Gesetz über Wasserschutzmaßnahmen in der Rheinebene zwischen Karlsruhe und dem Wagbach
(Pfinz-Saalbach-Korrektion)

Vom 10. Oktober 1934
[Verkündet am 27. November 1934; GVBl. S. 302]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Das Staatsministerium hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Zum Schutze gegen Überschwemmung und Versumpfung wird das Land in der Rheinebene zwischen Karlsruhe und dem Wagbach die in dem Entwurf der Abteilung für Landwirtschaft und Domänen des Finanz- und Wirtschaftsministeriums vom April 1934 vorgesehenen Bachkorrektionen, Kanäle und Hauptentwässerungsgräben ausführen und das erforderliche Gelände, soweit es nicht als Bett eines Wasserlaufs im Eigentum der Gemarkungsgemeinde steht, erwerben.

(2) Eine wasserpolizeiliche Genehmigung gemäß § 99 Absatz 9 des Wassergesetzes ist für diese Bauarbeiten nicht erforderlich.

§ 2

Von den Kosten des Geländeerwerbs und der Bauarbeiten mit Ausnahme derjenigen für Planung und Bauleitung haben, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind, folgende Gemeinden insgesamt ein Drittel der Staatskasse zu ersetzen:

Berghausen, Blankenloch, Bruchsal, Büchenau, Büchig, Durlach, Eggenstein, Friedrichstal, Graben, Grötzingen, Hagsfeld, Hambrücken, Hochstetten, Huttenheim, Karlsdorf, Karlsruhe, Leopoldshafen, Liedolsheim, Linkenheim, Neudorf, Neuthard, Oberhausen, Philippsburg, Rheinhausen, Rheinsheim, Rußheim, Spöck, Staffort, Teutschneureut, Untergrombach, Weingarten, Welschneureut und Wiesental.

§ 3

(1) Der Anteil der einzelnen Gemeinden an dem Gesamtbeitrag ist nach dem Nutzen, den die Gemeinde von den Bauarbeiten hat, und nach ihrer Leistungsfähigkeit zu bemessen. Als Nutzen sind hierbei alle den Gemeinden oder den in den Gemeinden Begüterten zugehenden Vorteile, also neben dem Schutze gegen Überschwemmung auch die durch Entwässerung des Grundbesitzes und durch Zuwachs an nutzbarem Gelände erzielten Vorteile in Betracht zu ziehen.

(2) Die Beiträge der einzelnen Gemeinden sowie die Zahlungsbedingungen werden von der Abteilung für Landwirtschaft und Domänen des Finanz- und Wirtschaftsministeriums im Benehmen mit dem Minister des Innern festgesetzt. Gegen diese Festsetzung der Beiträge und Zahlungsbedingungen ist nur die Beschwerde an den Finanz- und Wirtschaftsminister gegeben.

(3) Ist der Anteil der einzelnen Gemeinde am Gesamtbeitrag für die Maßnahmen nach § 1 am 31. Dezember 1974 nicht oder nicht vollständig geleistet, wird der Restbetrag nicht mehr erhoben.

§ 4

Die in § 1 erwähnten Bauarbeiten sind ein dem öffentlichen Nutzen dienendes Unternehmen im Sinne des § 1 des Enteignungsgesetzes, zu dessen Gunsten im Wege der Enteignung das Eigentum und sonstige Rechte an Grundstücken entzogen oder beschränkt werden können.

§ 5

(1) Die Abteilung für Landwirtschaft und Domänen des Finanz- und Wirtschaftsministeriums kann die für den sofortigen Beginn der Arbeiten benötigten Grundstücke vor der Durchführung des Enteignungsverfahrens für das Land in Besitz nehmen, sobald sie schriftlich mittels Zustellungsurkunde den Eigentümern und den Besitzern die Absicht der Inbesitznahme unter Bezeichnung des Grundstückes oder Grundstücksteils angezeigt und sie zur Räumung aufgefordert hat.

(2) Zwischen der Zustellung der Anzeige und der Inbesitznahme muß ein Zeitraum von wenigstens 10 Tagen liegen.

(3) Spätestens 4 Wochen nach dem Zeitpunkt der Inbesitznahme ist die Einleitung des Enteignungsverfahrens zu beantragen.

(4) Soweit der Zustand des Grundstücks für die spätere Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, ist er bei der Inbesitznahme, nötigenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, schriftlich festzustellen.

(5) Der durch die Inbesitznahme entstehende Schaden ist angemessen zu vergüten.

§ 6

Mit Fertigstellung der Bauarbeiten gehen die Betten der in § 1 erwähnten Wasserläufe, soweit sie noch nicht im Eigentum der Gemarkungsgemeinde stehen, kraft Gesetzes in deren Eigentum über.

§ 7

Das Land wird nach Fertigstellung der in § 1 erwähnten Arbeiten die korrigierten Wasserläufe der Pfinz und des Saalbachs sowie die Kanäle und Hauptentwässerungsgräben unterhalten und nötigenfalls wiederherstellen, sowie für den geordneten Betrieb der Entwässerungsanlagen sorgen.

§ 8

[aufgehoben]

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  Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler