mit verschiedenen Änderungen
[...]
(1) Für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 60 der Grundbuchverfügung.
(2) [...]
(3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs zu erlassen, soweit dies zur Anpassung an die landesrechtliche Regelung der sachlichen Zuständigkeit des Grundbuchamts und des Grundbuchbeamten erforderlich oder im Hinblick auf die Verwendung der bisher geführten Grundbuchvordrucke oder auf andere Besonderheiten des Landesgrundbuchrechts zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß für die Führung der Bahn- und Berggrundbücher nur eines von mehreren beteiligten Grundbuchämtern zuständig ist.
[...]
![]() |
Zum Anfang dieser Seite | Zur Teil-Übersicht Eisenbahnsachenrecht | ![]() | |
![]() |
Zur Teil-Übersicht baden-württembergisches Landesrecht | Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften | ![]() | |
![]() |
Zum Abkürzungsverzeichnis | Zur Suchfunktion | ![]() | |
![]() |
Zur Hauptseite | Zu den Neuerungen | ![]() | |
![]() |
Zum Allerlei (externer Server) |
Zu den Foto-Ausflügen (externer Server) |
![]() | |
![]() |
Zum altbadischen Bahnenrecht (externer Server) |
Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler |