Änderungen seit Inkrafttreten:
Ungeänderte obsolete Bestimmungen sind kursiv dargestellt.
§ 1 - Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 2 - Verkündung von Verkehrstarifen
§ 3 - Inkrafttreten von Rechtsverordnungen und Verkehrstarifen
§ 4 - Übergangsvorschriften
§ 5 - Berlin-Klausel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Rechtsverordnungen des Bundes werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet.
(2) Auf Rechtsverordnungen, die im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland - verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
(1) Eisenbahntarife können im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet verkündet werden.
(2) Andere vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt, die Verordnungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sowie die Verordnungen des Luftfahrt-Bundesamtes können im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland - verkündet werden.
(3) Der volle Wortlaut des Tarifes braucht im Bundesanzeiger oder in den Amtsblättern nicht veröffentlicht zu werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes, seine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das Datum des Inkrafttretens sowie bei einem befristeten Tarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet werden.
(1) Rechtsverordnungen treten, falls sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist.
(2) Zu dem gleichen Zeitpunkt treten auch Verkehrstarife in Kraft, falls nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird.
(1) Soweit im geltenden Bundesrecht das Reichsgesetzblatt, das Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder das Verordnungsblatt für die Britische Zone als Verkündungsblätter genannt sind, tritt an deren Stelle das Bundesgesetzblatt.
(2) Soweit der Deutsche Reichsanzeiger, das Reichsministerialblatt, das Reichsbesoldungsblatt, der Öffentliche Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet, das Mitteilungsblatt (Amtsblatt) der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder das Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Verkündungsblätter genannt sind, tritt an deren Stelle der Bundesanzeiger.
(3) In gleicher Weise treten an Stelle des Tarif- und Verkehrsanzeigers der Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet und an Stelle der Binnenschiffahrtsnachrichten und des Verkehrsblattes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes das Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Verkündungen im Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet oder im Bundesanzeiger vorgenommen worden sind, gelten diese als wirksam erfolgt.
(5) Die im Bundesanzeiger bis zum 30. Juni 1990 vorgenommenen Verkündungen von Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt gelten als wirksam erfolgt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Das vorstehende Gesetz wird nach Zustimmung des Bundesrates hiermit verkündet.
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Letzte Änderung am 10. Dezember 2006 von Matthias Dörfler |