Auszug aus dem

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
(RVOrgG)

Vom 9. Dezember 2004
[Verkündet am 14. Dezember 2004; BGBl. I S. 3242]

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 - Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 - Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 - Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 - Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 - Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 - Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 - Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 - Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 - Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 - Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 - Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 - Änderung des Abgeordnetengesetzes
Artikel 13 - Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
Artikel 14 - Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 15 - Änderung des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes
Artikel 16 - Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 17 - Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 18 - Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
Artikel 19 - Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
Artikel 20 - Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
Artikel 21 - Änderung des Entschädigungsrentengesetzes
Artikel 22 (weggefallen)
Artikel 23 - Änderung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 24 - Änderung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Artikel 25 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 26 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 27 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 28 - Änderung der Abgabenordnung
Artikel 29 - Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
Artikel 30 - Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 31 - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 32 - Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 33 - Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
Artikel 34 - Änderung des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
Artikel 35 - Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 36 - Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
Artikel 37 - Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 38 - Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
Artikel 39 - Änderung des Betriebsrentengesetzes
Artikel 40 - Aufhebung des Gesetzes über den Ausgleich von Aufwendungen für das Altersübergangsgeld
Artikel 41 - Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
Artikel 42 - Änderung der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung
Artikel 43 - Änderung des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes
Artikel 44 - Änderung der Postrentendienstverordnung
Artikel 45 - Änderung des Fremdrentengesetzes
Artikel 46 - Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 47 - Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 48 - Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 49 - Änderung des Gesetzes zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit
Artikel 50 - Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom 17. Dezember 1975
Artikel 51 - Änderung des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes-Saar
Artikel 52 (weggefallen)
Artikel 53 - Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes
Artikel 54 - Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Artikel 55 - Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
Artikel 56 - Änderung des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes
Artikel 57 - Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Artikel 58 - Weitere Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Artikel 59 - Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 60 - Änderung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes Saar
Artikel 61 - Änderung des Achten Gesetzes zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
Artikel 62 - Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 62a - Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
Artikel 63 - Änderung der Beitragszahlungsverordnung
Artikel 64 - Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
Artikel 65 - Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 66 - Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung
Artikel 67 - Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 68 - Änderung des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
Artikel 69 - Änderung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens
Artikel 70 - Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 71 - Änderung der RV-Pauschalbeitragsverordnung
Artikel 72 - Änderung der Versorgungslast-Erstattungsverordnung
Artikel 73 - Änderung der Reha-Pauschalerstattungsverordnung
Artikel 74 - Änderung der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung
Artikel 75 - Änderung der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
Artikel 76 - Änderung der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
Artikel 77 - Aufhebung des Gesetzes zur Ausgleichszahlung durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Krankenkassen
Artikel 78 - Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung
Artikel 79 - Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
Artikel 80 - Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes
Artikel 81 - Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
Artikel 82 - Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Artikel 83 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 84 - Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskostenbefreiung im Rahmen der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 85 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 86 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 1

[nicht aufgenommen]

Artikel 36
Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

[Die Änderungen sind im konsolidierten Text jenes Gesetzes berücksichtigt]

Artikel 37

[nicht aufgenommen]

Artikel 79
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

[Die Änderungen sind im konsolidierten Text jenes Gesetzes berücksichtigt]

Artikel 80
Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes

[Die Änderungen sind im konsolidierten Text jenes Gesetzes berücksichtigt]

Artikel 81
Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes

[Die Änderungen sind im konsolidierten Text jenes Gesetzes berücksichtigt]

Artikel 82
Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Änderungen seit Inkrafttreten:

Abschnitt 1
Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund

§ 1
Fortführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)

Die durch das Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 857) errichtete Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführt. Sitz der Deutschen Rentenversicherung Bund ist Berlin mit Verwaltungsstellen in Gera, Stralsund und Brandenburg/Havel.

§ 2
Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. (VDR)

(1) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird am 1. Oktober 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund eingegliedert.

(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. gehen als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Bund über. Die §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger ist aufgelöst.

(3) Der Haushaltsplan 2005 des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger gilt ab dem 1. Oktober 2005 als Anlage zum Haushaltsplan 2005 der Deutschen Rentenversicherung Bund.

§ 3
Genehmigung der Satzung

Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt.

Abschnitt 2
Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 4
Fortführung der Bundesknappschaft

Die durch das Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974) errichtete Bundesknappschaft wird unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" fortgeführt. Sitz der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist Bochum.

§ 5
Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse

(1) Die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse werden aufgelöst und gehen in der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf.

(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse gehen als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.

Artikel 83
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Änderungen seit Inkrafttreten:

Abschnitt 1
Dienstrechtliche Übergangsregelungen

§ 1
Deutsche Rentenversicherung Bund

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger treten mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in entsprechender Anwendung des § 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Bund über.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und den dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden bestehen.

(4) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband Deutscher Rentenversicherungsträger verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als bei ihr verbrachte Zeiten. Den ehemaligen Beschäftigten des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger wird die Verbandszulage weitergezahlt. Sie verringert sich jeweils bei Besoldungsanpassungen und Tariferhöhungen um ein Drittel der Anpassungs- und Erhöhungsbeträge. Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in dessen Pflichten nach dem aus Anlass seines Umzuges nach Berlin aufgestellten Sozialplan ein.

(5) Die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger gebildete Versorgungsrücklage wird mit dessen Auflösung der Versorgungsrücklage des Bundes zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund zugeführt.

§ 2
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

(1) Die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bahnversicherungsanstalt treten mit Ablauf des 30. September 2005 nach den §§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit Aufgaben der Seekasse und der Seemannskasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft bleiben.

(3) Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufgaben der Seekasse und der Seemannskasse betraut waren, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in entsprechender Anwendung des § 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der See-Berufsgenossenschaft. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft bleiben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 30. September 2005 in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden ein, die zu dem genannten Zeitpunkt bei der Bahnversicherungsanstalt beschäftigt sind.

(5) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit Aufgaben der Seekasse und der Seemannskasse betrauten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bestehen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. Oktober 2005 geltenden Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft bleiben.

(6) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Bahnversicherungsanstalt und zur See-Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte Zeiten.

§ 3
Beschäftigte der Auskünfte- und Beratungsstellen

(1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, treten nach den §§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung über.

(2) Der jeweils für die Auskunfts- und Beratungsstellen zuständige Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und in ihrem Zuständigkeitsbereich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, bestehen.

(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei dem jeweiligen Regionalträger als bei ihm verbrachte Zeiten.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verabschiedet bis zum 30. Juni 2006 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung des Personalübergangs und der weiteren organisatorischen Fragen, die mit dem Übergang des Auskunfts- und Beratungsdienstes verbunden sind, mit der Maßgabe, dass der Übergang bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund abgeschlossen ist.

§ 4
Sonstige dienstrechtliche Übergangsregelungen

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden Regelungen hinausgehen, gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direktorin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines örtlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zusammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebsräte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalvertretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen Regionalträger im Amt.

(5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Regelungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.

{6} Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maßnahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

(8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesummittelbaren Träger entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2
Übergangsregelungen zum Selbstverwaltungsrecht

§ 5
Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen und der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode richtet sich die Bildung der Selbstverwaltungsorgane und der Geschäftsführung sowie die Beschlussfassung in den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abweichend von den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach den §§ 6 bis 10.

§ 6
Zusammensetzung der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

(1) Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See besteht aus 69 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Vertreterversammlungen der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse aus ihrer Mitte bestimmt, und zwar von der Vertreterversammlung

  1. der Bundesknappschaft 32 Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und 16 Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber,
  2. der Bahnversicherungsanstalt zwölf Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und
  3. der Seekasse vier Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und vier Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber.

Bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten gilt § 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht.

(3) Die von der Vertreterversammlung der Bahnversicherungsanstalt bestimmte Arbeitgebervertreterin oder der von der Vertreterversammlung der Bahnversicherungsanstalt bestimmte Arbeitgebervertreter hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die von der Vertreterversammlung der Bahnversicherungsanstalt gewählten Versichertenvertreterinnen und Versichertenvertreter; bei einer Abstimmung kann sie oder er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben als den anwesenden Versichertenvertreterinnen und Versichertenvertretern zustehen.

(4) Die Wahl der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach Absatz 2 hat spätestens am 30. September 2005 zu erfolgen.

(5) Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt spätestens am 31. Oktober 2005 erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Vertreterversammlung gelten die Vorschriften der §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Bundesknappschaft die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt.

§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

(1) Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See setzt sich entsprechend der Stimmenverteilung in der Vertreterversammlung nach § 6 Abs. 2 und 3 zusammen. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung festgelegt. § 77 der Wahlordnung für die Sozialversicherung gilt entsprechend.

(2) Der am 30. September 2005 amtierende Vorstand der Bundesknappschaft nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.

§ 8
Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

(1) Die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die erste stellvertretende Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Gruppen angehören.

(2) In den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfordert die erstmalige Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung der Bundesknappschaft die Mehrheit der Stimmen der nach § 6 Abs. 2 Buchstabe a bis c bestimmten Vertreter eines jeden dort genannten Trägers. Kommt kein Beschluss zustande, so kann die Aufsichtsbehörde die Satzung erlassen. Das Gleiche gilt, wenn die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung versagt und die Vertreterversammlung in der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist keine neue Satzung beschließt oder, wenn auch die neue Satzung nicht genehmigt wird. Für weitere Änderungen oder Ergänzungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann Ausnahmen vorsehen.

(3) In den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber erforderlich für

  1. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsführung und die Wahl der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung,
  2. die personelle Besetzung von Ausschüssen,
  3. die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Laufbahn des höheren Dienstes sowie die Anstellung, die Beförderung und die Entlassung,
  4. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten, mit Ausnahme der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte, in Vergütungsgruppen, deren Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen mindestens den Tätigkeiten im Eingangsamt der Laufbahn des höheren Dienstes vergleichbar ist,
  5. die Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung über 11 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen.

(4) Die Satzung bestimmt in Angelegenheiten der knappschaftlichen Krankenversicherung und in Angelegenheiten der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt Abteilung B Regelungen zur Beschlussfassung. § 64 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.

§ 9
Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

(2) Die Versichertenältesten der Bundesknappschaft sind ab 1. Oktober 2005 Versichertenälteste der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Satzung kann bestimmen, dass die Vertreterversammlung weitere Versichertenälteste für die bisherigen Bereiche der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse wählt.

§ 10
Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die am 30. September 2005 amtierenden Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesknappschaft nehmen die Aufgaben der Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bis zu deren Ernennung nach § 143 Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung wahr.

§ 11
Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen und der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund

Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode richtet sich die Bildung der Selbstverwaltungsorgane und der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund abweichend von den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach den §§ 12 bis 14.

§ 12
Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Mitglieder der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund. § 44 Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Dem Ausschuss der Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehören die aus der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hervorgegangenen Mitglieder an.

(2) Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund tritt spätestens am 31. Oktober 2005 erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Vertreterversammlung gelten die Vorschriften der §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund.

§ 13
Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund

Die oder der am 30. September 2005 amtierende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die oder der am 30. September 2005 amtierende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger nehmen die Aufgaben des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund bis zur Wahl des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 44 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. Bis zur Wahl des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 44 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehören dem Ausschuss des Vorstandes nach § 31 Abs. 3b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die oder der am 30. September 2005 amtierende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an.

§ 14
Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund

Die am 30. September 2005 amtierenden Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, die am 30. September 2005 amtieren, nehmen die Aufgaben der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund bis zur Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 143 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung wahr.

§ 15
Erweitertes Direktorium

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, die am 30. September 2005 amtieren, nehmen bis zur Errichtung des Erweiterten Direktoriums bei der Deutschen Rentenversicherung Bund dessen Aufgaben wahr.

Abschnitt 3
Überleitung des Satzungsrechts der Bahnversicherungsanstalt und sonstige Übergangsregelungen

§ 16
Überleitung des Satzungsrechts der Bahnversicherungsanstalt

(1) Soweit die Bahnversicherungsanstalt Leistungen auf Grund satzungsrechtlicher Regelungen erbringt, werden diese ab dem 1. Oktober 2005 durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in dem jeweils durch Satzung bestimmten Umfang erbracht.

(2) Die auf Grund dieser Leistung notwendigen Verwaltungsausgaben sind aus den Einnahmen für die Leistungen zu finanzieren.

(3) Die entsprechenden Einnahmen, Leistungsaufwendungen und Verwaltungsausgaben werden in einem Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwaltet. Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ist in einer Anlage zum Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen, die nicht des Verfahrens nach § 71 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, sondern der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedarf.

§ 17
Vorlagefrist für die Haushaltspläne 2006

In Abänderung der Fristen nach § 70 Abs. 4 und § 71 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die Haushaltspläne der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Jahr 2006 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales spätestens zum 30. November 2005 vorzulegen. Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bis zum 28. Februar 2006 beanstandet werden.

§ 18
Finanzierung der Träger der Rentenversicherung im Kalenderjahr 2005

(1) Für das Kalenderjahr 2005 erfolgt die Finanzierung der Träger der Rentenversicherung weiterhin nach der am 31. Dezember 2004 geltenden Finanzverfassung. Das gilt insbesondere für die Finanzbeziehungen der Träger untereinander, mit dem Bund und mit Dritten nach den bis zum 31. Dezember 2005 in Kraft bleibenden Vorschriften. Der Übergang von der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zur allgemeinen Rentenversicherung bewirkt erst ab dem 1. Januar 2006 durch die dann nach Artikel 86 Abs. 5 in Kraft tretenden Vorschriften eine neue Finanzverfassung für diese Träger.

(2) Wird in den bis zum 31. Dezember 2005 weitergeltenden Vorschriften von Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter gesprochen, gelten als solche bis zum 30. September 2005 die Landesversicherungsanstalten, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse als Träger der allgemeinen Rentenversicherung. Wird in diesem Zeitraum vom Träger der Rentenversicherung der Angestellten gesprochen, gilt als solche die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Träger der allgemeinen Rentenversicherung. Vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 gelten Satz 1 und 2 entsprechend für die Rechtsnachfolger der genannten Träger.

(3) Als Rentenversicherung der Arbeiter gilt im Kalenderjahr 2005 die allgemeine Rentenversicherung, soweit sie von den Landesversicherungsanstalten, der Bahnversicherungsanstalt oder der Seekasse beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern wahrgenommen wird. Als Rentenversicherung der Angestellten gilt im Kalenderjahr 2005 die allgemeine Rentenversicherung, soweit sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder deren Rechtsnachfolger wahrgenommen wird.

§ 19
Weiterleitung von Beiträgen im Jahr 2005

Für das Kalenderjahr 2005 teilt der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger den Einzugsstellen die nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit.

§ 20
Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

(1) Bis zum 30. September 2005 tritt in Vorschriften, die durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 geändert worden sind, an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

(2) Bis zum 30. September 2005 tritt in Vorschriften, die durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 geändert worden sind, an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Bundesknappschaft.

§ 21
Information über die Organisationsreform

Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger informiert gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner zum Inkrafttreten dieses Gesetzes über die wesentlichen mit der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung verbundenen Neuregelungen, insbesondere über die neue Versichertenzuordnung.

Artikel 84

[nicht aufgenommen]

Artikel 86
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 75 Nr. 3 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

(3) Artikel 83 § 19 und § 21 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 1 in Buchstabe a die Angaben zu den §§ 131,138 bis 140 Buchstabe f und g und in Buchstabe i die Angabe zu § 274c Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 15 Buchstabe b, Nr. 16, in Nr. 17 die §§ 125 Abs. 1 Satz 2, §§ 131, 138, 139 und 140, Nr. 19 bis Nr. 21, Nr. 24, Nr. 31, Nr. 47, Nr. 55 Buchstabe a bis c und f, Nr. 56 bis Nr. 57, in Nr. 59 der § 274c Abs. 2 bis 6, Nr. 71 Buchstabe a, c und d und Nr. 72, Artikel 2, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4 Nr. 1, Artikel 5 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 7, Nr. 9, Nr. 13, Nr. 15, Nr. 17 bis Nr. 22, Nr. 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 24 bis Nr. 36, Nr. 39 bis Nr. 40, Nr. 41 Buchstabe b und Nr. 43, Artikel 6 Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 16, Nr. 18, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22 Buchstabe b, Nr. 25 bis Nr. 27, Nr. 28 Buchstabe b und Nr. 29, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Nr. 1 bis Nr. 4, Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 bis Nr. 6, Artikel 11, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 16 Nr. 2, Artikel 17, Artikel 20 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3, Artikel 21, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 30 Nr. 4 und Nr. 5, Artikel 35, Artikel 38, Artikel 39 Nr. 4, Artikel 42, Artikel 44 Nr. 1 bis Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22 Buchstabe a, Nr. 23 und Nr. 25 bis Nr. 29, Artikel 48 Nr. 4 und Nr. 6, Artikel 49, Artikel 51, Artikel 53, Artikel 54 Nr. 2 bis Nr. 5, Artikel 55, Artikel 56, Artikel 58, Artikel 59, Artikel 60, Artikel 61, Artikel 62 Nr. 2, Artikel 63 Nr. 2, Artikel 64, Artikel 65 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4, Nr. 7 und Nr. 8, Artikel 66, Artikel 67, Artikel 68, Artikel 70, Artikel 75 Nr. 3 Buchstabe a und c, Artikel 76 Nr. 2 und Nr. 7, Artikel 78 Nr. 1, Artikel 79, Artikel 80, Artikel 81, Artikel 82 und Artikel 84 treten am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e, Nr. 15 Buchstabe c und d, Nr. 41 bis Nr. 46, Nr. 51, Nr. 63 bis Nr. 65, Nr. 67 und Nr. 70, Artikel 5 Nr. 10, Artikel 44 Nr. 20, Nr. 22 Buchstabe b und Nr. 24, Artikel 72, Artikel 73, Artikel 75 Nr. 5 und Artikel 78 Nr. 2 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

(6) Das Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskostenbefreiung im Rahmen der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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  Letzte Änderung am 10. Dezember 2006 von Matthias Dörfler