Das bahnbezogene
Recht der einzelnen Bundesländer
ist nach meinem Recherchen äußerst unterschiedlich online verfügbar. In der Mehrzahl der Bundesländer gibt es mittlerweile offizielle Online-Rechtssammlungen, die ohne Nutzungsentgelt zugänglich sind. Ich habe versucht, daraus (von Nord nach Süd) eine möglichst gleichartige Struktur durch gegliederte Linklisten zu erstellen. Die übrigen Länder stellen keine vergleichbaren Publikationen zur Verfügung; bzw. es sind bei in Aufbau befindlichen kostenfreien Landesrechts-Sammlungen noch keine Rechtsvorschriften zu Bahnen und / oder öffentlichem Verkehr vorhanden. Nicht staatliche Stellen verfügen über weitere Webangebote, die weiter unten nach der Trennlinie folgen.
arbeitet nunmehr mit juris als Bürgerservice zusammen. Verfügbar sind:
- Das Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein
Landeseisenbahngesetz - LEisenbG - mit
- der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen und
- der eigentlichen Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - BOA - sowie
- der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Eisenbahnwesen.
- Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein - ÖPNVG.
- Das Gesetz über die Bahneinheiten.
- Die Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 6a Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- die Landesverordnung über die Festlegung der pauschalen Kostensätze für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonen- und im Eisenbahnverkehr
Kostensatzverordnung Personenbeförderung - PBefKostVO.
- Das Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr
Landesseilbahngesetz - LSeilbG.
hat in Zusammenarbeit mit juris einen Bürgerservice - Landesrecht online eingerichtet. Aus dem Verkehrswesen sind bspw. zu nennen:
- Das Landeseisenbahngesetz - LEG - mit
- der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen - BOA.
- Das Gesetz über die Hamburg Port Authority - HPAG.
- Das Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz mit
- der Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung.
- Die Verordnung zur Festlegung der durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten im Ausbildungsverkehr.
stellt ebenfalls in Zusammenarbeit mit juris als LARIS sein Landesrechts-Informationssystem bereit. Dort sind u.a. folgende Bestimmungen vorhanden:
- Die Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen
Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen - BOA,
- die Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen - BO P,
- die Verordnung über die Staatliche Bahnaufsicht
Bahnaufsichtsverordnung - BAVO.
- Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern - ÖPNVG M-V.
- Die Verordnung über die zuständige Behörde für die Festlegung der Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes - PBefKostenZuVO,
- die Verordnung über die Kostensätze nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes - PBefKostVO M-V.
- die Verordnung über die zuständige Stelle nach § 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Zuständigkeitsverordnung BO Kraft - ZuVO-BOKraft.
arbeitet zusammen mit dem Verlag LexisNexis, der das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem VORIS anbietet. Die Vorschriften sind soweit ersichtlich nicht als HTML-Fließtexte oder als PDF-Dateien vorhanden, sondern nach Paragraphen in einem Framework enthalten. Eine Linkliste ähnlich jener für andere Bundesländer zu erstellen, überfordert daher meine Kapazität.
macht seine landesrechtlichen Bestimmungen nunmehr in einer Datenbank namens BRAVORS zugänglich. Hier sind zu nennen:
- Die Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen
Bau und Betriebsordnung für Anschlußbahnen - BOA,
- die Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen - BOP,
- die Verordnung über die Staatliche Bahnaufsicht
Bahnaufsichts-VO - BAVO.
- Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg
ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG mit
- der Verordnung über den Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr
SPNV-Planverordnung - SPNVPlV und
- der Verordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs im Land Brandenburg
ÖPNV-Finanzierungsverordnung- ÖPNVFV.
- Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Eisenbahnangelegenheiten
Eisenbahnzuständigkeitsverordnung - EZV,
- die Verordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG-AV,
- die Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz - PBefGZV,
- die - allerdings gegenstandlos gewordene - Verordnung zur Bestimmung der Anhörungsbehörde nach dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz
Transrapid-Zuständigkeitsverordnung - TraraZV,
- die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht
Gefahrgutzuständigkeitsverordnung - GGZV,
- die Verordnung über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Erteilung und Entziehung der Zulassung sicherer Container
Container-Zuständigkeitsverordnung - ContZV.
- Die Verordnung über Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes - PBefKstV.
Berlin
lässt unter Herausgebersschaft der Senatsverwaltung für Justiz im Kulturbuch-Verlag Landesrecht im PDF-Format zusammenstellen. Die dort gewählte Art der Darstellung überfordert meine Kapazität, eine Linkliste zusammenzustellen.
hat nunmehr durch sein Innenministerium einen Bürgerservice Landes-RECHT online. Dort sind u.a. als PDF-Dateien vorhanden:
- Das Landeseisenbahngesetz mit
- der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - BOA.
- Das Gesetz zur Integrierten Gesamtverkehrsplanung.
- Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen - ÖPNVG NRW.
- Das Gesetz über die Bahneinheiten mit
den Verordnungen über die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten bezüglich
- Die Kostensatzverordnung zum Allgemeinen Eisenbahngesetz - AEKostenV,
- die Kostensatzverordnung zum Personenbeförderungsgesetz - PBefKostenV NRW,
- die Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz,
- die Verordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - AVO-EKrG,
- die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach der Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs.
betreibt als Online-Service der hessischen Staatskanzlei in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. von Zezschwitz (Gießen), dem hessischen Landtag und der hessischen Zentrale für Datenverarbeitung das Angebot "hessenrecht". Enthalten sind dort:
- Das zum 1. Oktober 2006 in Kraft getretene neue Hessische Bahngesetz
- insgesamt als PDF-Datei vorhanden - vom 25. September 2006,
das beinhaltet
- das Hessische Seilbahngesetz - HSeilbG - sowie
- das Hessische Eisenbahngesetz - HEisenbG
und mit dem aufgehoben wurden
- das Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen - EBG - vom 7. Juli 1967,
- das Gesetz über die Bahneinheiten vom 8. Juli 1902 und
- die Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - BOA - vom 6. Dezember 1957.
Bemerkenswert ist, dass Hessen nunmehr als einziges Bundesland völlig auf eine Anschlussbahn-Verordnung verzichtet.
- Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen - ÖPNVG.
- Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen - BO-Seil.
- Die Anordnung über die Verwaltungszuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz,
- die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahn- und Bergbahnrechtes - EiBZuV,
- die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container,
- die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Wasser,
- die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz,
- die Anordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausnahmen nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr.
- Die sechste Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer nach § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEKostenV,
- die sechste Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer nach § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefKostenV.
arbeitet für Landesrecht online ebenfalls mit juris zusamen.
- Das Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen
Landeseisenbahngesetz - LEisenbG - mit
- der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach den Allgemeinen Eisenbahngesetzen,
- der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen in Rheinland-Pfalz - BOA - und
- der Landesverordnung über die Mindestversicherungssummen nach dem Landeseisenbahgesetz.
- Das Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr
Nahverkehrsgesetz - NVG.
- Das Landesseilbahngesetz und
- die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen - BO-Seil.
- Die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz,
- die Landesverordnung über die Festlegung von Kostensätzen nach § 45a Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes und 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter und leicht verderblicher Lebensmittel,
- die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts,
- die Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz,
- die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container.
lässt bislang in seinem Bürgerservice "Sächsisches Landesrecht im Internet" im Sachbreich Verkehr nur
- das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen - ÖPNVG -
durch den Saxonia-Verlag als PDF bereitstellen.
hat bislang ebenfalls nur wenige zum Thematik gehörige Rechtsvorschriften durch sein Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im PDF-Format veröffentlicht, und zwar
- das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern
Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG - und
- die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes
Seilbahnverordnung - SeilbV.
Im
Freistaat Sachsen
veröffentlicht die Arbeitsschutzverwaltung
- das Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen
Landeseisenbahngesetz - LEisenbG und
- das Gesetz über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen
Landesseilbahngesetz - LSeilbG.
Baden-Württemberg
finden Sie hier intern auf Wedebruch.de.
Das
nationale schweizerische Recht
wird generell erschlossen durch Indexseiten, wie beispielsweise
Die Verweise führen teilweise in HTML-, teilweise zu PDF-Dateien, in manchen Fällen jedoch nur zu einer gedruckten Fundstelle.
Der Zugang zum
nationalen Recht Österreichs
ist u.a. über diese Suchmaske möglich. Die Rechtsvorschriften sind allerdings jeweils paragraphenweise erfasst, so dass der Nutzer eine fast erschlagende Anzahl von Treffern erhält. Mit etwas Geduld lässt sich das Gesuchte m.E. finden.
Vom Eisenbahnrecht des ehemaligen Großherzogtums Baden haben mein geschätzter ehemaliger Kollege Bruno Hartmeier und ich selbst getrennt voneinander, aber abgestimmt, verschiedene Rechtsvorschriften erfasst. Bitte rufen Sie meine gesonderte Übersichtsseite hier auf (externer Server).
Zum Reichs-Eisenbahnrecht sowie zu weiteren Fundstellen intern und extern erhalten Sie einen Inhaltsüberblick ebenfalls gesondert; bitte klicken Sie hier.
Den überwiegenden Teil des Reichs-Eisenbahnrechts hat Thomas Noßke in seinen inhaltsreichen Seiten zur Verkehrsgeschichte berücksichtigt. Direkt auf seine Eingangsseite gelangen Sie hier. Folgen Sie dort dem Link auf "Die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft - Daten, Fakten, Dokumente".
