Verordnung über die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten

Vom 11. Januar 1936
[Verkündet am 17. Januar 1936; RGBl. II S. 25]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten, vom 26. September 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 811) wird verordnet:

§ 1

Die Wittlager Kreisbahn A.G., deren Strecken auf preußischem und oldenburgischem Gebiet liegen, untersteht einheitlich dem preußischen Gesetz über die Bahneinheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1902 (Preuß. Gesetzessamml. S. 237). Dieses Gesetz findet auf die in Oldenburg befindlichen Bestandteile der Wittlager Kreisbahn A.G. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung Anwendung.

§ 2

Die nach § 32 des Gesetzes vorgesehene staatliche Genehmigung ist von der zuständigen Behörde jedes der beteiligten Länder zu erteilen.

§ 3

(1) Hinsichtlich der in Oldenburg liegenden, zur Bahneinheit gehörenden Grundstücke stehen

(2) Bekanntmachungen nach § 57 Abs. 1 des preußischen Gesetzes über die Bahneinheiten erfolgen außer im zuständigen Regierungsamtsblatt auch in den zu amtlichen Bekanntmachungen bestimmten oldenburgischen Blättern.

§ 4

(1) Das Bahngrundbuch wird auch für die in Oldenburg befindlichen Bestandteile der Wittlager Kreisbahn A.G. bei dem Preußischen Amtsgericht in Bad Essen geführt.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in die Bahneinheit ist ausschließlich das Preußische Amtsgericht in Bad Essen zuständig.

§ 5

(1) Die Zugehörigkeit in Oldenburg liegender Grundstücke zur Bahneinheit wird in das Grundbuch eingetragen:

  1. soweit die Grundstücke auf dem Titel des Bahngrundbuchs vermerkt sind, auf Ersuchen des das Bahngrundbuch führenden Amtsgerichts in Bad Essen;
  2. bei anderen eingetragenen Grundstücken auf Antrag des Bahneigentümers;
  3. bei bisher nicht eingetragenen Grundstücken von Amts wegen bei der Aufnahme in das Grundbuch.

(2) Auf die Löschung der Zugehörigkeit zur Bahneinheit finden die Vorschriften des Absatzes 1 a und b entsprechende Anwendung.

§ 6

Werden bei den in Oldenburg liegenden, grundbuchlich geführten Grundstücken, die auf dem Titel des Bahngrundbuchs vermerkt sind, Veränderungen eingetragen, welche die in das Bahngrundbuch aufzunehmenden Angaben berühren, so hat das Grundbuchamt dem Preußischen Amtsgericht in Bad Essen zwecks Vermerks im Bahngrundbuch kostenfrei Mitteilung zu machen.

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  Letzte Änderung am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler