Anlage 4
zur Verlautbarung des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg [21-382.3/31] vom 29. November 1993

Finanzierungsvertrag zur Einführung des Gemeinschaftstarifs im gesamten Verbundraum
(tarifliche Vollintegration)

Vom 29. Juni 1992
[Bekannt gemacht am 28. Dezember 1993; GABl. S. 1295, 1299]

Änderungen:

Hinweis: Dieser Finanzierungsvertrag ist durch die gesetzliche Errichtung des Verbandes Region Stuttgart im Wesentlichen obsolet.


Vertrag zwischen

dem Land Baden-Württemberg
- vertreten durch den Verkehrsminister und den Finanzminister (Land) -

der Landeshauptstadt Stuttgart
- vertreten durch den Oberbürgermeister (Landeshauptstadt) -

den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg, Rems-Murr-Kreis
- jeweils vertreten durch den Landrat -

über die Finanzierung der Einführung des Gemeinschaftstarifs im gesamten Verbundraum (tarifliche Vollintegration)

Vorbemerkung:

Die Landeshauptstadt Stuttgart und die Landkreise Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis, die bisher die Verbundstufe II - Zwischenstufe - zusammen mit dem Land finanziert haben, haben sich entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu erweitern und neu zu organisieren. Zu diesem Zweck werden sie einen Zweckverband »Nahverkehr Region Stuttgart« gründen, der gemeinsam mit dem Land die Einführung des Gemeinschaftstarifs im gesamten Verbundraum finanzieren soll.

Über die Beteiligung des Landes an den Kosten der tariflichen Vollintegration wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

(1) Der in § 9 des Rahmenvertrages zwischen dem Land, der Landeshauptstadt Stuttgart und den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis für die Verbundstufe II - Zwischenstufe - festgelegte Betrag von jährlich 5,2 Mio DM, mit welchem sich das Land an den Kosten der Verbundstufe II - Zwischenstufe - beteiligt, wird auch nach der tariflichen Vollintegration weiter gewährt.

(2) Darüber hinaus beteiligt sich das Land an den Verwaltungskosten, den Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverlusten sowie an den Mindereinnahmen aus der Einführung der Mehrfahrtenkarte, die bei der Einführung des Gemeinschaftstarifs im gesamten Verbundraum entstehen, mit jährlich pauschal 11,1 Mio DM.

(3) Die Leistungen nach § 1 Abs. 1 werden bis 31. Dezember 1995, die Leistungen nach § 1 Abs. 2 werden für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995 gewährt. Diese Befristung erfolgt deshalb, weil die Vertragspartner davon ausgehen, daß bis Ende 1995 mit dem Bund Einvernehmen über eine Regionalisierung des ÖPNV und seine Finanzierung erzielt worden ist.

(4) Die Leistungen nach § 1 Abs. 2 werden für das Jahr 1993 nur gewährt, wenn die tarifliche Vollintegration spätestens zum Beginn des Winterfahrplans 1993 in Kraft tritt.

§ 2

Über die Leistungen in § 1 hinaus beteiligt sich das Land an den für die tarifliche Vollintegration erforderlichen Investitionen

  1. bei Vorhaben, die nach dem GVFG gefördert werden, mit ergänzenden Landeszuwendungen, die zusammen mit den Bundeszuwendungen eine Gesamtförderung von 85 vom Hundert ergeben;
  2. bei Vorhaben, die nicht nach dem GVFG gefördert werden, mit 50 vom Hundert der Investitionskosten, soweit auch die kommunalen Gebietskörperschaften bzw. der zu gründende Zweckverband sich mit 50 vom Hundert an diesen Investitionskosten beteiligen.

§ 3

Sobald sich der Zweckverband »Nahverkehr Region Stuttgart« konstituiert hat, werden die Leistungen nach den §§ 1 und 2 dem Zweckverband gewährt. Die Leistungen nach § 1 Abs. 1 aber erst vom Zeitpunkt der tariflichen Vollintegration an; die Leistungen nach § 2 setzen den Nachweis entsprechender Zahlungen voraus.

§ 4

Über eine Beteiligung des Landes an den Kosten der Einführung des 15-Minuten-Taktes bei der S-Bahn Stuttgart sowie über eine Aufstockung der Leistungen des Landes für die Verbundstufe I an die Landeshauptstadt Stuttgart werden gesonderte Vereinbarungen geschlossen.

§ 5

Wenn die Regionalisierung mit einer Änderung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern nicht bis 1. Januar 1996 erfolgt ist, werden die Beteiligten bezüglich der Leistungen nach § 1 eine Anschlußregelung vereinbaren. Das Land ist dann bereit, über eine Berücksichtigung von Kostensteigerungen bei der Bemessung der Landesleistungen mit den übrigen Vertragspartnern zu verhandeln.

§ 6

Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

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  Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler