Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNVG)

Vom 8. Juni 1995 [GBl. S. 417]
[Verkündet am 22.  Juni 1995 als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Bahnstrukturreform und zur Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs in Baden-Württemberg (GBl. S. 417);
in Kraft getreten am Tag nach der Verkündung]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Zielsetzung
§ 2 - Begriffsbestimmungen
§ 3 - Grundsätze der Planung
§ 4 - Leitlinien für die Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs
§ 5 - Aufgabe
§ 6 - Aufgabenträger
§ 7 - Regelungen zur Trägerschaft für den Schienenpersonennahverkehr
§ 8 - Zusammenarbeit von Aufgabenträgern
§ 9 - Verkehrskooperation
§ 10 - Programm zur Investitionsplanung im öffentlichen Personennahverkehr
§ 11 - Nahverkehrsplan
§ 12 - Aufstellung des Nahverkehrsplans
§ 13 - Finanzierung


§ 1
Zielsetzung

Öffentlicher Personennahverkehr soll im gesamten Landesgebiet im Rahmen eines integrierten Gesamtverkehrssystems als eine vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen. Er soll dazu beitragen, daß die Mobilität der Bevölkerung gewährleistet, die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Baden-Württemberg gesichert und verbessert sowie den Belangen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Rechnung getragen wird. Jedes Verkehrsmittel im öffentlichen Personennahverkehr soll im Rahmen seiner besonderen Vorteile eingesetzt werden. Das Eisenbahnnetz soll für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung erhalten und ausgebaut werden. Ferner ist anzustreben, daß auf diesem Netz ein attraktives und nach Möglichkeit vertaktetes Angebot im Schienenpersonennahverkehr zur Verfügung steht.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der einen Verkehr nach Absatz 1 ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr entscheidet im Zweifelsfall, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.

§ 3
Grundsätze der Planung

(1) Die Planungen für den öffentlichen Personennahverkehr sind mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie der kommunalen Bauleitplanung abzustimmen.

(2) Die Landes-, Regional- und Bauleitplanung soll eine ausreichende Verknüpfung von Wohn- und Erholungsbereichen, Arbeitsstätten, öffentlichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen durch den öffentlichen Personennahverkehr vorsehen.

(3) Bei der Planung soll dem öffentlichen Personennahverkehr vor allem in verdichteten Räumen Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden, soweit dies mit dem öffentlichen Verkehrsinteresse und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar ist. Dabei soll der Ausbau vorhandener Verkehrswege gegenüber dem Neubau Vorrang erhalten.

§ 4
Leitlinien für die Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs

(1) Die Aufgabenträger nach § 6 sollen im Rahmen der freiwilligen Aufgabenerfüllung die in den Absätzen 2 bis 8 enthaltenen Leitlinien für die Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs berücksichtigen.

(2) Die Linienführungen und Fahrpläne im öffentlichen Personennahverkehr sollen bedarfsgerecht gestaltet und mit dem Ziel der Bildung eines integrierten Gesamtverkehrssystems fortentwickelt werden.

(3) In ausreichendem Umfang sollen Umsteigeanlagen für den Übergang zwischen den Linien und Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie zum Fernverkehr und zum Individualverkehr vorgesehen und benutzerfreundlich gestaltet werden.

(4) In den Fahrplänen soll ein bedarfsgerechter Bedienungstakt mit Umsteigemöglichkeiten an den Verknüpfungspunkten angestrebt werden. Die Einführung durchgehender und vergleichbar gestalteter Informationssysteme soll unterstützt werden.

(5) Soweit schienengebundene Verkehre bestehen oder ausgebaut werden, sollen sie als Grundangebot ausgestaltet und die übrigen Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr darauf ausgerichtet werden.

(6) Entsprechend dem zeitlich und räumlich unterschiedlichen Bedarf für Verkehrsleistungen sollen abgestufte Bedienungskonzepte verwirklicht werden. Dabei sollen auch alternative Bedienungsformen genutzt werden.

(7) Zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs sollen Sonderlinienverkehre nach § 43 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung in geeigneten Fällen in Linienverkehre nach § 42 PBefG überführt werden. Auf eine Aufhebung bestehender Bedienungsverbote soll hingewirkt werden.

(8) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge und der Verkehrsangebote im öffentlichen Personennahverkehr sollen die Belange von Familien mit Kindern und von Frauen besonders berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind; für diese Personengruppe soll der barrierefreie Zugang und in geeigneten Fällen die Beförderung in behindertengerecht ausgerüsteten Fahrzeugen vorgesehen werden.

§ 5
Aufgabe

Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine freiwillige Aufgabe der Daseinsvorsorge.

