Bahnenspezifische Auszüge aus der

Gebührenverordnung

Vom 28. Juni 1993
[Verkündet am 16. Juli 1993; GBl. S. 381, berichtigt S. 643]

Die hier aufgeführten Gebührentatbestände des baden-württembergischen Landesrechts entspringen folgenden Bekanntmachungen

Eine Umstellung der Beträge von Deutsche Mark auf Euro ist bislang nicht erfolgt.


Nr. Gegenstand Gebühr DM

77.1

Eisenbahnen, Seilbahnen und ähnliche Verkersunternehmen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG - und Landesseilbahngesetz - LSeilbG)  
77.1.1 Genehmigung des Rechts zum Betrieb und zur Erweiterung oder Änderung des Betriebs einer Eisenbahn im Sinne des § 1 LEisenbG oder zum Bau und Betrieb und zur Erweiterung oder Änderung des Baus oder Betriebs einer Seilbahn oder Vergnügungsbahn im Sinne des § 1 LSeilbG 250 - 20.000
77.1.2 Zustimmung zur Übertragung der Genehmigung auf einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur der Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 LSeilbG 100 - 5.000
77.1.3 Sonstige Änderungen der Genehmigungsurkunde 100 - 1.000
77.1.4 Planfeststellung (§ 18 AEG, § 7 LSeilbG) oder Plangenehmigung (§ 18 AEG) und Entscheidung über das Unterbleiben des Planfeststellungsverfahrens (§ 18 Abs. 3 AEG, § 7 Abs. 2 LSeilbG) 100 - 10.000
77.1.5 Feststellung des Anlagekapitals von nichtbundeseigenen Eisenbahnen sowie sonstige in der Genehmigungsurkunde vorbehaltene Genehmigungen und Feststellungen, soweit nicht der Unternehmer die Kosten auf Grund der Genehmigungsurkunde zu ersetzen hat 100 - 1.000
77.1.6 Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken nichtbundeseigener Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs 1 vom Tausend vom Verkaufserlös, mindestens 50
77.1.7 Genehmigung von Tarifen und Tarifänderungen 50 - 5.000
77.1.8 Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs oder Beförderung von Personen, Prüfungen und Abnahmen von Bahnanlagen und von Änderungen von Bahnanlagen (§§ 8, 11 Abs. 4 und § 14 LEisenbG, § 11 Abs. 2, § 16 LSeilbG, § 4 Abs. 3 BOA) 100 - 10.000
77.1.9 Abnahmeuntersuchungen von Schienenfahrzeugen und Erteilung der Betriebserlaubnis (§§ 32 EBO und ESBO, § 18 Abs. 1 BOA) 250 - 2.000
77.1.10 Bestellung des Betriebsleiters und der Stellvertreter (§§ 7, 11 Abs. 4 LEisenbG, § 10 LSeilbG) 100 - 2.000
77.1.11 Anerkennung von Sachverständigen und Anerkennung von geeigneten Personen zur Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern (§ 1 EisenbSachverstVO, § 33 Abs. 7 EBO, § 22 Abs. 2 Satz 5 BOA, § 15 Abs. 3 LEisenbG, § 18 Abs. 3 LSeilbG, § 2 der Verordnung des Innenministeriums über Sachverständige für Schleppaufzüge 100 - 2.000
77.1.12 Zulassung von Abweichungen von der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO/ESBO - und BOA und Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit (§ 15 Abs. 2 LeisenbG, § 18 Abs. 2 LSeilbG, § 3 BOA) 100 - 5.000
77.1.13 Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 2 und Abs. 4 LEisenbG und nach § 2 Abs.2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG - für neue höhengleiche Kreuzungen und Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen (§ 2 Abs. 2 EKrG, § 15 Abs. 2 LEisenbG und § 12 Abs. 2 BOA) 100 - 5.000
77.1.14 Regelmäßige aufsichtsrechtliche Prüfungen von Eisenbahnen, Seilbahnen und Vergnügungsbahnen im Sinne des § 1 LEisenbG und des § 1 LSeilbG i.V.m. § 18 LEisenbG und § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §§ 17 und 18 LSeilbG 100 - 50.000
77.1.15 Sonstige Genehmigungen und Prüfungen von Eisenbahnen im Sinne des § 1 LEisenbG und § 1 LSeilbG 100 - 20.000

77.2

Personenbeförderung mit Straßenbahnen und Obussen (Personenbeförderungsgesetz - PBefG in der Fassung vom 8. Oktober 1990 BGBl. I S. 1691 -, Straßenbahn-Bau und Betriebsordnung - BOStrab - vom 11. Dezember 1987 - BGBl. I S. 2648 -)  
77.2.1 Genehmigung für den Bau, Betrieb oder die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2, § 9 Abs. 1 Nummern 1 und 2 PBefG) 300 - 9.000
  Die Gebühr wird ermittelt durch die Verdreifachung der Gebühren nach dem Richtsatzkatalog zum Gebührenverzeichnis nach § 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 297) in der jeweils gültigen Fassung, soweit Gebühren für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen geregelt sind.
Bei einer Genehmigungslaufzeit von weniger als 25 Jahren vermindert sich die Gebühr für jedes Jahr um 4 v.H.
 
77.2.2 Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nr. 77.2.1
77.2.3 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nr. 77.2.1
77.2.4 Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG) 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nr. 77.2.1
77.2.5 Entscheidung über eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG 100 - 1.000
77.2.6 Fristsetzung für die Aufnahme des Betriebs (§ 21 Abs. 2 PBefG) 250
77.2.7 Entbindung von der Betriebspflicht (§ 21 Abs. 4 PBefG) 100 - 1.000
77.2.8 Widerruf der Genehmigung (§ 25 PBefG) 100 - 3.000
77.2.9 Planfeststellung (§ 28 Abs. 1 PBefG), Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a PBefG), Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens (§ 28 Abs. 2 PBefG), auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG 300 - 30.000
77.2.10 Zustimmung zur Entgeltvereinbarung (§ 31 Abs. 2 PBefG), Entscheidung bei fehlender Eignung (§ 31 Abs. 5 PBefG), Zustimmung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 PBefG), Entscheidung über Duldungsverpflichtung (§ 32 Abs. 3 PBefG), auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG 100 - 400
77.2.11 Fristsetzung zum Bau der Betriebsanlagen (§ 36 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG) 250
77.2.12 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG) 100 - 800
77.2.13 Zustimmung zur Änderung der Beförderungsentgelte (§ 39 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3 PBefG) 100 - 3.000
77.2.14 Zustimmung zur Änderung der besonderen Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3 PBefG) 100 - 600
77.2.15 Zustimmung zur Änderung des Fahrplans (§ 40 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3 PBefG) 100 - 600
77.2.16 Widerruf oder anderweitige Festsetzung nach § 39 Abs. 4, Verlangen der Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 3, § 40 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3 PBefG 100 - 600
77.2.17 Aufsicht und Prüfung (§§ 54, 54a PBefG) 50 - 2.000
77.2.18 Zustimmungsbescheid zum Bau von Betriebsanlagen 100 - 6.000
77.2.19 Abnahme von Betriebsanlagen und Fahrzeugen (§ 62 BOStrab) 100 - 6.000
77.2.20 Entscheidung über Ausnahmen nach § 6 BOStrab 100 - 6.000
77.2.21 Sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen nach § 5 Abs. 5, § 9, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 3, § 60 Absätze 9 und 10 BOStrab 100 - 3.000
77.2.22 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen nach § 9 Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554) 150

--Zierlinie--

Top Zum Anfang dieser Seite   Zu der hierzu gehörigen Verwaltungsvorschrift Link
Teil-Übersicht Gesetze Zur Teil-Übersicht baden-württembergisches Landesrecht   Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften Gesetze nach Sachbereichen
Abkürzungen Zum Abkürzungsverzeichnis   Zur Suchfunktion Suchfunktion
Hauptseite Zur Hauptseite   Zu den Neuerungen Neuerungen
Allerlei Zum Allerlei
(externer Server)
  Zu den Foto-Ausflügen
(externer Server)
Fotoseiten
Altbadisches Zum altbadischen Bahnenrecht
(externer Server)
  Letzte Änderung am 17. April 2006 von Matthias Dörfler