Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Vom 9. Oktober 2002; Az: A 14/26.70.00-04/43 Ref 02
[Bekannt gegeben VkBl. 2002; S. 630]

Änderungen seit Bekanntgabe:


Nachstehend gebe ich die Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 1. November 2002 bekannt.

Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs

Vom 1. November 2002; Az: A 14/26.70.00-04/43 Ref 2

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Gegenstand der Förderung

1.1 Der Bund gewährt außerhalb des Bundesschienenwegeausbaugesetzes und des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) zu § 44 BHO Zuwendungen für den Bau und Ausbau von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs, soweit sie zur Erreichung der Förderzwecks unbedingt erforderlich und die Anlagen öffentlich, d.h. allen Nutzern diskriminierungsfrei zugänglich sind.

1.2 Im Sinne dieser Richtlinie gelten als "Kombinierter Verkehr" Güterbeförderungen, bei denen der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselaufbau oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See, sofern diese mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt, wobei der Straßenzu- oder -ablauf erfolgt:

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der Nachfrage und Dringlichkeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bewilligungsbehörden sind für Anlagen des Kombinierten Verkehrs Schiene / Straße das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) 2), für Anlagen des Kombinierten Verkehrs Wasserstraße / Straße die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West (WSD-West). 3) Soweit es sich um schienenseitige Investitionen in Verbindung mit Wasserstraßeninvestitionen (Wasserstraße / Schiene / Straße) handelt, entscheidet die WSD-West im Einvernehmen mit dem EBA. Die Bewilligungsbehörden stellen ein einheitliches Verfahren sicher.

2. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Unternehmen in Privatrechtsform erhalten.

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben haben.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung der Förderung ist, dass eine Finanzierung durch privates Kapital nicht zur Wirtschaftlichkeit der Anlagen führt und der Wettbewerb durch die Förderung nicht verzerrt wird. Das Vorhaben darf noch nicht begonnen sein. Die Wirtschaftlichkeit des Betreibens der KV-Umschlaganlage, der erwartete Verlagerungseffekt und die Wettbewerbssituation sind im Erläuterungsbericht ausführlich darzustellen (evtl. durch ein Gutachten).

Darüber hinaus muss

4. Art und Umfang der Zuwendungen

4.1 Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

4.2 Von den zuwendungsfähigen Kosten werden bei Neu-, Ausbau und Erweiterung von KV-Umschlaganlagen bis zu 85 % als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Mit Zustimmung der Europäischen Kommission ist im Einzelfall eine höhere Förderung möglich.

4.3 Förderfähig sind entsprechend Anlage 1 Ausgaben für

4.4 Förderfähig sind in bestehenden KV-Umschlaganlagen alle Maßnahmen im Sinne der Anlage 1, die nachträglich aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere Gefahrgut) erforderlich werden, sofern die Notwendigkeit der Förderung im Sinne von Nr. 3 Satz 1 gesondert nachgewiesen wird.

4.5 Förderfähig ist in bestehenden KV-Umschlaganlagen der zweimalige Ersatz von mobilen Umschlaggeräten nach den Nutzungsdauern der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen AfA-Tabellen (Nr. 5.3 Abs. 3), wenn die Notwendigkeit der Förderung im Sinne von Nr. 3 Satz 1 gesondert nachgewiesen wird. Der jeweilige Restwert der zu ersetzenden Umschlaggeräte ist dabei in Ansatz zu bringen.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Der Zuwendungsempfänger hat sich zu verpflichten, die geförderte Anlage bei einem Eigenmittelanteil der zuwendungsfähigen Ausgaben unter 20 % auf die Dauer von 20 Jahren, bei einem Eigenmittelanteil von 20 % bis 50 % auf die Dauer von 10 Jahren, bei einem Eigenmittelanteil von mehr als 50 % auf die Dauer von 5 Jahren zu betreiben.

5.2 Der Zuwendungsempfänger hat sich zu verpflichten, innerhalb dieser Fristen die Verpachtung der Anlage (oder Gebäude oder einzelner Teile), ihre Vermietung oder ihren Verkauf von der Übernahme aller Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsverhältnis durch einen anderen Betreiber abhängig zu machen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

5.3 Werden die Anlagen und Gebäude vor Ablauf der Bindungsfrist nach Nr. 5.1 stillgelegt, zweckentfremdet oder nicht nach Nr. 5.2 veräußert, ist ein mit Mitteln des Bundes erworbenes Grundstück vorab an den Bund zu übereignen. Der Rückübertragungsanspruch ist dinglich zu sichern.

