Ein Überblick: Gesetzliche Grundlagen zur Bahnreform

Die Bahnreform zum Jahreswechsel 1993/4 setzt auf der vorgefundenen Rechtslage der beiden Sondervermögen «Deutsche Bundesbahn» und «Deutsche Reichsbahn» auf, wie sie sich insbesondere aus dem vorherigen Verfassungsrecht, dem Einigungsvertrag und dem «Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn» ergaben. Während die beiden letztgenannten Rechtsvorschriften unverändert blieben, war ein "Vorschaltgesetz" zur Änderung des Grundgesetzes zwingend erforderlich. Erst nach Inkrafttreten dieser Grundgesetzänderungen vom 20. Dezember 1993 war der legislative Weg zum Kern der Bahnreform offen, den das Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27. Dezember 1993 bildet.

Nachstehend dokumentiere ich die Gliederung dieses Artikelgesetzes, das am 30. Dezember 1993 in BGBl. I S. 2378 verkündet wurde. Diese Darstellung beinhaltet - im Gegensatz zu meiner sonstigen Darstellungspraxis - keine Konsoliderung. Jedoch habe ich die teilweise nachträglich eingefügten Kurztitel und amtlichen Abkürzungen beigefügt. Soweit angebracht, weisen Links jeweils auf die aktuellen, konsolidierten Fassungen der Einzelvorschriften in Wedebruch.de.


Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens
(Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG) *)

*) Artikel 2 und 5 dieses Gesetzes dienen der Übernahme der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237 S. 25).


Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
(Bundeseisenbahnneugliederungesetz - BEZNG)

§ 1 Zusammenführung der Bundeseisenbahnen
§ 2 Vermögen des Bundeseisenbahnvermögens
§ 3 Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens
§ 4 Stellung im gerichtlichen und außergerichtlichen Verkehr
§ 5 Haftung des Bundes
§ 6 Verwaltungsaufbau
§ 7 Personalwesen
§ 8 Personalvertretung
§ 9 Schwerbehindertenvertretung
§ 10 Vorgesetzte
§ 11 Verwendung auf anderen Dienstposten
§ 12 Besoldungsrechtliche Regelungen
§ 13 Gesetzliche Sozialeinrichtungen
§ 14 Krankenversorgung der Beamten des Bundeseisenbahnvermögens
§ 15 Betriebliche Sozialeinrichtungen, SeIbsthilfeeinrichtungen
§ 16 Wirtschaftsführung
§ 17 Kreditaufnahme
§ 18 Jahresabschluß und Berichtspflicht
§ 19 Haushalts- und Wirtschaftsprüfung
§ 20 Übertragungspflicht des Bundeseisenbahnvermögens
§ 21 Vermögensübergang
§ 22 Verfügungsbefugnis der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
§ 23 Feststellung des Übergangs und Vornahme der Übertragung
§ 24 Schiedsstelle
§ 25 Verwaltungsvorschriften
§ 26 Übertragung von Liegenschaften auf Dritte
§ 27 Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften
§ 28 Übergangsregelung
§ 29 Rechtsverordnungen
§ 30 Auflösung des Bundeseisenbahnvermögens
Anlage zu § 15 Abs. 2
Anlage zu § 22 Abs. 1


Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
(Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)

Erster Abschnitt - Gründung

§ 1 Errichtung der Gesellschaft
§ 2 Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft; Auflösung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
§ 3 Gegenstand des Unternehmens
§ 4 Ausgliederungsplan
§ 5 Anwendung des Gründungsrechts
§ 6 Wirksamwerden des Ausgliederungsplanes
§ 7 Anmeldung und Eintragung im Register
§ 8 Wirkung der Eintragung
§ 9 Schutz der Gläubiger
§ 10 Eröffnungsbilanz
§ 11 Steuerliche Vorschriften

Zweiter Abschnitt - Überleitung des Personals

§ 12 Beamte
§ 13 Rechtsaufsicht
§ 14 Arbeitnehmer
§ 15 Übergangsmandat der örtlichen Personalräte
§ 16 Überleitung von Dienstleitungsüberlassungsverträgen
§ 17 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung
§ 18 Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse
§ 19 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
§ 20 Übergangsmandat des Betriebsrats bei Ausgliederung
§ 21 Personalkosten
§ 22 Übernahme von Altlasten
§ 23 Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften
§ 24 Rechtsverordnungen

Dritter Abschnitt - Organisation, Wirtschaftsführung und -prüfung

§ 25 Interne Gliederung
§ 26 Beteiligung an Sozialeinrichtungen, Anerkennung
§ 27 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes


Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
(Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - BEVVG)

§ 1 Zuständige Behörden
§ 2 Eisenbahn-Bundesamt
§ 3 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
§ 4 Beleihung


Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs
(Regionalisierungsgesetz - RegG)

§ 1 Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Regionalisierung
§ 4 Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen
§ 5 Finanzierung
§ 6 Prüfung
§ 7 Verwendung
§ 8 Verteilung


Allgemeines Eisenbahngesetz
(AEG)

§ 1 Anwendungsbereich, Wettbewerbsbedingungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Öffentlicher Eisenbahnverkehr
§ 4 Sicherheitsvorschriften
§ 5 Eisenbahnaufsicht
§ 6 Erteilung und Versagung der Genehmigung
§ 7 Widerruf der Genehmigung
§ 8 Geschäftsführung der Eisenbahnen
§ 9 Getrennte Rechnungsführung
§ 10 Beförderungspflicht
§ 11 Stillegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen
§ 12 Tarife
§ 13 Anschluß an andere Eisenbahnen
§ 14 Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
§ 15 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 16 Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen
§ 17 Vorarbeiten
§ 18 Planfeststellung, Plangenehmigung
§ 19 Veränderungssperre; Vorkaufsrecht
§ 20 PlanfeststeIlungsverfahren
§ 21 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 22 Enteignung
§ 23 Überwachung
§ 24 Eisenbahnstatistik
§ 25 Besetzungszeiten von Arbeitsplätzen
§ 26 Rechtsverordnungen
§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Übergangsregelung für den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes


Anpassung anderer Rechtsvorschriften

(1) Änderung des Abgeordnetengesetzes
(2) Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
(3) Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
(4) Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
(5) Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
(6) Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
(7) Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(8) Änderung des Bundesbeamtengesetzes
(9) Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
(10) Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes
(11) Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
(12) Änderung der Bundesdisziplinarordnung
(13) Änderung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechtes
(14) Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
(15) Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
(16) Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
(17) Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
(18) Änderung der Übergangszahlungsverordnung
(19) Änderung der Sonderzuschlagsverordnung
(20) Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
(21) Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(22) Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
(23) Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
(24) Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
(25) Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
(26) Änderung der Abfallbestimmungs-Verordnung
(27) Änderung der Reststoffbestimmungs-Verordnung
(28) Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(29) Änderung des Baugesetzbuchs
(30) Änderung des Gesetzes über den Zivilschutz
(31) Änderung des Schutzbaugesetzes
(32) Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
(33) Änderung des Raumordnungsgesetzes
(34) Änderung der Raumordnungsverordnung
(35) Änderung der Mikrozensusverordnung
(36) Änderung des Bundesstatistikgesetzes
(37) Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
(38) Änderung der Zivilprozeßordnung
(39) Änderung des Gerichtskostengesetzes
(40) Änderung der Kostenordnung
(41) Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher
(42) Änderung des Handelsgesetzbuchs
(43) Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
(44) Änderung der KAGG-Bewertungsverordnung
(45) Änderung des Wehrpflichtgesetzes
(46) Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
(47) Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
(48) Änderung des Bundesleistungsgesetzes
(49) Änderung der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung
(50) Änderung des Zivildienstgesetzes
(51) Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
(52) Änderung des Einkommensteuergesetzes
(53) Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
(54) Änderung des Gewerbesteuergesetzes
(55) Änderung des Vermögensteuergesetzes
(56) Änderung des Grundsteuergesetzes
(57) Änderung des Umsatzsteuergesetzes
(58) Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
(59) Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
(60) Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
(61) Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes
(62) Änderung der Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland in das Bundesschuldbuch sowie von verzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen Bundesbahn in das Bundesbahnschuldbuch und von verzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen Bundespost in das Schuldbuch der Deutschen Bundespost
(63) Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
(64) Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(65) Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
(66) Änderung der Gewerbeordnung
(67) Änderung der Dampfkesselverordnung
(68) Änderung der Druckbehälterverordnung
(69) Änderung der Aufzugsverordnung
(70) Änderung der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen
(71) Änderung der Acetylenverordnung
(72) Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
(73) Änderung der Getränkeschankanlagenverordnung
(74) Änderung des Gaststättengesetzes
(75) Änderung der Fünften Verordnung zum Waffengesetz
(76) Änderung der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen
(77) Änderung des Atomgesetzes
(78) Änderung der Strahlenschutzverordnung
(79) Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verifikationsabkommen
(80) Änderung des Wassersicherstellungsgesetzes
(81) Änderung der Eigenverbrauchsverordnung
(82) Änderung der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung
(83) Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
(84) Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(85) Änderung der Futtermittel-Einfuhrverordnung
(86) Änderung des Bundesurlaubsgesetzes
(87) Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
(88) Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß
(89) Änderung der Verordnung über die Ladenschlußzeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen
(90) Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
(91) Änderung der Eisenbahner-Erprobungsverordnung
(92) Änderung der Reichsversicherungsordnung
(93) Änderung der Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer
(94) Änderung der Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
(95) Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
(96) Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
(97) Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
(98) Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
(99) Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(100) Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(101) Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(102) Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(103) Änderung des Schwerbehindertengesetzes
(104) Änderung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz
(105) Änderung des Gesetzes über das Postwesen
(106) Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
(107) Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
(108) Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
(109) Änderung der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung
(110) Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
(111) Änderung des Fahrlehrergesetzes
(112) Änderung des Fahrpersonalgesetzes
(113) Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
(114) Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(115) Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
(116) Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
(117) Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
(118) Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
(119) Änderung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
(120) Änderung der Gefahrgutverordnung Straße
(121) Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
(122) Änderung der Höchstzahlen-Verordnung GüKG
(123) Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
(124) Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
(125) Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
(126) Änderung der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
(127) Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs
(128) Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
(129) Änderung des Bundesbahngesetzes
(130) Änderung der Eisenbahn-Signalordnung 1959
(131) Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
(132) Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
(133) Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
(134) Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung
(135) Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes


Übergangsbestimmungen

§ 1
Unfallversicherung

(1) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die bisher nach § 766 der Reichsversicherungsordnung von der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen wurden, gehen auf die Eisenbahn-Unfallkasse über. Das Bundesministerium für Verkehr regelt das Nähere durch Rechtsverordnung; darin kann auch durch Rechtsverordnung angeordnet werden, inwieweit Entschädigungsansprüche, die vor dem Übergang auf die Eisenbahn-Unfallkasse entstanden sind, vom Bundeseisenbahnvermögen zu erfüllen sind.

(2) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode der Sozialversicherung nehmen die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung die Aufgaben der Vertreterversammlung, des Vorstandes und des Geschäftsführers der Eisenbahn-Unfallkasse wahr.

(3) Die Eisenbahn-Unfallkasse hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Satzung und innerhalb von zwei Jahren das übrige erforderliche autonome Recht zu erlassen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die auf Grund von § 575 Abs. 2 Nr. 1 und § 765 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung erlassenen Verordnungen sowie die Unfallverhütungsvorschriften weiter.

(4) Die Erstausstattung der Eisenbahn-Unfallkasse mit Sachmitteln erfolgt aus dem Bestand des Bundeseisenbahnvermögens. Ein Zahlungsausgleich findet nicht statt. Einzelheiten legt das Bundesministerium für Verkehr mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

§ 2
Güterkraftverkehr der Deutschen Bundesbahn

§ 10 Abs. 3 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert worden ist, gilt nicht für die nach § 2 Abs. 3 der Höchstzahlen-Verordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2452), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 122 dieses Gesetzes geändert worden ist, zu erteilenden Genehmigungen für den Güterfernverkehr sowie für die weitere Erteilung dieser Genehmigungen an die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder an Unternehmen, an denen diese Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist.

§ 3
Berufsausbildungsverhältnisse

Hinweis: Dieser Paragraph ist gemäß Art. 4 Nr. 8 Berufsbildungsreformgesetz vom 23. März 2005 [BGBl. I S. 931, 965] mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft getreten.

Für die bei Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister beim Bundeseisenbahnvermögen bestehenden Ausbildungsverhältnisse nach der Eisenbahner-Erprobungsverordnung vom 14. August 1991 (BGBl. I S. 1826), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 91 dieses Gesetzes, die nach Artikel 2 § 14 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übergehen, wird abweichend von § 75 des Berufsbildungsgesetzes die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft als zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes bestimmt.

§ 4
Jahresabschlüsse der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn für das Geschäftsjahr 1993

Mit der Prüfung der Jahresabschlüsse der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn für das Geschäftsjahr 1993 beauftragt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Entlastung erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.


Außerkrafttreten bisherigen Rechts

§ 1

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489), soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt,
  2. das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 129 dieses Gesetzes, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt,
  3. die Verordnung zur Erstreckung eisenbahnrechtlicher Vorschriften auf das Gebiet des Landes Berlin vom 15. November 1984 (BGBl. I S. 1369).

§ 2

Die §§ 6a, 6c, 6e Abs. 1 und die §§ 6f und 6g des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten fort.

§ 3

Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a, 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. § 18 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes bleibt unberührt. § 23 des Bundesbahngesetzes gilt bis zur Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. Die Befristung der Fortgeltung des § 23 des Bundesbahngesetzes gilt nicht für die Beamten, die Dritten gemäß § 16 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zur Dienstleistung überlassen sind.

§ 4

(1) Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes in beliebiger Beförderungsklasse. Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie endet eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Leistungen der Eisenbahnen des Bundes sind von den genannten Gebietskörperschaften, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Bund abzugelten.

(2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts entsprechend.


Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Förderung der anderweitigen Verwendung
§ 3 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand


Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.


Inkrafttreten

(1) Mit Ausnahme des Artikels 4, des Artikels 5 § 5 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2, soweit diese Bestimmungen den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes betreffen, und mit Ausnahme des Artikels 9, soweit diese Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, sowie des Artikels 6 Abs. 116 Nr. 1, 2, 4, 5 und 8 bis 11 tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 6 Abs. 116 Nr. 7 ist auf Genehmigungsverfahren, die bis zum 31. Dezember 1993 eingeleitet worden sind, ab 1. Januar 1995 anzuwenden.

(2) Artikel 4, Artikel 5 § 5 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2, soweit diese Bestimmungen den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes betreffen, sowie Artikel 6 Abs. 116 Nr. 1, 2, 4, 5 und 8 bis 11 treten am 1. Januar 1996 in Kraft.

(3) Artikel 9 tritt, soweit diese Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, an dem Tage in Kraft, der durch das Gesetz bestimmt wird, welches die Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft regelt.


In der Zeitfolge ist einerseits von den verschiedenen Verordnungsermächtigungen in starkem Umfang Gebrauch gemacht worden; sie sind größtenteils in den Einzelrubriken von Wedebruch.de berücksichtigt. Andererseits sind einzelne der durch Artikel 6 geänderten Rechtsvorschriften mittlerweile entfallen, bzw. es wurden diese und die in den Artikeln 1 bis 5 und 9 erlassenen Gesetze in der Zwischenzeit erneut geändert.
Trotz der Fülle der Neuerungen und Änderungen steht für mich fraglos zu erwarten, dass noch weiterer Rechtssetzungsbedarf besteht.


Um einem landläufigen Irrtum entgegenzuwirken, sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass die ersatzlose Aufgabe des vormaligen nebenamtlichen Bahnpolizeidienstes (bei DB und NE) und die Überführung des hauptamtlichen Bahnpolizeidienstes der Deutschen Bundesbahn in den Bundesgrenzschutz nicht mit der Eisenbahn-Neuordnung, sondern bereits zum 1. April 1992 durch das «Gesetz zur Übertragung der Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit auf den Bundesgrenzschutz» vom 23. Januar 1992 [BGBl. I S. 178] erfolgte.
In Artikel 6 Abs. 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes wurde lediglich die zuletzt geschaffene, einheitliche Rechtslage redaktionell angepasst. Im Bereich der DR war der Bahnpolizeidienst sogleich mit dem Beitritt organisatorisch als Teil des BGS eingerichtet worden.
Das Recht des Bundesgrenzschutzes wurde im Übrigen durch Gesetz vom 19. Oktober 1994 in seinen wesentlichen Bestimmungen neu geregelt. Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 ist der Bundesgrenzschutz schließlich durch ein Artikelgesetz - ohne sachliche Erweiterung bzw. Einschränkung der Zuständigkeiten und Befugnisse - umbenannt worden in Bundespolizei. Sie finden das nunmehrige Bundespolizeigesetz (konsolidiert und mit Darstellung der dem Gesetzgeber unterlaufenen Fehler) hier.

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  Letzte Änderung am 18. Februar 2007 2006 von Matthias Dörfler