Verlautbarung des baden-württembergischen Verkehrsministeriums

Vom 7. Juli 1993 - Az.: 22-3820.4-1
[Bekannt gegeben am 17. September 1993; GABl. S. 970]

Hinweis: Eine Änderung dieser VwV wird aus dem GABl. oder anderen Publikationsorganen des Landes nicht ersichtlich. Überholte Begriffe, jedoch nicht die Bezeichnung Deutsche Mark, sind kursiv dargestellt.

Verwaltungsvorschrift des Verkehrsministeriums über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit der Landesbevollmächtigten bei den Bundesbahndirektionen Karlsruhe und Stuttgart

I.

  Die Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht (LfB) bei den Bundesbahndirektionen Karlsruhe und Stuttgart erheben für Tätigkeiten, die sie nach Weisung und für Rechnung des Landes ausüben, Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis des Landes Baden-Württemberg (Geb.Verz.) vom 16. Dezember 1985 (GBl. S. 429) in der Fassung vom 24. Oktober 1988 (GBl. S. 334). Im Vollzug des Gebührenverzeichnisses ist bei der Bemessung der für die aufsichtsrechtlichen Prüfungen von Anschlußbahnen und Gleisen sowie der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zu erhebenden Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens nach Nr. 77.1.15 ab 1. April 1993 in der Regel von folgenden Ansätzen auszugehen:
1  

Anschlußgleise

Bei Anschlußgleisen ohne eigene Triebfahrzeuge ist eine Grundgebühr von 100 DM und eine Streckengebühr von 75 DM je angefangene 100-m-Gleislänge zu berechnen.

2  

Anschlußbahnen

2.1   Bei Anschlußbahnen mit einem Triebfahrzeug und einer Gleislänge von mehr als 1000 m und bei Anschlußbahnen mit mehreren Triebfahrzeugen ist eine Grundgebühr von 3.000 DM zu berechnen.
2.2   Bei Anschlußbahnen mit einem Triebfahrzeug und einer Gleislänge von 501 m bis 1000 m ist eine Grundgebühr von 2.500 DM zu berechnen.
2.3   Bei Anschlußbahnen mit einem Triebfahrzeug und einer Gleislänge bis zu 500 m ist eine Grundgebühr von 2.000 DM zu berechnen.
2.4   Bei allen Anschlußbahnen ist ferner eine Streckengebühr von 75 DM je angefangene 100-m-Gleislänge zu berechnen.
3  

Nichtbundeseigene Eisenbahnen (NE)

3.1   Bei NE-Bahnen ist eine Grundgebühr von 3.500 DM und eine Streckengebühr von 300 DM je angefangene km-Gleislänge zu berechnen.
3.2   Für die im Rahmen der eisenbahntechnischen Aufsicht über die NE fällig werdenden Prüfungen, Genehmigungen und Abnahmen sind keine Gebühren zu erheben. Diese sind durch die Gebühr nach Ziffer 3.1 abgedeckt.

II.

1 Für die Festsetzung der Gebühren für die übrigen von dem LfB wahrgenommenen Aufgaben (Gebührenverzeichnis Nummer 77.1.9 bis 77.1.14 und 77.1.16) sind grundsätzlich die in der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) vom 11. Oktober 1971 (GABl. S. 1114) in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Pauschsätze je Arbeitsstunde (Nummer 3.1 aaO) zugrunde zu legen. Für die Sachkosten (Nummer 4.2 aaO) ist aus Vereinfachungsgründen den sich ergebenden Personalkosten ein 15%iger Zuschlag hinzuzurechnen. Somit ergeben sich zur Zeit folgende Pauschsätze (Personal- und Sachkosten) je Arbeitsstunde
  • einfacher Dienst 47 DM
  • mittlerer Dienst 66 DM
  • gehobener Dienst 82 DM
  • höherer Dienst 112 DM
Für den - darin noch nicht berücksichtigten - Verwaltungsaufwand des Landes sind je gebührenpflichtige Amtshandlung zusätzlich 41 DM (eine halbe Stunde gehobener Dienst) anzusetzen.
  2 Bei der Festsetzung der Gebühren ist auch der Zeitaufwand für vorangegangene, im Gebührenverzeichnis nicht als gesonderte Gebührentatbestände verzeichnete Tätigkeiten zu berücksichtigen, z.B. bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 13 LEisenbG der Aufwand für die eisenbahntechnische Prüfung der Pläne.
  3 Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Verfahren nach § 4 u. 6 LEisenbG (Anhörung und Planfeststellung) sind die Gebühren nach Ziffer II.1 zu berechnen und der Anhörungs- bzw. Planfeststellungsbehörde mitzuteilen, damit diese sie bei ihren Gebührenfestsetzungen berücksichtigen können.
  4 Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Verfahren kommunaler Stellen, die auf Veranlassung oder im Interesse einzelner durchgeführt werden, und die nicht in ein Verfahren nach LEisenbG münden (z.B. eisenbahntechnische Stellungnahmen bei Bauvorhaben), sind Gebühren nach Ziffer II.1 der veranlassenden Stelle in Rechnung zu stellen.
Der Erlaß des Innenministeriums vom 21. März 1988 (GABl. S. 403) wird aufgehoben.

--Zierlinie--

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  Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler