Verordnung der Landesregierung über die
Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsplans 2002

Vom 23. Juli 2002
[Verkündet am 20. August 2002; GBl. S. 301]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Auf Grund von § 6 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes (LplG) in der Fassung vom 8. April 1992 (GBl. S. 229) wird verordnet:

§ 1

(1) Der Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg (LEP 2002) wird für verbindlich erklärt.

(2) Der Textteil des LEP 2002 ist dieser Verordnung als Anlage angeschlossen. Textteil und Kartenteil des LEP 2002 werden auf die Dauer eines Monats bei den Raumordnungsbehörden - Wirtschaftsministerium und Regierungspräsidien - sowie bei den Regionalverbänden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Der LEP 2002, Textteil und Kartenteil, ist im Anschluss an die öffentliche Auslegung bei den Raumordnungsbehörden - Wirtschaftsministerium und Regierungspräsidien - sowie bei den Regionalverbänden niedergelegt; dort kann ihn jedermann während der Sprechzeiten kostenlos einsehen.

§ 2

Der LEP 2002 gilt, auch wenn bei seiner Aufstellung Verfahrens- oder Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes verletzt worden sein sollten, gemäß § 7 LplG als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung dieser Vorschriften nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Wirtschaftsministerium unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsplans 1983 vom 12. Dezember 1983 (GBl. 1984 S. 37, ber. S. 324), geändert durch Artikel 97 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.


Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg
- LEP 2002 -

Inhaltsübersicht

Präambel
Plansätze
1 Leitbild der räumlichen Entwicklung
2 Raumstruktur
2.1 Raumkategorien
2.2 Verdichtungsräume
2.3 Randzonen um die Verdichtungsräume
2.4 Ländlicher Raum
2.5 Zentrale Orte und Verflechtungsbereiche
2.6 Entwicklungsachsen
3 Siedlungsentwicklung und Flächenvorsorge
3.1 Siedlungsentwicklung
3.2 Städtebau, Wohnungsbau
3.3 Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen
3.4 Verteidigungseinrichtungen, Konversion
4 Weiterentwicklung der Infrastruktur
4.1 Verkehr
4.2 Energieversorgung
4.3 Wasserwirtschaft
4.4 Abfallwirtschaft
4.5 Bildungswesen
4.6 Information und Kommunikation
4.7 Sozialwesen, Gesundheitswesen
5 Freiraumsicherung, Freiraumnutzung
5.1 Freiraumverbund und Landschaftsentwicklung
5.2 Rohstoffsicherung
5.3 Landwirtschaft, Forstwirtschaft
5.4 Freizeit und Erholung
6 Stärkung der regionalen Eigenkräfte
6.1 Regionalplanung, Umsetzung der Regionalplanung
6.2 Besondere regionale Entwicklungsaufgaben
6.3 Räume mit Strukturschwächen
Anhang zum Landesentwicklungsplan einschl. Karten *
anschließend
Begründung der Plansätze *

* Der Kartenteil und die Begründung der Plansätze liegen bei den Raumordnungsbehörden - Wirtschaftsministerium und Regierungspräsidien - sowie bei den Regionalverbänden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich aus.

Präambel

Der tief greifende politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Wandel, die fortschreitende Internationalisierung und Globalisierung sowie die Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen haben die Rahmenbedingungen für die Entwicklung Baden-Württembergs stark verändert. Die Landesregierung trägt den damit verbundenen Herausforderungen und Zukunftsaufgaben durch Fortschreibung des Landesentwicklungsplans Rechnung. Der neue Landesentwicklungsplan knüpft an die im Landesentwicklungsbericht 1994 aufgezeigten raumbedeutsamen Entwicklungen und Perspektiven an.

Leitvorstellung ist eine nachhaltige, an sozialer Gerechtigkeit, wirtschaftlicher Effizienz und sparsamer Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen ausgerichtete Siedlungs- und Freiraumentwicklung, die die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und das Land als europäischen Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum stärkt.

Der Landesentwicklungsplan stellt das rahmensetzende, integrierende Gesamtkonzept für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes dar. Er legt im Rahmen der bundes- und landesrechtlichen Regelungen die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Landesentwicklung sowie für die Abstimmung und Koordination raumbedeutsamer Planungen fest.

Am Landesentwicklungsplan sind alle räumlichen Planungen, insbesondere die Regionalplanung, die kommunale Bauleitplanung und die fachlichen Einzelplanungen sowie raumbezogene Förderprogramme auszurichten. Als übergeordneter Gesamtplan enthält der Landesentwicklungsplan keine parzellenscharfen Festlegungen.

Die Ziele (Z) des Landesentwicklungsplans sind von allen öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten. Sie lassen je nach Konkretisierungsgrad nachfolgenden Planungen Spielräume zur Ausfüllung und Verfeinerung, können jedoch durch planerische Abwägung oder Ermessensausübung nicht überwunden werden. Die Ziele sind auch für Personen des Privatrechts bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verbindlich, wenn an ihnen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist oder wenn die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Ziele, die die Bauleitplanung betreffen, begründen darüber hinaus eine Anpassungspflicht.

Die Grundsätze (G) enthalten allgemeine Aussagen, die bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der planerischen Abwägung und bei der Ermessensausübung, insbesondere bei der Bauleitplanung, zu berücksichtigen sind.

[...]

4
Weiterentwicklung der Infrastruktur

4.1
Verkehr

Grundsätzliches

4.1.1
G

Das Verkehrswesen ist so zu gestalten, dass es zu der angestrebten Entwicklung des Landes und seiner Teilräume sowie zur Festigung des Netzes der Zentralen Orte und zur Ausgestaltung der Entwicklungsachsen beiträgt. Dabei ist den unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten und Erfordernissen Rechnung zu tragen.

G

Auf eine sachgerechte und umweltschonende Aufgabenverteilung und Verknüpfung der Verkehrssysteme ist hinzuwirken. Durch raumordnerische Festlegungen soll im Personenverkehr die Nutzung der Schiene und des öffentlichen Personenverkehrs, im Güterverkehr eine Verlagerung auf Schiene und Wasserstraße gefördert werden. Überregionale Güterverkehrszentren und regionale logistische Zentren sollen ein integratives Verkehrssystem unterstützen.

G

Durch eine stärkere Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Siedlungsentwicklung und Verkehr sollen die verkehrsbedingten Belastungen verringert und eine umweltverträgliche Mobilität gefördert werden. Zuordnung und Mischung der verkehrsrelevanten Raumnutzungen und Raumfunktionen sollen regional und lokal das Prinzip der kurzen Wege verfolgen.

4.1.2
G

Dem Ausbau vorhandener Verkehrswege ist Vorrang vor dem Neubau einzuräumen. Die Flächeninanspruchnahme ist gering zu halten, wertvolle Böden sind zu schonen und die Zerschneidung großer zusammenhängender Freiflächen ist zu vermeiden. Nicht vermeidbare Eingriffe in die Landschaft sind möglichst vor Ort auszugleichen, vorzugsweise durch Reduzierung versiegelter Flächen.

Fernverkehr

4.1.3
G

Das Land ist bedarfsgerecht in die nationalen und transeuropäischen Verkehrsnetze für den Personen- und Gütertransport einzubinden. Dabei sind insbesondere die Europäische Metropolregion Stuttgart, der Europäische Verflechtungsraum Oberrhein und andere wirtschaftlich bedeutende Räume angemessen zu berücksichtigen.

4.1.4
Z

Innerhalb der Fernverkehrsnetze sind der Schienenverkehr und die Binnenschifffahrt entsprechend ihrer großen Transportkapazität, relativen Umweltfreundlichkeit und möglichen Entlastungswirkung für hoch belastete Verkehrskorridore nachdrücklich zu stärken.

4.1.5
G

Als Ergänzung der Fernverkehrsnetze sind leistungsfähige West-Ost-Verbindungen auf Schiene und Straße vor allem auch im Süden des Landes zu entwickeln.

4.1.6
G

Das Fernstraßennetz, insbesondere das Netz der Bundesautobahnen, ist funktionsgerecht zu erhalten und auszubauen. Dabei ist insbesondere dem Ausbaubedarf der Rheintalautobahn bis zur schweizerischen Grenze sowie der West-Ost-Verbindungen als Folge der politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Europa Rechnung zu tragen.

4.1.7
Z

Der Fernverkehr der Bahn ist durch Ausbau und Neubau weiterer Strecken und Streckenabschnitte zu verbessern, insbesondere in den hoch belasteten Verkehrskorridoren des Oberrheingrabens und der Verbindungen von Karlsruhe und Frankfurt / Mannheim über Stuttgart in Richtung München. Dazu ist auf folgende Maßnahmen hinzuwirken:

4.1.8
G

Der Schienenfernverkehr auf den zum transeuropäischen Netz zählenden Strecken Stuttgart - Crailsheim - Nürnberg und Stuttgart - Heilbronn - Würzburg soll angemessen ausgestaltet werden.

4.1.9
Z

Die Verwirklichung des Projekts Stuttgart 21 ist weiter voranzutreiben. Die zu erwartenden positiven verkehrlichen, wirtschaftlichen und städtebaulichen Wirkungen für die Stadt, die Region und weitere Teile des Landes sind durch flankierende Maßnahmen und Planungen zu unterstützen, insbesondere durch die zügige Verwirklichung der Neubaustrecke der Bahn über den Landesflughafen Stuttgart nach Ulm.

G

Die große Verkehrsgunst von Bahnhöfen des Hochgeschwindigkeitsnetzes soll durch die Entwicklung ihrer Umgebung zu hochwertigen Standorten für Dienstleistungseinrichtungen und Wohnen verstärkt genutzt werden. Dies gilt neben dem Vorhaben Stuttgart 21 insbesondere für die Projekte Mannheim 21 und Ulm 21.

4.1.10
G

Der Wasserweg Neckar ist durch geeignete betriebliche und bauliche Maßnahmen für zukunftsfähige Transportgüter weiterzuentwickeln. Die Ausweitung der Containerschifffahrt auf dem Neckar ist durch infrastrukturelle und organisatorische Maßnahmen zu erleichtern.

4.1.11
G

Die Häfen an Rhein, Neckar und Main sind im Sinn eines integrativen Verkehrssystems in die Gütertransportkette verstärkt einzubeziehen und mit dem Transport auf Straße und Schiene zu vernetzen. Die Verknüpfung mit den anderen Verkehrsträgern ist so zu ermöglichen, dass Gütertransporte in größtmöglichem Umfang mit dem Binnenschiff und auf der Schiene durchgeführt werden können.

4.1.12
G

Der Luftverkehr ist so weiterzuentwickeln, dass die Einbindung des Landes in ein Netz nationaler, europäischer und interkontinentaler Verbindungen in angemessener Bedienungsqualität gesichert ist. Auf eine enge Zusammenarbeit zwischen den Flughäfen innerhalb des Landes, möglichst unter Einbeziehung von Flughäfen in den Nachbarräumen, ist hinzuwirken. Eine Verknüpfung der Flughäfen mit dem Bahnnetz ist anzustreben.

G

Dem Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sowie der Sicherung der Funktion und Entwicklung der Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze soll bei der Festlegung von Siedlungsbereichen und Siedlungsschwerpunkten in den Regionalplänen durch ausreichende Abstände zwischen diesen Verkehrseinrichtungen und der Wohnbebauung sowie sonstigen lärmempfindlichen Nutzungen Rechnung getragen werden.

4.1.13
G

Der Landesflughafen Stuttgart ist in seiner Funktionsfähigkeit so weiterzuentwickeln, dass er die Entwicklung des Landes, insbesondere die der Europäischen Metropolregion Stuttgart, unterstützt. Seine Bedeutung im internationalen Luftverkehrsnetz ist zu stärken und für die Standortqualität des Landes zu nutzen.

