Änderungen seit Inkrafttreten:
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten, vom 26. September 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 811) wird verordnet:
Die Extertalbahn, deren Strecken auf lippischem und preußischem Gebiet liegen, untersteht einheitlich dem lippischen Gesetz über die Bahneinheiten vom 11. April 1929 (Lippische Gesetzessamml. S. 29). Dieses Gesetz findet auf die in Preußen befindlichen Bestandteile der Extertalbahn nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung Anwendung.
Die nach § 32 des Gesetzes vorgesehene staatliche Genehmigung ist von der zuständigen Behörde jedes der beteiligten Länder zu erteilen.
Bekanntmachungen nach § 58 Abs. 1 des lippischen Gesetzes über die Bahneinheiten erfolgen außer im Staatsanzeiger für das Land Lippe auch im Amtsblatt der Regierung in Hannover.
(1) Das Bahngrundbuch wird auch für die in Preußen befindlichen Bestandteile der Extertalbahn bei dem Lippischen Amtsgericht in Alverdissen geführt.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in die Bahneinheit ist ausschließlich das Lippische Amtsgericht in Alverdissen zuständig.
(1) Die Zugehörigkeit in Preußen liegender Grundstücke zur Bahneinheit wird in das Grundbuch eingetragen:
(2) Auf die Löschung der Zugehörigkeit zur Bahneinheit finden die Vorschriften des Absatzes 1 a) und b) entsprechende Anwendung.
Werden bei den in Preußen liegenden, grundbuchlich geführten Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis des Bahngrundbuchblatts vermerkt sind, Veränderungen eingetragen, welche die in das Bahngrundbuch aufzunehmenden Angaben berühren, so hat das Grundbuchamt dem Lippischen Amtsgericht in Alverdissen zwecks Vermerks im Bahngrundbuch kostenfrei Mitteilung zu machen.
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Letzte Änderung am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler |