Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit der der Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens
(Eisenbahnarbeitszeitverordnung - EAZV)

Vom 29. Januar 1997
[Verkündet am 18. Februar1997; BGBl. I S. 53]

Änderungen während der Gültigkeitsdauer:

Diese Verordnung ist mit Ablauf des 30. Oktober 2006 außer Kraft getreten gemäß § 5 der völlig neu gefassten EAZV vom 17. Oktober 2006; diese finden Sie hier.


Auf Grund des § 7 Abs. 4 Nr. 2 und des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamten, die am 1. Januar 1994 Beamte des Bundeseisenbahnvermögens waren und nach § 12 Abs. 2 und 3 und § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn AG oder aus ihr ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind oder zugewiesen werden.

§ 2
Anwendung auf ausgegliederte Gesellschaften

Der Zeitraum, in dem eine von den §§ 1 und 3 der Arbeitszeitverordnung abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auszugleichen ist, kann auf 12 Monate ausgedehnt werden, soweit dies durch die Eigenart des Eisenbahnbetriebs begründet ist.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

--Zierlinie--

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  Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler