Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen

Vom 7. Dezember 1943
[Verkündet am 16. Dezember 1943; RGBl. I S. 674]

Änderungen seit Inkrafttreten - jedoch Gesetzeswortlaut jeweils nicht geändert:

Hinweis:

Die Aufnahme dieses Gesetzes mit Stand 31. Dezember 1963 (vgl. § 2 Gesetz über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts) in das Bundesgesetzblatt Teil III (Folge 124, S. 25) ist vom technischen Druckbild für mich teilweise nicht nachvollziehbar.
Meine Darstellung folgt daher insgesamt der Ursprungsfassung im Reichsgesetzblatt, wobei

ausgezeichnet sind.


In den Versorgungsgesetzen und in der Reichsversicherungsordnung sind bei Dienst- und Arbeitsunfällen Schadenersatzansprüche gegen öffentliche Verwaltungen oder gegen Unternehmer grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Regelung hat bei Unfällen, die sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet haben, häufig dazu geführt, daß die Geschädigten im Rahmen der genannten Gesetze schlechter gestellt wurden als andere Verkehrsteilnehmer. Um diese Unbilligkeit zu beseitigen und den Schutz der Verletzten und ihrer Hinterbliebenen zu verstärken, hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

§ 1

(1) Ist ein Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so können der Verletzte und seine Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkräfte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den Vorschriften des Versorgungsrechts bisher ausgeschlossen waren.

(2) Ist ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so können der Versicherte und seine Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer oder ihm nach § 899 der Reichsversicherungsordnung Gleichgestellte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den §§ 898, 899 der Reichsversicherungsordnung bisher ausgeschlossen waren.

§ 2

§ 1 gilt nicht, wenn der Schaden im Zusammenhang mit einer Kampfhandlung entstanden oder sonst ein Personenschaden im Sinne des § 2 der Personenschädenverordnung ist.

§ 3

Die Leistungen, die der Verletzte oder seine Hinterbliebenen nach den Vorschriften des Versorgungs- oder Sozialversicherungsrechts erhalten, sind auf den Schadenersatzanspruch (§ 1) anzurechnen.

§ 4

(1) Die öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die öffentliche Verwaltung, die zum Schadenersatz verpflichtet ist.

(2) Die Träger der reichsgesetzlichen Versicherung, die nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts Leistungen gewähren, haben keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen den zum Schadenersatz verpflichteten Unternehmer oder ihm nach § 899 der Reichsversicherungsordnung Gleichgestellte.

§ 5

Die Verjährung der nach § 1 zugelassenen Schadenersatzansprüche und die Fristen für die Anzeige des Unfalls beginnen nicht vor der Verkündung dieses Gesetzes.

§ 6

Ein rechtskräftiges Urteil, das auf Grund der bisherigen Vorschriften ergangen ist, steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen. Dies gilt auch für einen Vergleich, der einen durch dieses Gesetz zugelassenen Schadenersatzanspruch zum Gegenstand hatte.

§ 7

(1) Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, kann das Gericht die Gerichtskosten niederschlagen; über die Verpflichtung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit sich ein nach dem Inkrafttreten, aber vor der Verkündung dieses Gesetzes beendeter Rechtsstreit voraussichtlich erledigt haben würde. Über die Niederschlagung der Gerichtskosten und über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten entscheidet in diesem Fall das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges. Das Gericht entscheidet nur auf Antrag. Es setzt in der Entscheidung zugleich den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf. Der Beschluß ist vollstreckbar und kann nicht angefochten werden.

§ 8

(1) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen.

(2) Die zuständigen Reichsminister werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz abweichende Vorschriften der bestehenden Gesetze den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.

§ 9

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 26. August 1939 in Kraft.

§ 10

Das Gesetz gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Im Protektorat Böhmen und Mähren gilt es für die bei den Behörden und Dienststellen des Reichs Beschäftigten.

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  Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler