Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Änderungen seit Inkrafttreten:
§ 1 - Zweck des Gesetzes
§ 2 - Begriffsbestimmungen
§ 3 - Prävention durch Aufklärung
§ 4 - Aufgaben des Robert-Koch-Instituts
§ 5 - Bund-Länder-Informationsverfahren
§ 6 - Meldepflichtige Krankheiten
§ 7 - Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
§ 8 - Zur Meldung verpflichtete Personen
§ 9 - Namentliche Meldung
§ 10 - Nichtnamentliche Meldung
§ 11 - Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die zuständige Landesbehörde
§ 12 - Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und das Europäische Netzwerk
§ 13 - Sentinel-Erhebungen
§ 14 - Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten
§ 15 - Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
§ 16 - Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 17 - Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder
§ 18 - Behördliche angeordnete Entseuchungen, Entwesungen, Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren, Kosten
§ 19 - Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen
§ 20 - Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
§ 21 - Impfstoffe
§ 22 - Impfausweis
§ 23 - Nosokomiale Infektionen, Resistenzen
§ 24 - Behandlung übertragbarer Krankheiten
§ 25 - Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ- und Gewebespenden
§ 26 - Durchführung
§ 27 - Teilnahme des behandelnden Arztes
§ 28 - Schutzmaßnahmen
§ 29 - Beobachtung
§ 30 - Quarantäne
§ 31 - Berufliches Tätigkeitsverbot
§ 32 - Erlass von Rechtsverordnungen
§ 33 - Gemeinschaftseinrichtungen
§ 34 - Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
§ 35 - Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
§ 36 - Einhaltung der Infektionshygiene
§ 37 - Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie Schwimm- und Badebeckenwasser, Überwachung
§ 38 - Erlass von Rechtsverordnungen
§ 39 - Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 40 - Aufgaben des Umweltbundesamtes
§ 41 - Abwasser
§ 42 - Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
§ 43 - Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
§ 44 - Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 45 - Ausnahmen
§ 46 - Tätigkeit unter Aufsicht
§ 47 - Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
§ 48 - Rücknahme und Widerruf
§ 49 - Anzeigepflichten
§ 50 - Veränderungsanzeige
§ 51 - Aufsicht
§ 52 - Abgabe
§ 53 - Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge
§ 54 - Benennung der Behörde
§ 55 - Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 56 - Entschädigung
§ 57 - Verhältnis zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung
§ 58 - Aufwandserstattung
§ 59 - Sondervorschrift für Ausscheider
§ 60 - Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
§ 61 - Gesundheitsschadenanerkennung
§ 62 - Heilbehandlung
§ 63 - Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelung zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen
§ 64 - Zuständige Behörde für die Versorgung
§ 65 - Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
§ 66 - Zahlungsverpflichteter
§ 67 - Pfändung
§ 68 - Rechtsweg
§ 69 - Kosten
§ 70 - Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes
§ 71 - Aufgaben nach dem Seemannsgesetz
§ 72 - Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
§ 73 - Bußgeldvorschriften
§ 74 - Strafvorschriften
§ 75 - Weitere Strafvorschriften
§ 76 - Einziehung
§ 77 - Übergangsvorschriften
(1) Zweck des Gesetzes ist, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstütz werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe. Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und individuellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote zu informieren.
[...]
(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.
(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Sorge für die Person des Betroffenen zu seinem Aufgabenkreis gehört.
(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gibt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
[...]
[...]
[...]
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf
aufgetreten ist.
[...]
(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
(2) Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
(3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und Schwimm- oder Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über die Anforderungen an die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um Wassergewinnungsanlagen handelt.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Die Aufnahme von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser in die Liste nach Nummer 5 erfolgt nur, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass die Mittel und Verfahren den Regeln der Technik entsprechen; das Umweltbundesamt kann für Amtshandlungen nach dem ersten Halbsatz Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Regelungen über die Anforderungen an sonstiges Wasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, das zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird und dessen Überwachung getroffen werden, soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. Satz 3 gilt nicht für Gewässer im Sinne der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 vom 5. Februar 1976 S. 1).
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände für Aufgaben des Umweltbundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage oder eines Schwimm- oder Badebeckens hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat auch die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde auf Grund der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durchführt oder durchführen lässt.
(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von durch Wasser übertragbaren Krankheiten zu entwickeln. [...]
(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseitigung des in Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch die zuständige Behörde. Die Betreiber von Einrichtungen nach Satz 2 sind verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. § 16 Abs. 1 bis 3 findet Anwendung.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, bezüglich des Abwassers durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.
[...]
[...]
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind.
[...]
[...]
[Diese Änderung ist im konsolidierten Text der BOKraft in § 9 berücksichtigt - sie beinhaltet ein Tätigkeitsverbot für Bedienstete mit Fahrgastkontakt, während sie oder häusliche Angehörige an einer der im Infektionsschutzgesetz § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8 oder 11 genannten Krankheit leiden]
[Diese Änderung ist im konsolidierten Text der BOStrab in § 14 berücksichtigt - sie beinhaltet ein Tätigkeitsverbot für Fahrbedienstete und Betriebsbedienstete mit Fahrgastkontakt, während sie oder häusliche Angehörige an einer der im Infektionsschutzgesetz § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8 oder 11 genannten Krankheit leiden]
[...]
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. [...]
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Letzte Änderung am 10. Dezember 2006 von Matthias Dörfler |