Gesetz zur Eingliederung der Schulden von Sondervermögen in die Bundesschuld

Vom 21. Juni 1999
[Verkündet am 23. Juni 1999; BGBl. I S. 1384]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Mitübernahme der Schulden des Erblastentilgungsfonds, des Bundeseisenbahnvermögens sowie des Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in die Bundesschuld
(Schuldenmitübernahmegesetz - SchuldMitüG)

§ 1

(1) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds nach § 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, mit Ausnahme der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes, und die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds aus der Kreditaufnahme nach § 5 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung.

(2) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens aus nach § 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, von der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn übernommenen Altkrediten und aus der Kreditaufnahme nach § 17 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung.

(3) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes aus der Kreditaufnahme nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung.

§ 2

Im Innenverhältnis zu den in § 1 aufgeführten Sondervermögen ist der Bund alleiniger Schuldner, soweit nicht der Erblastentilgungsfonds mit Zuführungen nach § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes seine Verbindlichkeiten tilgt.

§ 3

(1) Für ab dem 1. Januar 1999 und vor dem 1. Juli 1999 fällig werdende Zins- und Tilgungsverpflichtungen der in § 1 genannten Sondervermögen gelten die Regelungen in den §§ 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 entsprechend. Die von den Sondervermögen in diesem Zeitraum erzielten Krediteinnahmen zur Erfüllung der Tilgungsverpflichtungen für die von § 1 erfaßten Verbindlichkeiten werden als Krediteinnahmen des Bundes behandelt.

(2) Die vom Bund an den Erblastentilgungsfonds seit dem 1. Januar 1999 geleisteten Bundeszuführungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung werden auf die vom Bund zu leistenden Zinszahlungen angerechnet.

Artikel 2

Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes

Das Erblastentilgungsfonds-Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 984), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434), wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 Abs. 1 wird Nummer 1 Buchstabe c gestrichen und in § 2 Abs. 3 Satz 11 die Angabe "§ 6 Abs. 4" durch die Angabe "§ 6 Abs. 2" ersetzt.
     
  2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
     
    "§ 4
    Bundeshaftung

     
    (1) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuldmitübernahme nach § 1 Abs. 1 des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) für die Verbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine Verpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen kann, werden die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt geleistet.
     
    (2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes.
     
    (3) Der Bund ist berechtigt, Ausgleichsforderungen oder in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung aufzukaufen.
     
    (4) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich."
     
  3. § 5 wird aufgehoben.
     
  4. § 6 wird wie folgt gefaßt:
     
    "§ 6
    Zuführungen des Bundes

     
    (1) Der Fonds erhält aus dem Bundeshaushalt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 jährlich die folgenden Mittel:
     
    1. Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn, die einen Betrag von 7 Milliarden Deutsche Mark übersteigen;
       
    2. Zuführungen in Höhe der von den Ländern nach § 3 des Altschuldenregelungsgesetzes vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434) geleisteten Erstattungsbeiträge.
       
    Die Zuführungen sind zur Tilgung seiner im jeweiligen Jahr fällig werdenden Verbindlichkeiten zu verwenden. Für Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d dürfen die Einnahmen nicht verwendet werden.
     
    (2) Die dem Fonds in einem Jahr verbleibende Liquidität ist im jeweiligen Jahr an den Bundeshaushalt abzuführen."

Artikel 3

Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

Das Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "unbeschadet der Schuldmitübernahme nach § 1 Abs. 2 des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384)" eingefügt.
     
  2. § 16 wird wie folgt geändert:
     
    a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
     
    b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "einen Schuldentilgungsplan sowie" gestrichen.
     
  3. § 17 wird wie folgt gefaßt:
     
    "§ 17
    Schuldurkunden

     
    (1) Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnvermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberührt.
     
    (2) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet."

Artikel 4

Änderung des Gesetzes zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz

Das Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638) wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter "sowie für die Tilgung und Verzinsung von Krediten nach § 2 Abs. 3" gestrichen.
     
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
     
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    "Der Ausgleichsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes."
     
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
     
    "(3) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuldmitübernahme nach § 1 Abs. 3 des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) für die Verbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine Verpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen kann, werden die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt geleistet."

Artikel 5

Neufassung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

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