. 2.

Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung der übrigen Personengruppen und der mitgeführten Gegenstände im Nahverkehr.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund und nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder entfallenden Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr errechnen sich aus dem Anteil der in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken und der am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 von schwerbehinderten Menschen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Ausweis eingetragen ist, der jeweils auf die in Absatz 1 genannten Personengruppen entfällt. Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene Wertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor Rückgabe zu einem Zwölftel gezählt.

(3) Die auf den Bund entfallenden Ausgaben für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr werden für Rechnung des Bundes geleistet. Die damit zusammenhängenden Einnahmen werden an den Bund abgeführt. Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(4) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen wird § 4 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, nicht angewendet.

§ 152
Einnahmen aus Wertmarken

Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten jährlichen Einnahmen sind an den Bund abzuführen:

  1. die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken an schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
  2. ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Einnahmen, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für jeweils ein Jahr bekannt gemacht wird. Er errechnet sich aus dem Anteil der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom Bund zu tragenden Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen von Bund und Ländern für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, abzüglich der Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung der in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personengruppen.

Die durch Ausgabe von Wertmarken an schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erzielten Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November an den Bund abzuführen. Von den eingegangen übrigen Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November Abschlagszahlungen in Höhe des Prozentsatzes, der für das jeweilige Vorjahr nach Satz 1 Nr. 2 bekannt gemacht wird, an den Bund abzuführen. Die auf den Bund entfallenden Einnahmen sind für jedes Haushaltsjahr abzurechnen.

§ 153
Erfassung der Ausweise

Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen

  1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach
    1. Art,
    2. besonderen Eintragungen und
    3. Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen,
  2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen

als Grundlage für die nach § 148 Abs. 4 Nr. 1 und § 149 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken, für die nach § 151 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie für die nach § 152 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind.

§ 154
Verordnungsermächtigungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung auf Grund des § 70 nähere Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarke, ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichtigen Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zählen.

Kapitel 14
Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

[nicht aufgenommen]

Artikel 56
Änderung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz

[Vorspruch nicht aufgenommen]

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
"Schwerbehindertenausweisverordnung"

[Die weiteren Änderungen durch diesen Artikel sind in der konsolidierten Fassung der Schwerbehindertenausweisverordnung berücksichtigt]

Artikel 57
Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

[nicht aufgenommen]

Artikel 58
Änderung der Nahverkehrszügeverordnung

[Die Änderungen durch diesen Artikel sind in der konsolidierten Fassung der Nahverkehrszügeverordnung berücksichtigt]

Artikel 59
Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes

[nicht aufgenommen]

Artikel 68
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist.

[Weitere Bestimmungen nicht aufgenommen]

--Zierlinie--

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  Letzte Änderung am 15. April 2007 von Matthias Dörfler