Änderungen seit Inkrafttreten:
Verweise zum Behindertenrecht:
- extern: Das gesamte SGB IX - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen;
- extern: Freifahrt-Möglichkeiten für schwerbehinderte Menschen in Deutschland;
und innerhalb von Wedebruch.de:
- Auszüge aus dem SGB IX
- die konsolidierte SchwbAwV - Schwerbehindertenausweisverordnung,
- eine Übersicht zum Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze mit Volltext des BGG - Behindertengleichstellungsgesetz,
- die VBD - Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung,
- die KHV - Kommunikationshilfenverordnung,
- die BITV - Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung.
§ 1 - Züge des Nahverkehrs
§ 2 - Zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs
§ 3 - Inkrafttreten
Auf Grund des § 61 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes, der durch Artikel 6 Abs. 103 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2417) angefügt worden ist, verordnen das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Verkehr:
Züge des Nahverkehrs im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Züge mit folgenden Zuggattungsbezeichnungen:
Zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Züge mit folgenden Zuggattungsbezeichnungen:
soweit diese Züge nicht zuschlagfrei sind.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Letzte Änderung am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler |