Änderungen seit Inkrafttreten:
Hinweis: Die Verordnung wurde bislang weder in der Überschrift noch in ihrem Wortlaut der Bahnreform angepasst, ebensowenig ist der Neuzuschnitt der Ressorts innerhalb der Landesregierung enthalten. Die bezügliche Grundnorm des Bundesrechts ist nunmehr § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 [BGBl. I, S. 2378, 2439] in der jeweils gültigen Fassung.
Auf Grund von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) wird verordnet:
Die der Landesregierung in § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) erteilte Ermächtigung wird auf das Ministerium für Umwelt und Verkehr übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Letzte Änderung am 25. Dezember 2006 von Matthias Dörfler |