Gesetz über die Finanzierung von Schienenwegen und Schienenfahrzeugen der nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen in Baden-Württemberg
(Landeseisenbahnfinanzierungsgesetz - LEFG)

Vom 8. Juni 1995 [GBl. S. 426]
[Verkündet am 22. Juni 1995 als Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Bahnstrukturreform und zur Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs in Baden-Württemberg (GBl. S. 417);
in Kraft getreten am Tag nach der Verkündung]

Änderungen seit Inkrafttreten:


§ 1
Investitionen

(1) Das Land gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen an nichtbundeseigene öffentliche Eisenbahnunternehmen. Die Zuwendungen können für folgende Maßnahmen verwendet werden:

  1. Bau und Ausbau von Schienenwegen, deren Elektrifizierung sowie Ersatzinvestitionen und laufende Instandhaltungen der Bahnanlagen von Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind und die eine öffentliche Eisenbahninfrastruktur betreiben (nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen),
  2. Beschaffung von Schienenfahrzeugen von Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind und die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (nichtbundeseigene Eisenbahnverkehrsunternehmen),
  3. Bau und Beschaffung von ortsfesten Betriebsleitsystemen und Sicherungsanlagen, die die Kapazität oder die sichere Durchführung des Betriebes von Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, steigern.

(2) Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienenwege von nichtbundeseigenen Eisenbahnen einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen, deren Bau oder Änderung grundsätzlich Gegenstand einer Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) sein können (Betriebsanlagen der Eisenbahnen).

(3) Die Förderung nach den Vorschriften des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 101) sowie eine Förderung von Investitionen in die Schienenwege durch andere Gebietskörperschaften oder Dritte bleiben unberührt.

§ 2
Planungszeitraum

Für Vorhaben, die nach § 1 Abs. 1 gefördert werden, stellt das Ministerium für Umwelt und Verkehr Fünfjahrespläne auf.

§ 3
Unvorhergesehener Bedarf

Soweit ein unvorhergesehener Bedarf insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur es erfordert, können Vorhaben nachträglich in den Fünfjahresplan aufgenommen werden.

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  Letzte Änderung am 25. Dezember 2006 von Matthias Dörfler