Für die restliche Fördersumme gilt: Die nach Abzug der Erwerbskosten für das Grundstück verbleibende Förderungssumme ist mit dem Anteil zurückzuzahlen, der der noch nicht abgelaufenen Vorhaltepflicht nach Nr. 5.1 entspricht.

Für Umschlaggeräte gilt abweichend von den Fristen in Nr. 5.1 die Nutzungsdauer nach den amtlichen Abschreibungstabellen.

Der Antragsteller hat eine Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit zur Absicherung seiner Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger Schließung des Terminals beizubringen.

5.4 Die geförderten baulichen Maßnahmen sind auszuschreiben. Darüber hinaus ist bei Neubau und Erweiterung einer KV-Umschlaganlage bei einer Förderung von über 50 % der zuwendungsfähigen Kosten zusätzlich der Betrieb auszuschreiben.

5.5 Der Antragsteller ist während der Fristen nach 5.1 verpflichtet, der zuständigen Bewilligungsbehörde Auskunft über umschlagrelevante Kennzahlen zur Wirtschaftlichkeit der Anlage zu geben.

6. Verfahren

6.1 Der Antrag ist bei der nach Ziffer 1.3 zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen, in deren Bereich der Schwerpunkt der Investition liegt. Dem Antrag sind die in Anlage 2 aufgeführten Unterlagen beizufügen.

6.2 Der Antragsteller kann zunächst auch nur einen Antrag zur Klärung der Standortfrage stellen, dem lediglich die Unterlagen nach Ziff. 13 *) der Anlage 2 beizufügen sind.

6.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) zu § 44 BHO einschließlich der allgemeinen Nebenbedingungen sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.4 Die Bewilligungsbehörden überwachen den diskriminierungsfreien Zugang zu den Anlagen. Der Bundesrechnungshof ist gem. §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt.

6.5 Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

7. Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Richtlinie tritt am 1. November 2002 in Kraft; gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15. März 1998 außer Kraft.

(2) Diese Richtlinie tritt am 31. Oktober 2005 außer Kraft.

Anlage 1

Zuwendungsfähigkeit schienenseitig

Gewerk Einzelmaßnahmen Bemerkungen
Grunderwerb reiner Grunderwerb Erwerb und Erbpacht mit zweckgebundener Laufzeit sind gleichgestellt; vorhandenes Grundstück wird als Eigenmittelanteil gewertet.
  Baufeldfreimachung  
Tiefbau Leitungsumlegungen  
  Kabeltiefbau  
  Wasserver- und -entsorgung  
Erdbau Erdbau allgemein Abtrag, Auftrag, ...
  Bodenaustausch  
  Untergrundverbesserung  
  Planumsschutzschicht (PSS)  
Gleisanlagen
nach Möglichkeit Einbau altbrauchbarer Stoffe
Umschlaggleise entsprechend Transportprogramm
  Ein-/Ausfahrgleise entsprechend Betriebsprogramm
  Umfahrungsgleis  
  Ausziehgleis  
  Vorrats- / Schadwagengleise für 1 Schadwagen / Zug
  Weichen ferngestellt in Zug- / Rangierfahrstraßen, sonst ortsgestellt
Straßenanlagen Umschlagbereich (Fahr-, Lade-, Abstellspuren) bei Einsatz von Portalkranen
  Umschlagflächen bei Einsatz mobiler Umschlaggeräte
  Abstellflächen Verweildauer der KV-Sendungen entsprechend dem Transportprogramm
  Verkehrsflächen Fahrspuren außerhalb der Umschlagfläche, einschließlich Park-/Stauraum im Gatebereich
  Zuführungsstraße soweit diese ausschließlich der Anbindung des KV-Terminals an das öffentliche Straßennetz dient
Hochbau Ein-/Ausfahrschalter inkl. Schranke im Eingangsbereich
  Büroräume soweit für umschlagbezogene Tätigkeiten erforderlich
  Sozialräume soweit für umschlagbezogenes Betriebspersonal erforderlich
Umschlaggeräte Schienenkräne  
  mobile Umschlaggeräte  
  Zustellfahrzeuge (z.B. Zugmaschinen) nur terminalgebunde Fahrzeuge
Ausrüstung Oberleitung Ein-/Ausfahrgleise bei elektrifizierten Strecken; Spitzenüberspannung im Gleismodul, soweit Direktausfahrten geplant und sinnvoll sind
  Signaltechnik im Bereich der Zug- / Rangierfahrstraßen
  Bremsprüfanlage  
  Weichenheizung im Bereich der Zug- / Rangierfahrstraßen
  Energieversorgung für die Krananlagen sowie den 50 Hz-Bereich
  Beleuchtung  
  Betriebsfunk  
  Betriebsleitsystem IT-Ausstattung für zuwendungsfähige Arbeitsplätze und LWL-Kabel zwischen Gate und Kran, soweit im wirtschaftlichen und juristischem Eigentum
  Geräte zur automatischen Sendungserfassung stationäre Geräte im Straßen-, Schienen- bzw. Schiffszulauf
  Tankanlage für terminalgebundene Fahrzeuge
Begleitmaßnahmen Schallschutz soweit nach der 16. BImSchV erforderlich
  Landschaftspflege nach Maßgabe der jeweils geltenden Ländervorschriften
  Regenrückhaltebecken  
  Leckagewanne  

Zuwendungsfähigkeit wasserseitig

Kaianlagen Spundwand steile oder schräge Böschung
  Landgänge senkrecht bzw. Böschungstreppen
  Anlagepfähle / Dalben  
Sonstige Maßnahmen Ausbau Wasserstraße soweit für Lade- / Löschstelle erforderlich
  Ölsperren soweit erforderlich
  Roll on- / Roll off-Brücken  

Nicht zuwendungsfähige Anlagenteile

Werkstattgebäude, Pkw-Parkplätze für Kunden und Mitarbeiter, Telekommunikationsanlagen, Videoüberwachungsanlagen

Anmerkung

Verkaufserlöse, insbesondere von anderweitig freiwerdenden Grundstücken, sind den Vorhaben gutzuschreiben

Anlage 2

Antragsunterlagen

1. Erläuterungsbericht mit

2. Übersichtsplan

3. Lagepläne (M 1 : 1.000)

4. Regelquerschnitte

5. Höhenpläne

6. Sonderpläne

7. Kostenzusammenstellung

8. Wirtschaftlichkeitsuntersuchung mit Erläuterung der Eingangsgrößen - u.a. auch die vorgesehenen Umschlagpreise, gestaffelt nach Mengenentwicklung auf der Basis der Kosten im 1. Betriebsjahr, Ausgaben für die Anlage nach Ausgabearten - und der Ergebnisse

9. Bauzeiten- und Finanzierungsplan

10. Nachweis, dass Gesamtfinanzierung gesichert ist (Förderrichtlinie Nr. 5.3 Abs. 4)

11. Bankbürgschaft

12. Stellungnahme des Landes.

13. Aufgliederung der Gesamtmaßnahme in Teilmaßnahmen - soweit zutreffend -

14. Nachweis der technischen Eignung und der Wirtschaftlichkeit bei Einsatz von Sonderkonstruktionen

15. Eidesstattliche Versicherung, dass keiner der unter 2 der Förderrichtlinie genannten Punkte vorliegt

16. Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde

17. Unterlagen zur Vorabprüfung zur Klärung der Standortfrage (3-fach)

17.1 Erläuterungsbericht zur geplanten Anlage (max. 2 DIN A4-Seiten) mit

17.2 Übersichtsplan (bis M 1 : 200.000, Generalkarte) des Wirtschaftsraumes mit Darstellung der vorhandenen Terminalstandorte

17.3 Lageplan (M 1 : 5.000) des Terminalstandortes

17.4 Darstellung der erwarteten Umschlagmengen und Prognose der Mengenentwicklung für den Zeitraum der geplanten Nutzung der Anlage, maximal 10 Jahre (prognostizierte Verkehrsverlagerung in Tonnen, Tonnenkilometern, Sendungen und Ladeeinheiten)

17.5 Beschreibung der Auswirkungen auf andere, bereits bestehende KV-Umschlaganlangen (bei grenznahen Projekten sind auch die Auswirkungen auf Anlagen im Nachbarland zu berücksichtigen)


1) Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedsstaaten (ABl. Nr. L 368/38 vom 17. 12. 1992)

2) Eisenbahn-Bundesamt, Vorgebirgsstr. 49, 53119 Bonn

3) Wasser- und Schiffahrtsdirektion West, Cheruskerring 11, 48147 Münster


*) Vermutlich Satzfehler im Original; müsste offensichtlich Ziff. 17 lauten.

--Zierlinie--

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