Änderungen seit Inkrafttreten:
Hinweis:
Mit der ab 1. Juli 2002 gültigen Fassung des ersten Änderungsgesetzes wurde eine erneuerte Vorruhestandsregelung für den BEV-Bereich, nunmehr befristet bis zum 31. Dezember 2006, geschaffen.
Das zweite Änderungsgesetz beinhaltet für die Restlaufzeit im BEV-Bereich nur sprachliche Korrekturen, die eingearbeitet sind. Nicht aufgenommen sind die neuen Paragraphen 4 und 5 sowie die Anlage, die nur den Post-Bereich betreffen.
Die Ursprungsfasssung dieses Gesetzes war durch § 3 in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich auf den 31. Dezember 1998 begrenzt. Sie können diese insoweit überholte Fassung hier aufrufen.
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte
und deshalb anderweitig verwendet werden sollen.
(1) Für jeden in § 1 Nr. 1 bezeichneten Beamten, der vor dem 1. Januar 1999 in einen anderen Geschäftsbereich oder in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt wird, zahlt das Bundeseisenbahnvermögen an die aufnehmende Verwaltung oder den aufnehmenden Dienstherrn monatlich im voraus einen Betrag in Höhe der Hälfte der monatlichen Bezüge des Amtes, welches dem Beamten übertragen war. Die Zahlungsverpflichtung besteht bis zur Zurruhesetzung des betroffenen Beamten, höchstens jedoch fünf Jahre.
(2) Nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand werden die Versorgungslasten zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der aufnehmenden Verwaltung geteilt. § 107b Abs. 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes findet sinngemäße Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in § 1 Nr. 2 bezeichneten Beamten bei anderweitiger Verwendung außerhalb der Deutschen Bundespost entsprechende Anwendung. Die Verpflichtungen treffen das Unternehmen der Deutschen Bundespost, dem der Beamte zuvor angehört hat. Sie treffen nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST, wenn der Beamte zuvor der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost oder dessen nachgeordneten Bereich angehört hat.
(1) Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten oder gegründeten Unternehmen betroffen sind, können bis zum 31. Dezember 2006 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
(2) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
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Letzte Änderung am 10. Dezember 2006 von Matthias Dörfler |