Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Zuständigkeit zur Festlegung pauschaler Kostensätze nach § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Vom 9. Mai 1978
[Verkündet am 9. Juni 1978; GBl. S. 292]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Auf Grund von § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 215. September 1976 (BGBl. I S. 2441) wird verordnet:

§ 1

Die Festlegung pauschaler Kostensätze durch Rechtsverordnung nach § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes trifft das Ministerium für Umwelt und Verkehr im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

--Zierlinie--

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  Letzte Änderung am 17. April 2006 von Matthias Dörfler