§ 6
Aufgabenträger

(1) Träger der freiwilligen Aufgabe nach § 5 sind mit Ausnahme der Regelung des Absatzes 2 die Stadt- und Landkreise in eigener Verantwortung. Die Befugnis der Gemeinden, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zu fördern oder durch eigene Verkehrsunternehmen zu erbringen, bleibt unberührt. Sieht eine Gemeinde davon ab, weiterhin entsprechend Satz 2 tätig zu werden, so wird hierdurch nicht die Verpflichtung des Aufgabenträgers begründet, diese Leistungen fortzuführen oder selbst zu erbringen.

(2) Träger der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) ist das Land, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 7 etwas anderes bestimmt ist. § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Die Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie der Verband Region Stuttgart nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart sind zugleich zuständige Behörden nach § 4 Satz 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), § 15 Abs. 1 Satz 2 AEG sowie § 8 Abs. 4 Satz 4 und § 13a Abs. 1 Satz 3 PBefG in der Fassung von Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378). Satz 1 gilt entsprechend, wenn Gemeinden nach Absatz 1 Satz 2 oder Landkreise nach § 2 Abs. 1 der Landkreisordnung tätig werden.

§ 7
Regelungen zur Trägerschaft für den Schienenpersonennahverkehr

Das Ministerium für Umwelt und Verkehr kann durch Rechtsverordnung festlegen, daß räumlich oder nach Art der Verkehrsbedienung abgegrenzte Teile des Schienenpersonennahverkehrs von der Trägerschaft nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ausgenommen werden. Die Festlegung nach Satz 1 soll erfolgen, wenn

  1. der Teil der Aufgabe ganz überwiegend örtliche oder regionale Bedeutung hat oder
  2. die Wirtschaftlichkeit der Verkehrsbedienung in einem bestimmten Gebiet durch Zusammenführung der Aufgabenträgerschaft für den gesamten öffentlichen Personennahverkehr verbessert werden kann oder
  3. durch Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften gewährleistet ist, daß eine abgestimmte und den Verkehrsbedürfnissen entsprechende Bedienung im Schienenpersonennahverkehr innerhalb eines durch starke verkehrliche Verflechtungen gekennzeichneten Raumes sichergestellt wird.

Erfolgt eine Festlegung nach Satz 1, werden die Einzelheiten in einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem jeweils betroffenen Aufgabenträger geregelt.

§ 8
Zusammenarbeit von Aufgabenträgern

(1) Die Aufgabenträger sollen zur Abstimmung der Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit soll sich bei verkehrlichen Verflechtungen auf die zuständigen Stellen benachbarter Länder erstrecken. Soweit es zur Umsetzung des Satzes 2 erforderlich ist und der Verwirklichung der Zielsetzung des § 1 dient, kann mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde von den §§ 5 bis 7, 9, 11 und 12 dieses Gesetzes abgewichen werden.

(2) Die §§ 10 und 11 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1976 S. 408) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(3) Das Land stimmt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Schienenpersonennahverkehr mit den übrigen Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs ab.

§ 9
Verkehrskooperation

(1) Zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs und zur Steigerung seiner Attraktivität, insbesondere durch die koordinierte Gestaltung des Leistungsangebots sowie durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarife, ist mit dem Ziel einer integrierten Verkehrsgestaltung die Zusammenarbeit zwischen den Aufgabenträgern und den Verkehrsunternehmern oder zwischen Verkehrsunternehmern (Verkehrskooperation) anzustreben. Verkehrskooperation im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere

  1. die tarifliche Zusammenarbeit in Form eines Übergangstarifs oder einer Durchtarifierung,
  2. die Bildung einer Verkehrs- oder Tarifgemeinschaft oder
  3. die Bildung eines Verkehrs- und Tarifverbundes.

(2) Bei der Vereinbarung einer Verkehrskooperation soll die Form gewählt werden, die unter Berücksichtigung der strukturellen Gegebenheiten im Kooperationsgebiet, der Verkehrsbedürfnisse und der Verkehrsangebote sowie des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den größten Nutzen erwarten läßt.

§ 10
Programm zur Investitionsplanung im öffentlichen Personennahverkehr

Das Ministerium für Umwelt und Verkehr stellt jährlich auf der Grundlage des angemeldeten Bedarfs ein Programm zur Investitionsplanung im öffentlichen Personennahverkehr auf, das jeweils einen Zeitraum von fünf Jahren umfaßt. Bei der Aufstellung sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten sowie die Verkehrsentwicklung und die Belange des Umweltschutzes und des Städtebaus zu berücksichtigen.

§ 11
Nahverkehrsplan

(1) Die Aufgabenträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 haben für ihr Gebiet zur Sicherung und zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs einen Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG aufzustellen (weisungsfreie Pflichtaufgabe). Benachbarte Aufgabenträger können einen gemeinsamen Nahverkehrsplan aufstellen.

(2) Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die Regelungen der §§ 1 und 3 sowie die Zielsetzungen, die den Regelungen des § 4 zugrunde liegen, zu beachten. Nahverkehrspläne haben integrierte Gesamtverkehrskonzepte zu berücksichtigen und können Bestandteil solcher Konzepte sein. Aufgabenträger im Verbandsgebiet des Verbandes Region Stuttgart haben zusätzlich dessen Regionalverkehrsplanung zu beachten.

(3) Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Er hat mindestens zu enthalten:

  1. eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Einrichtungen und Strukturen sowie der Bedienung im öffentlichen Personennahverkehr;
  2. eine Bewertung der Bestandsaufnahme (Verkehrsanalyse);
  3. eine Abschätzung des im Planungszeitraum zu erwartenden Verkehrsaufkommens im motorisierten Individualverkehr und im öffentlichen Personennahverkehr (Verkehrsprognose);
  4. Ziele und Rahmenvorgaben für die Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs;
  5. Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen zur Verwirklichung einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr.

(4) Im Nahverkehrsplan sollen geplante Investitionen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs mit ihren voraussichtlichen Kosten und der Finanzierung dargestellt werden.

(5) Der Nahverkehrsplan soll durch einen Nahverkehrsentwicklungsplan ergänzt werden, der Aussagen enthält

  1. zur angestrebten Entwicklung der Verkehrssituation, die auch über den Planungszeitraum des Nahverkehrsplans hinaus reichen (langfristige Verkehrsentwicklungsprognose);
  2. zu angestrebten Angebotsverbesserungen in betrieblicher und tariflicher Hinsicht mit Darstellung der Fördermöglichkeiten.

§ 12
Aufstellung des Nahverkehrsplans

(1) Bei der Vorbereitung des Nahverkehrsplanes sind die Gemeinden im Gebiet des Aufgabenträgers, der örtlich zuständige Träger der Regionalplanung, die Straßenbaulastträger, die vorhandenen Verkehrsunternehmer sowie die für die Erteilung von Genehmigungen für Linienverkehre nach dem Personenbeförderungsgesetz zuständigen Behörden zu beteiligen. Soweit Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger vorhanden sind, sind diese anzuhören. Andere Stellen können beteiligt werden.

(2) Soweit Schienenpersonennahverkehr im Sinne von § 2 Abs. 5 AEG betroffen ist, erfolgt die Aufstellung im Benehmen mit den hierfür zuständigen Aufgabenträgern oder den von ihnen beauftragten Stellen.

(3) Soweit Gemeinden in erheblichem Umfang Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr fördern oder durch eigene Verkehrsunternehmen erbringen, ist ihr Einvernehmen zu den ihr Gebiet betreffenden Inhalten des Nahverkehrsplans erforderlich.

(4) Nahverkehrspläne benachbarter Aufgabenträger sowie von Aufgabenträgern innerhalb von Verkehrskooperationen sind aufeinander abzustimmen.

(5) Die Aufstellung des Nahverkehrsplans erfolgt durch Beschluß des Aufgabenträgers. Der Aufgabenträger kann Dritte oder Regionalverbände mit dem Entwurf des Nahverkehrsplans beauftragen. Der Nahverkehrsplan ist beim Aufgabenträger zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzulegen.

(6) Der Nahverkehrsplan ist dem Regierungspräsidium anzuzeigen.

(7) Der Nahverkehrsplan nach § 11 ist bis spätestens 31. Dezember 1998 aufzustellen. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist der Nahverkehrsplan zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Für die Überprüfung und Fortschreibung gelten die Vorschriften für die Aufstellung des Nahverkehrsplans.

§ 13
Finanzierung

(1) Das Land fördert den öffentlichen Personennahverkehr nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

(2) Die nach § 5 in Verbindung mit § 8 des Regionalisierungsgesetzes auf das Land entfallenden Mittel sind vorrangig für den Schienenpersonennahverkehr zu verwenden. Die für den Schienenpersonennahverkehr zur Verfügung stehenden Mittel werden insbesondere zur Erhaltung des Schienennetzes und des Leistungsangebots sowie zum Bau neuer und zur Reaktivierung stillgelegter Schienenstrecken eingesetzt.

(3) Insbesondere kann das Land Zuwendungen zur Abdeckung verbundbedingter Belastungen an Verkehrs- und Tarifverbünde gewähren, sofern diese über hohe Beförderungsleistungen, einen großen Anteil an Umsteigebeziehungen zwischen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie eine eigene Verbundorganisation verfügen. Liegen nach § 9 Abs. 2 die Voraussetzungen zur Bildung eines Verkehrs- und Tarifverbundes nicht vor, so können Zuwendungen an Aufgabenträger oder an Verkehrsunternehmen zur Unterstützung der Einführung eines einheitlichen Tarifsystems gewährt werden, wenn diese Maßnahme eine erhebliche Verbesserung der Verkehrsbedienung in dem Kooperationsgebiet erwarten läßt.

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  Letzte Änderung am 25. Dezember 2006 von Matthias Dörfler