Auszug aus der

Grundbuchordnung

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
In Kraft getreten zum 25. Dezember 1993; BGBl. I S. 1114
[Ursprünglich vom 24. März 1897; RGBl. S. 139]

Nach Neubekanntmachung zuletzt anderweit geändert durch Artikel 88 erstes Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundeministeriums der Justiz vom 19. April 2006 [BGBl. I S. 866, 878]


§ 136

(1) Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zugunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze über das Grundbuchwesen; jedoch sind die §§ 12a, 13 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 auch in diesen Fällen anzuwenden.

(2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen.

(3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen Grundstücken und Rechten, für die nach Landesrecht die Vorschriften über Grundstücke gelten, sollen nicht vorgenommen werden.

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  Letzte Änderung am 1. Januar 2007 von Matthias Dörfler