Nahverkehrszügeverordnung
(SchwbNV)

Vom 30. September 1994
[Verkündet am 21. Oktober 1994; BGBl. I S. 2962]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Verweise zum Behindertenrecht:
 
- extern: Das gesamte SGB IX - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen;
 
- extern: Freifahrt-Möglichkeiten für schwerbehinderte Menschen in Deutschland;
 
und innerhalb von Wedebruch.de:
 
- Auszüge aus dem SGB IX
 
- die konsolidierte SchwbAwV - Schwerbehindertenausweisverordnung,
 
- eine Übersicht zum Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze mit Volltext des BGG - Behindertengleichstellungsgesetz,
 
- die VBD - Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung,
 
- die KHV - Kommunikationshilfenverordnung,
 
- die BITV - Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung.


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Züge des Nahverkehrs
§ 2 - Zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs
§ 3 - Inkrafttreten


Auf Grund des § 61 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes, der durch Artikel 6 Abs. 103 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2417) angefügt worden ist, verordnen das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Verkehr:

§ 1
Züge des Nahverkehrs

Züge des Nahverkehrs im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Züge mit folgenden Zuggattungsbezeichnungen:

  1. Regionalbahn (RB),
  2. Stadtexpress (SE),
  3. Regionalexpress (RE),
  4. Schnellzug (D),
  5. InterRegio (IR).

§ 2
Zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs

Zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Züge mit folgenden Zuggattungsbezeichnungen:

  1. Schnellzug (D),
  2. InterRegio (IR),

soweit diese Züge nicht zuschlagfrei sind.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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  Letzte Änderung am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler