Gesetz zur Umwandlung der Sparda-Bank Karlsruhe

Vom 18. Dezember 1995
[Verkündet am 30. Dezember 1995; GBl. S. 875]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Hinweis: Die Sparda-Bank Karlsruhe, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vormals Eisenbahn-Spar- und Darlehenskasse Karlsruhe, Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat von der durch das nachstehende Gesetz eröffneten Mögleichkeit zur Umwandlung Gebrauch gemacht. Späterhin, zum 1. Januar 1999, haben die Sparda-Banken Stuttgart und Karlsruhe ihre Verschmelzung zur Sparda-Bank Baden-Württemberg eG beschlossen und durchgeführt.


Der Landtag hat am 14. Dezember 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Die Sparda-Bank Karlsruhe, Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann durch Beschluß ihrer Vertreterversammlung mit Zustimmung des Innenministeriums in eine eingetragene Genossenschaft umgewandelt werden. Auf den Formwechsel sind § 192 Abs. 1 und 2, § 193 Abs. 3, § 194 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 5 und 6, §§ 195, 198 Abs. 2 und 3, §§ 199, 201, 202, § 203 mit der Maßgabe, daß der bisherige Verwaltungsrat als Aufsichtsrat gilt, §§ 204 bis 206, 230 Abs. 2 Satz 1, §§ 253, 254, 255 Abs. 1, § 256 Abs. 3, §§ 259, 260 Abs. 1 und 3, §§ 261 und 262 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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  Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler