Verordnung des Justizministeriums zur Ausführung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit im Bereich des Grundbuchwesens
(GBVO)

Vom 21. Mai 1975
[Verkündet am 23. Juni 1975; GBl. S. 398]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Hinweis: Die nachstehende Verordnung ist im Gefolge der Bahnreform in ihrem Wortlaut nicht geändert worden.
 
Insbesondere wurde sie weder geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der Bahnstrukturreform und zur Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs in Baden-Württemberg" vom 8. Juni 1995 [GBl. S. 417] noch durch das "Gesetz zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs sowie zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und des Landesjustizkostengesetzes" vom 20. Dezember 1999 [GBl. S. 662].
 
Die "Verordnung des Justizministeriums über das maschinell geführte Grundbuch (EGB-VO)" vom 23. Februar 2000 [GBl. S. 182] bestimmt in § 3 Abs. 2, dass von den Bestimmungen der unten stehenden Verordnung nur die Paragraphen 3, 4, 6, 10, 11 und 21 für das maschinell geführte Grundbuch entsprechend gelten.
 
Dadurch überholte Begriffe im Wortlaut sind durch
Kursivschrift kenntlich gemacht.


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt - Vorschriften für den Gesamtbereich des Landes

§ 1 - Anlegung der Grundbücher
§ 2 - Amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung
§ 3 - Aufschrift des Grundbuchblatts
§ 4 - Eingang der Anträge
§ 5 - Buchung der Grundstücke
§ 6 - Unterzeichnung der Grundbucheintragungen
§ 7 - Handblatt
§ 8 - Bergwerksgrundbücher
§ 9 - Bahngrundbücher
§ 10 - Selbständige Nutzungsrechte
§ 11 - Stockwerkseigentum
§ 12 - Fortführung und Umschreibung bestimmter Sondergrundbücher

Zweiter Abschnitt - Vorschriften für das badische Rechtsgebiet

§ 13 - Hilfsheft, Eintragungsverfügung

Dritter Abschnitt - Vorschriften für das württembergische Rechtsgebiet

§ 14 - Einteilung des Grundbuchblatts
§ 15 - Aufschrift
§ 16 - Eintragung in Abteilung I
§ 17 - Eintragungen in Abteilung II
§ 18 - Eintragungen in Abteilung III
§ 19 - Zusätzlicher Eintragungsraum
§ 20 - Eintragungsverfügung
§ 21 - Eintragungen im Servitutenbuch

Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 22 - Übergangsvorschrift bei Rechtsgebietsänderungen
§ 23 - Inkrafttreten


Auf Grund von § 35 Abs. 3 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Ges.Bl. S. 116) wird verordnet:

Erster Abschnitt - Vorschriften für den Gesamtbereich des Landes

§ 1
Anlegung der Grundbücher

(1) Die bisher im badischen und früher hohenzollerischen Rechtsgebiet angelegten Grundbuchbände werden fortgeführt. Die Eintragungen in den nach dem alten badischen Vordruck angelegten Grundbüchern erfolgen entsprechend den Vorschriften der Grundbuchverfügung unter Berücksichtigung der sich aus der besonderen Formulargestaltung (Bestandsverzeichnis I und II) ergebenden Abweichungen. Neue Grundbuchblätter werden im badischen und früher hohenzollerischen Rechtsgebiet ausschließlich nach dem in der Grundbuchverfügung vorgeschriebenen Vordruck in festen Bänden oder als Loseblatt-Grundbuch angelegt.

(2) Im württembergischen Rechtsgebiet werden die Grundbücher, soweit nicht die Einführung des Loseblatt-Grundbuchs nach dem in der Grundbuchverfügung vorgeschriebenen Vordruck angeordnet ist, in Einzelheften nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung angelegt. Die Eintragungen in dem in der Anlage vorgesehenen Vordruck erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend den Vorschriften der Grundbuchverfügung unter Berücksichtigung der sich aus der besonderen Formulargestaltung ergebenden Abweichungen.

§ 2
Amtliches Verzeichnis der Grundstücke
im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung

Bis zur Einführung des Liegenschaftskatasters sind im badischen Rechtsgebiet das Lagerbuch, im württembergischen Rechtsgebiet das Primärkataster (nebst Fortsetzungen I und II sowie den Meßurkunden), im früher hohenzollerischen Rechtsgebiet die Katasterbücher das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.

§ 3
Aufschrift des Grundbuchblatts

In der Aufschrift sind das Amtsgericht, das Grundbuchamt, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblatts anzugeben, bei in Bänden angelegten Grundbüchern außerdem die Nummer des Grundbuchbandes.

§ 4
Eingang der Anträge

Außerhalb des Grundbuchamts soll die Entgegennahme von Eintragungsanträgen abgelehnt werden.

§ 5
Buchung der Grundstücke

Alle Grundstücke innerhalb eines Grundbuchbezirks, die demselben Eigentümer gehören oder einer Eigentümergemeinschaft zu gleichartigem Eigentum (Miteigentum oder Gesamthandseigentum) zustehen, erhalten in der Regel ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt im Sinne des § 4 der Grundbuchordnung.

§ 6
Unterzeichnung der Grundbucheintragungen

Die Eintragungen im Grundbuch sind vom Notar, vom Notarvertreter oder - soweit im badischen Rechtsgebiet zugewiesen - vom Rechtspfleger zu unterschreiben.

§ 7
Handblatt

Ein Handblatt nach § 24 Abs. 4 der Grundbuchverfügung wird nur für die im früher hohenzollerischen Rechtsgebiet angelegten Grundbuchbände geführt.

§ 8
Bergwerksgrundbücher

(1) Für das Bergwerkseigentum werden Grundbücher in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen nach den für Grundstücke geltenden Vorschriften mit folgenden Besonderheiten geführt:

  1. Für jedes Bergwerkseigentum wird ein besonderes Grundbuchblatt angelegt. Die einzelnen Grundbuchblätter erhalten fortlaufende Nummern.
  2. In der Aufschrift des Grundbuchblatts ist auch der Name des Bergwerkseigentums anzugeben.
  3. In Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses werden der Name des Bergwerkseigentums, die Behörde die das Bergwerkseigentum verliehen hat, das Datum der Verleihungsurkunde und eine Beschreibung eingetragen, die den wesentlichen Inhalt der Verleihungsurkunde wiedergibt.
  4. Erstreckt sich das Bergwerkseigentum auf den Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so wird das zuständige Grundbuchamt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts bestimmt.

(2) Die bisher für das Bergwerkseigentum angelegten Grundbücher können fortgeführt oder in Vordrucke gemäß Absatz 1 umgeschrieben werden.

§ 9
Bahngrundbücher

(1) Die Grundbücher der Privatbahnen werden nach den für sonstige Grundstücke geltenden Vorschriften mit folgenden Besonderheiten geführt:

  1. Für jedes Bahnunternehmen wird nur ein Grundbuch geführt, in welches alle in demselben Rechtsgebiet gelegenen Grundstücke des Unternehmens eingetragen werden. Das örtlich zuständige Grundbuchamt wird im badischen Rechtsgebiet durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts bestimmt; im württembergischen Rechtsgebiet ist ausschließlich das Grundbuchamt Stuttgart zuständig.
  2. In der Aufschrift des Grundbuchblatts ist auch der Name des Unternehmens anzugeben.
  3. In das Grundbuchblatt wird nach der Aufschrift ein Abschnitt mit der Überschrift "Beschreibung des Bahnunternehmens" nach der Anlage 3 zu dieser Verordnung eingefügt. In diesen Abschnitt sind einzutragen der Name des Unternehmens, die Angabe, ob es sich um eine Privatneben- oder Privatkleinbahn handelt, die Genehmigung und die Beschreibung des Unternehmens. Unter Genehmigung ist anzugeben, wer die Genehmigung erteilt hat, wann sie erteilt worden ist, welche Dauer sie hat und wo sie veröffentlicht ist. Die Beschreibung des Unternehmens bezeichnet den Anfangsort, die Linie und den Endort der Bahn.
  4. Das Verzeichnis der Grundstücke im Bestandsverzeichnis wird in so viele mit großen lateinischen Buchstaben zu bezeichnende Unterabschnitte eingeteilt, als Gemarkungen in Betracht kommen. Für jeden dieser Unterabschnitte sind so viele Seiten vorzusehen, daß für die Weiterführung genügend Raum ist. Auf jeder Seite ist in Spalte 1 oben der große lateinische Buchstabe der Gemarkung anzugeben, zu der die auf der Seite verzeichneten Grundstücke gehören. Innerhalb der einzelnen Gemarkungen beginnen die laufenden Nummern jeweils mit der Nummer 1.
  5. In den drei Abteilungen und, soweit vorhanden, im Bestandsverzeichnis II wird der laufenden Nummer, die das Grundstück im Bestandsverzeichnis hat, der dort für die Gemarkung eingetragene lateinische Buchstabe vorangestellt.
  6. Für einzelne Bahngrundstücke oder Gruppen solcher Grundstücke können besondere Grundbuchblätter geführt werden.

(2) Im württembergischen Rechtsgebiet können die für Grundstücke der Privatbahnen angelegten Grundbücher fortgeführt oder in Vordrucke nach Absatz 1 umgeschrieben werden.

§ 10
Selbständige Nutzungsrechte

Selbständige Nutzungsrechte erhalten auf Antrag, und wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll, von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt. Die Anlegung des besonderen Blatts wird auf dem Blatt des belasteten Grundstücks vermerkt. Das Recht wird in den Spalten 1, 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses eingetragen. Der Flurstücksnummer wird das Wort "Nutzungsrecht" in Klammern beigesetzt. Der Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

§ 11
Stockwerkseigentum

Beim Stockwerkseigentum sind die einzelnen Anteile je an besonderer Stelle im Grundbuch einzutragen. In der Spalte für Wirtschaftsart und Lage ist das Rechtsverhältnis unter genauer Beschreibung der zu dem Stockwerkseigentum gehörenden Grundstücks- und Gebäudeteile anzugeben und auf die Grundbuchblätter zu verweisen, in denen die an dem Grundstück bestehenden anderen Stockwerksrechte eingetragen sind.

§ 12
Fortführung und Umschreibung bestimmter Sondergrundbücher

Die besonderen Grundbücher der früheren Stammgüter, exemten standesherrlichen und ritterschaftlichen Güter und ähnlicher Familiengüter werden zunächst in der bisherigen Weise fortgeführt. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann anordnen, daß sie ganz oder teilweise in die allgemeinen Grundbücher umgeschrieben werden. Er bestimmt hierbei den Zeitpunkt, an dem die Zuständigkeit der Grundbuchämter wechselt. Die Umschreibung soll am 31. Dezember 1980 abgeschlossen sein.

Zweiter Abschnitt - Vorschriften für das badische Rechtsgebiet

§ 13
Hilfsheft, Eintragungsverfügung

Für jedes Grundbuchblatt wird als Teil der Grundakten ein Hilfsheft nach dem amtlichen Vordruck für das Grundbuch im Format DIN A 4 geführt. Jede Grundbucheintragung soll zunächst im Hilfsheft entworfen werden. Der Grundbuchbeamte soll den Entwurf prüfen und sodann durch Anbringung seines Handzeichens die Eintragung im Grundbuch verfügen.

Dritter Abschnitt - Vorschriften für das württembergische Rechtsgebiet

§ 14
Einteilung des Grundbuchblatts

Das Grundbuchblatt im Sinne des § 3 Abs. 1 der Grundbuchordnung besteht aus der Aufschrift und drei Abteilungen.

§ 15
Aufschrift

In der Aufschrift werden auch die Eigentümer eingetragen. Die Eintragungen sind zu beurkunden.

§ 16
Eintragung in Abteilung I

(1) Auf einer Seite sollen regelmäßig zwei, in geeigneten Fällen auch mehr Grundstücke eingetragen werden, wobei die einzelnen Eintragungen durch waagrechte, über beide Seiten zu ziehende Striche zu trennen sind.

(2) In Spalte 2 ist auf die Stelle des Grundbuchs zu verweisen, an der das Grundstück oder Teile davon bisher geführt worden sind und der neueste Veränderungsnachweis (Meßurkunde) anzuführen.

(3) In Spalte 3 ist, wenn der Grundbuchbezirk mehrere Gemarkungen umfaßt, auch die Gemarkung anzugeben, die in abgekürzter Form vermerkt werden kann.

(4) In Spalte 5 ist nur der Meßgehalt des ganzen Grundstücks einzutragen. Wird ausnahmsweise der Meßgehalt einzelner Teile vermerkt, so geschieht dies in Spalte 4. Haben die Teile selbständige Flurstücksnummern, so ist deren Meßgehalt in Spalte 4 anzugeben. Die Eintragungen in Spalte 4 werden nur beurkundet, wenn es sich um Stockwerkseigentum, Erbbaurechte oder selbständige Nutzungsrechte handelt.

(5) In Spalte 6 sind die einzelnen Eintragungen durch Buchstaben zu unterscheiden. Unter Anführung des Buchstabens in Verbindung mit der laufenden Nummer des Grundstücks kann bei einem anderen Grundstück anstelle einer gleichlautenden Eintragung auf diesen früher bewirkter Eintrag verwiesen werden.

(6) In Spalte 7 sollen neue Eintragungen nicht mehr vorgenommen und bestehende Eintragungen bei sich bietender Gelegenheit gelöscht werden.

(7) In Spalte 8 werden auch die Änderungen und Aufhebungen der dort gebuchten Rechte eingetragen.

(8) In Spalte 9 sind Abschreibungen, Zuschreibungen, Vereinigungen und Löschungen des Grundstücks oder seiner einzelnen Teile einzutragen sowie sonstige zur Klarstellung eingetretener Änderungen notwendige Vermerke aufzunehmen.

§ 17
Eintragungen in Abteilung II

(1) Die Eintragungen erfolgen in der Reihenfolge ihres Rangs in dem Raum, der dem für das Grundstück in Abteilung I vorgesehenen Raum entspricht.

(2) Für die Unterscheidung der einzelnen Eintragungen und die Verweisung auf andere Einträge gilt § 16 Abs. 5.

§ 18
Eintragungen in Abteilung III

Auf einer Seite können ein oder mehrere Grundpfandrechte eingetragen werden, die unter sich durch waagrechte Striche zu trennen sind. Veränderungen und Löschungen der einzelnen Rechte werden in dem entsprechenden Raum der rechten Seite eingetragen.

§ 19
Zusätzlicher Eintragungsraum

Ist in einer Spalte der Raum für Eintragungen. erschöpft, so kann unter entsprechender Änderung des Vordrucks und gegenseitiger Verweisung verfügbarer Raum von anstoßenden Spalten für die Fortsetzung benutzt werden. Ist dies nicht möglich, so ist hinter dem zuletzt eingetragenen Grundstück unter Beibehaltung der bisherigen laufenden Nummer Raum für weitere Eintragungen zu schaffen. In diesem Fall ist der Zusammenhang zwischen dem ersten Eintrag und dem Nachtrag durch gegenseitige Verweisungen sicherzustellen.

§ 20
Eintragungsverfügung

Der Grundbuchbeamte hat die Eintragungsverfügung unter Angabe der vorzunehmenden Eintragungen und - soweit erforderlich - des Wortlauts in den Grundakten niederzulegen. Die erfolgte Eintragung ist unter Bezeichnung der Grundbuchstelle bei der Eintragungsverfügung zu vermerken.

§ 21
Eintragungen im Servitutenbuch

Soweit im Grundbuch auf Eintragungen im Servitutenbuch verwiesen ist, gelten diese Eintragungen als Teil des Grundbuchs.

Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 22
Übergangsvorschrift bei Rechtsgebietsänderungen

Soweit im Bereich des Grundbuchrechts eine Rechtsgebietsänderung erfolgt ist oder künftig erfolgt, können die bereits angelegten Grundbücher in der bisherigen Weise weitergeführt werden.

§ 23
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

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