Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
(PBefGKostV)

Vom 15. August 2001
[Verkündet am 22. August 2001; BGBl. I S. 2168]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4 - Widerspruch
§ 5 - Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
§ 6
Anlage


Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 10 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379) geändert worden ist, und auf Grund des § 56 des Personenbeförderungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), dem Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1

Kosten (Gebühren und Auslagen) werden für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen erhoben.

§ 2

Gebührenfrei sind:

  1. Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit einer nach § 21 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes angeordneten Erweiterung oder Änderung eines Verkehrs erforderlich sind,
  2. Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118).

§ 3

Im grenzüberschreitenden Verkehr sowie im Transitverkehr sind Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes haben, von der Kostenpflicht befreit, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

§ 4
Widerspruch

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach den landesrechtlichen Vorschriften, die dem § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.

§ 5
Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 6

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 297), geändert durch Artikel 6 Abs. 124 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage
(zu § 1)

Gebührenverzeichnis

Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr DM
I. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
1. Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit § 42 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 18 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) 100 bis 2.440
2. Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb einer Sonderform des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit § 43 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 18 Abs. 5 Unterabs. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) 100 bis 2.440
3. Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen § 20 PBefG 25 bis 250
4. Genehmigung zur Einstellung des Betriebs - Mitteilung an die Genehmigungsbehörde § 21 Abs. 4 PBefG, Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7 Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) 25 bis 250
5. Zustimmung zu Änderungen der Beförderungsentgelte § 39 Abs. 1 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter-und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S.1) 50 bis 1.500
6. Zustimmung zu Änderungen der Beförderungsbedingungen § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) 25 bis 150
7. Zustimmung zu Änderungen des Fahrplans § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) 25 bis 150
II. Gelegenheitsverkehr
  Genehmigung für die Ausführung von Ausflugsfahrten mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 PBefG  
  a) Kraftomnibussen   100 bis 1.465
  b) Personenkraftwagen   50 bis 500
  Genehmigung für die Ausführung von Ferienziel-Reisen mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 PBefG  
  a) Kraftomnibussen   100 bis 1.465
  b) Personenkraftwagen   50 bis 500
3. Genehmigung für die Ausführung von Verkehr mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 oder Abs. 4 PBefG  
  a) Mietomnibussen   100 bis 1.465
  b) Mietwagen   50 bis 500
4. Genehmigung für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 47 PBefG 100 bis 1.465
5. Genehmigung für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen und eines Verkehrs mit Mietwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG 100 bis 1.465
6. Genehmigung für die Ausführung grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehre und von Transit-Gelegenheitsverkehren mit Kraftfahrzeugen von Unternehmern mit Betriebssitz im Ausland (Drittländer) § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 PBefG oder Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 5 des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. EG 2002 Nr. L 321 S. 11) 100 bis 1.465
7. Ergänzung der Genehmigungsurkunde beim Austausch von Kraftfahrzeugen (Gebühr je Kraftfahrzeug) § 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG 25
III. Sonstige Gebühren
1. Erteilung einer Gemeinschaftslizenz Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 17 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) 50 bis 175
2. Genehmigung einer Erweiterung oder einer wesentlichen Änderung des Unternehmens § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG 50 bis 1.000
3. Genehmigung einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Genehmigung § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG 50 bis 1.000
4. Genehmigung einer Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG 50 bis 1.000
5. Entscheidung in Zweifelsfällen § 10 PBefG 50 bis 1.000
6. Berichtigung einer Genehmigungsurkunde, soweit nicht von II.7 oder III.2 bis 4 erfasst § 17 Abs. 1 und 2 Satz 2 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L114 S. 1) 25 bis 50
7. Genehmigung von Ausnahmen § 43 BOKraft 25 bis 500
8. Bestätigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters oder Bestätigung des Vertreters des auswärtigen Unternehmers §§ 4 und 5 BOKraft 50 bis 500
9. Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung § 7 Berufszugangs-Verordnung PBefG 25 bis 150
10. Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat §§ 54, 54a PBefG  
  Bei Unternehmen des Linienverkehrs   25 bis 1.000
  Bei Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs   25 bis 650
11. Prüfung der Berufszugangsvoraussetzungen § 9 Berufszugangs-Verordnung PBefG 25 bis 1.000
IV. Für Amtshandlungen, die unter I. bis III. nicht aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden 25 bis 150

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  Letzte Änderung am 10. Oktober 2004 von Matthias Dörfler