Gesetz über Einheiten im Meßwesen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985
[BGBl. I S. 408]

Änderungen seit Neubekanntmachung:

Obsolete, ungeänderte Begriffe sind kursiv gesetzt.


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Anwendungsbereich
§ 2 - Gesetzliche Einheiten im Meßwesen
§ 3 - Ermächtigung
§ 4 - Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
§ 5 - Zuständige Behörden
§ 6 - Auskünfte
§ 7 - Bußgeldvorschrift
§ 8 - Übergangsvorschrift
§ 9 - Berlin-Klausel


Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Eichgesetzes und des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 21. Februar 1985 (BGBl. I S. 401) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. das nach seinem § 15 in Kraft getretene Gesetz vom 2. Juli 1969 (BGBl I S. 709),
  2. das am 12. Juli 1973 in Kraft getretene Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBl. I S. 720),
  3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 287 Nr. 48 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
  4. den am 1. August 1978 in Kraft getretenen § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110),
  5. den zum 1. März 1985 und 1. Januar 1986 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Im geschäftlichen Verkehr sind Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben, wenn für sie Einheiten in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz festgesetzt sind. Für die gesetzlichen Einheiten sind die festgelegten Namen und Einheitenzeichen zu verwenden.

(2) Absatz 1 gilt auch für den amtlichen Verkehr.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf den geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von und nach dem Ausland stattfindet oder mit der Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammenhängt.

(4) Die Verwendung anderer, auf internationalen Übereinkommen beruhender Einheiten sowie ihrer Namen oder Einheitenzeichen im Schiffs-, Luft- und Eisenbahnverkehr bleibt unberührt.

§ 2
Gesetzliche Einheiten im Meßwesen

Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind

  1. die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten,
  2. dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen bezeichnet sind.

§ 3
Ermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit im Meßwesen auf der Grundlage des Internationalen Einheitensystems der Meterkonvention oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. Einheiten für Größen festzusetzen und für sie Namen und Einheitenzeichen festzulegen,
  2. die Definitionen der Einheiten festzulegen,
  3. Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Teile und Vielfache von Einheiten festzusetzen,
  4. für Größenangaben im geschäftlichen und amtlichen Verkehr die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten, Einheitennamen und Einheitenzeichen zu verbieten,
  5. die Schreibweise der Zahlenwerte zu bestimmen.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind in der Rechtsverordnung das Datum der Veröffentlichung und die Bezugsquelle anzugeben.

§ 4
Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat

  1. die gesetzlichen Einheiten darzustellen,
  2. die Temperaturskala nach der Internationalen Praktischen Temperaturskala der Internationalen Meterkonvention darzustellen,
  3. die Prototype der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einheitenverkörperungen und Normale an die internationalen Prototype oder Etalons nach der Internationalen Meterkonvention anzuschließen oder anschließen zu lassen,
  4. die Prototype der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einheitenverkörperungen und Normale aufzubewahren,
  5. die Verfahren bekanntzumachen, nach denen nicht verkörperte Einheiten, einschließlich der Zeiteinheiten und der Zeitskalen sowie der Temperatureinheit und der Temperaturskalen, dargestellt werden.

§ 5
Zuständige Behörden

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.

§ 6
Auskünfte

Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlichen Personen haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund des § 3 erlassenen Vorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 7
Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. im geschäftlichen Verkehr entgegen § 1 Abs. 1 Größen nicht in gesetzlichen Einheiten angibt oder für die gesetzlichen Einheiten nicht die festgelegten Namen oder Einheitenzeichen verwendet,
  2. entgegen § 6 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder
  3. einer Vorschrift einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 8
Übergangsvorschrift

§ 1 ist nicht auf Größenangaben anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr gemacht worden sind. Das gleiche gilt für Meßgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geeicht, eichamtlich beglaubigt, amtlich beglaubigt oder amtlich geprüft worden sind.

§ 9
Berlin-Klausel

[gegenstandlos]

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  Letzte Änderung am 10. Dezember 2006 von Matthias Dörfler