4.1.14
G

Regionalflughäfen und Verkehrslandeplätze sollen die Anbindung an das nationale und internationale Luftverkehrsnetz sichern und sind dementsprechend weiterzuentwickeln. Der Ausbau bestehender Anlagen oder ein Neubau ist als Teil des Gesamtverkehrsnetzes zu beurteilen. Dabei kommt den Flughäfen Friedrichshafen und Karlsruhe / Baden-Baden als den größten Flughäfen nach Stuttgart eine besondere Stellung zu, die eine Weiterentwicklung der beiden Flughäfen zur Gewährleistung einer guten luftverkehrlichen Infrastruktur innerhalb des Landes notwendig macht.

Regional- und Nahverkehr

4.1.15
G

Die Bedeutung des Nahverkehrs auf der Schiene ist insbesondere nach der Regionalisierung des Schienenpersonenverkehrs der Eisenbahnen des Bundes durch verbesserte Abstimmung auf die regionalen Verkehrsbedürfnisse sowie mit den anderen Nahverkehrsmitteln zu steigern.

G

Zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und der Angebotsqualität des Schienenpersonenverkehrs ist der geplante Integrale Taktverkehr zügig in allen Teilen des Landes einzuführen.

4.1.16
Z

Beim Ausbau der Verkehrsinfrastruktur in den verkehrlich hoch belasteten Verdichtungsräumen ist den Verkehrsträgern mit hoher Kapazität im Personen- und Gütertransport Vorrang einzuräumen.

G

In den verdichteten Räumen ist der öffentliche Personennahverkehr auf Schiene und Straße weiter auszubauen, um einen möglichst hohen Anteil am Gesamtaufkommen des motorisierten Verkehrs zu erreichen.

G

In den schwächer besiedelten Landesteilen soll ein Grundangebot im öffentlichen Personennahverkehr auf Schiene und Straße gewährleistet sein und durch die Siedlungspolitik unterstützt werden. Auf die Bereitstellung eines leistungsfähigen Straßennetzes ist hinzuwirken. Eine auch Umweltgesichtspunkte einschließende Funktionsteilung zwischen öffentlichem Personennahverkehr und motorisiertem Individualverkehr ist zu berücksichtigen.

Fahrrad- und Fußgängerverkehr

4.1.17
G

Das Land soll durch ein zusammenhängendes, großräumiges Radwegenetz erschlossen werden, das durch kleinräumige Verbindungen bedarfsgerecht zu ergänzen ist. Die Erreichbarkeit von Arbeits- und Ausbildungsstätten, zentralörtlichen Versorgungsstandorten und Freizeiteinrichtungen über Rad- und Fußwege sowie die Verknüpfung des Rad- und Fußwegenetzes mit Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs ist zu verbessern. Überörtlich ist ein vom motorisierten Verkehr getrenntes Wegenetz anzustreben.

Großstandorte

4.1.18
Z

Anlagen und Einrichtungen mit großem Verkehrsaufkommen sollen den Verkehrswegen der Entwicklungsachsen zugeordnet werden. Sie sind durch den öffentlichen Personennahverkehr und möglichst auch durch den Güterverkehr auf der Schiene zu erschließen.

Z

Für Standorte logistischer Einrichtungen wie Güterverkehrszentren und regionale logistische Zentren sind Flächen für Umschlaganlagen für einen Verkehrsträgerwechsel sowie Anschlussmöglichkeiten an das großräumige Verkehrsnetz von Schiene und Straße, gegebenenfalls auch an das Wasserstraßennetz, vorzusehen.

G

Bei der Planung von Flächen für Güterverteilzentren und Verkehrsgewerbeflächen ohne Einrichtungen für einen Verkehrsträgerwechsel soll berücksichtigt werden, dass ein wirtschaftlicher Betrieb von Umschlaganlagen in vorhandenen oder geplanten Güterverkehrszentren und regionalen logistischen Zentren nicht gefährdet wird.

4.2
Energieversorgung

[...]

--Zierlinie--

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  Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler